Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.
StPO § 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Strafprozeßordnung
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 358/16
7. Dezember 2016
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1 StR 358/16 | 7. Dezember 2016 |