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StPO § 459h Entschädigung des Verletzten

Strafprozeßordnung

(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand dem Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.

(2) Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. § 111i gilt entsprechend.

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Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 235/25
8. Oktober 2025
5 StR 235/25 8. Oktober 2025
Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 BA 5/25
1. Oktober 2025
L 2 BA 5/25 1. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 547/24
27. November 2024
6 StR 547/24 27. November 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 VAs 349/24
17. Oktober 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 Ws 58-59/23
3. Juli 2024
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Beschluss vom Landgericht Köln - 118 Qs 16/23
14. Februar 2024
118 Qs 16/23 14. Februar 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 VAs 120/23
29. Juni 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 Ws 88/21
22. Juni 2021
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Beschluss vom Landgericht Aachen - 60 Qs 7/21
1. April 2021
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Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (7. Senat) - L 7 BA 14/20 B ER
9. März 2021
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