Beschluss vom Landgericht Aachen - 60 Qs 7/21

Tenor

1. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts XXX - Rechtspflegerin - vom 11.02.2021 wird aufgehoben.

2. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten vom 02.02.2021 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts XXX vom 29.01.2021 aufgehoben, soweit der von XXX XXX für den früheren Angeklagten gestellte Kostenfestsetzungsantrag vom 28.10.2020 kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist.

3. Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts XXX vom 27.10.2020 (Az.: 17 Ls-504 Js 51/13-57/20) dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden Auslagen werden weitergehend festgesetzt auf

528,96 Euro

(in Worten: fünfhundertachtundzwanzig 96/100 Euro)

zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.11.2020.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

6. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 528,96 Euro festgesetzt.


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