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StPO § 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

Strafprozeßordnung

(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 13 OWi 18/25
14. Juli 2025
13 OWi 18/25 14. Juli 2025
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 84-IV-24
10. Juli 2025
Vf. 84-IV-24 10. Juli 2025
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 94/23
13. Mai 2025
94/23 13. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 51/25
11. April 2025
20 W 51/25 11. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 Ws 344/24, 2 Ws 345/24
19. Dezember 2024
2 Ws 344/24, 2 Ws 345/24 19. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 297/24
27. August 2024
5 StR 297/24 27. August 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 240/24
27. August 2024
5 StR 240/24 27. August 2024
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 14/24
1. August 2024
18 Qs 14/24 1. August 2024
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 19/24
17. Juni 2024
12 Qs 19/24 17. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 8 K 22.1571
9. April 2024
Au 8 K 22.1571 9. April 2024