Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen

Strafprozeßordnung

(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.

(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.

(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Göttingen - 5 AR 1/26
26. Februar 2026
5 AR 1/26 26. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 21/25
13. November 2025
IX ZB 21/25 13. November 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 484/24
12. November 2025
1 StR 484/24 12. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 284/25
10. November 2025
1 StR 284/25 10. November 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 38/25
3. November 2025
12 Qs 38/25 3. November 2025
Beschluss vom Landgericht Köln - 323 Qs 69/25
9. Oktober 2025
323 Qs 69/25 9. Oktober 2025
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 ORs 14/25
12. September 2025
1 ORs 14/25 12. September 2025
Beschluss vom Landgericht Bonn - 43 T 81/24
10. Juli 2025
43 T 81/24 10. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 493/24
26. Juni 2025
1 StR 493/24 26. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Gera (1. Strafkammer) - 1 Qs 187/25
11. Juni 2025
1 Qs 187/25 11. Juni 2025