| Die Entscheidung erfolgt durch die Einzelrichterin, da das Gericht über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren entscheidet (vgl. Kaufmann, in: BeckOK, VwGO, 59. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 151, Rn. 2, m. w. N. aus der Rechtsprechung). |
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| Die gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung hat Erfolg. Die Kostenbeamtin hat in dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 22.02.2021 im Verfahren A 1 K 3599/20 den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung der Kosten in Höhe von 326,30 EUR (1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG und Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG) für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu Unrecht grundsätzlich abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig. |
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| Dem Erstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass nach § 15 Abs. 2 RVG Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden dürfen (im Anschluss an: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 – 11 B 1482/15.A –, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2014 – A 7 K 226/14 –, juris; VG Karlsruhe Beschluss vom 10.07.2015 – A 1 K 13/15 –, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 25.06.2018 – W 2 M 18.30718 –, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 29.10.2019 – 8 E 377/19 –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2019 – A 18 K 2013/19 –; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2020 – A 13 K 2384/20 –; VG Kassel, Beschluss vom 09.04.2021 – 6 L 165/20.KS.A –, juris; Mayer, in: Gerold/Schmidt, 25. Aufl. 2021, RVG § 15 Rn. 52; Toussaint, in: Toussaint, 52. Aufl. 2022, RVG § 16 Rn. 15). |
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| Es besteht zwar Einigkeit, dass es sich bei einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einem Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO – trotz prozessualer Selbstständigkeit und unterschiedlicher Streitgegenstände beider Verfahren – um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 5 RVG handelt, sodass ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern darf. |
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| Dies führt aber nicht dazu – wie die Erinnerungsgegnerin und Teile in der Rechtsprechung (vgl. zuletzt VG München, Beschluss vom 20.12.2021 – M 18 M 21.50162 –, juris Rn. 18 m.w.N.) meinen –, dass die Prozessgegnerin entgegen der Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren wegen §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen ist. Denn durch § 15 Abs. 2 RVG wird dem Rechtsanwalt lediglich untersagt, die Gebühr gegenüber seinem Mandanten mehrfach geltend zu machen; betroffen ist das zivilrechtliche Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Dies berührt nicht die Frage, wer kostenrechtlich und öffentlich-rechtlich im Außenverhältnis der Beteiligten auf der Grundlage des § 164 VwGO diese Gebühr zu erstatten hat. Für die Frage, welche Kosten die Beteiligten untereinander zu erstatten haben, kommt es ausschließlich auf die jeweilige Kostengrundentscheidung an (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 – 11 B 1482/15.A –, juris Rn. 6 f. m.w.N.). |
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| Die Kostenfestsetzung erfolgt auf Antrag des nach der Kostengrundentscheidung Erstattungsberechtigten. Der Urkundsbeamte hat mithin allein über einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch des Erstattungsberechtigten gegenüber dem Prozessgegner zu entscheiden. Im Kostenfestsetzungsverfahren betreffend das Abänderungsverfahren kommt es dabei auf die Frage, ob der Bevollmächtigte die Gebühr gegenüber seinem Mandanten bereits im Ausgangsverfahren abgerechnet hat, nicht an (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 – 11 B 1482/15.A –, juris Rn. 16 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 25.06.2018 – W 2 M 18.30718 –, juris Rn. 13; VG Kassel, Beschluss vom 09.04.2021 – 6 L 165/20.KS.A –, juris Rn. 16). Der Rechtsanwalt hat bei divergierenden Kostenentscheidungen die Wahl, von welchem der Beteiligten er die Gebühren ersetzt verlangt, also entweder (ggf. im Wege des Festsetzungsverfahrens nach § 11 RVG) von seinem im Ausgangsverfahren unterlegenen Mandanten oder (stellvertretend für seinen Mandanten) im Wege des Festsetzungsverfahrens nach §§ 162, 173 VwGO i.V.m. 103 ff. ZPO von der im Abänderungsverfahren unterlegenen anderen Seite. Eine grundsätzliche Beschränkung der kostenrechtlichen Erstattungsansprüche (§§ 154 ff. VwGO) der anwaltlich vertretenen Beteiligten im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO lässt sich weder aus der Vorschrift des § 15 Abs. 2 RVG dem Wortlaut nach noch systematisch noch nach Sinn und Zweck der Regelung ableiten. Vielmehr ist eine von der zivilrechtlichen Rechtslage im Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt abstrahierende Umsetzung der unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Kostengrundentscheidungen und ihrem impliziten gebührenrechtlichen Festsetzungspotenzial geboten. |
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| Für diese Auffassung spricht zunächst der Wortlaut von § 15 Abs. 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt die (mehrfach während der gesamten Tätigkeit des Rechtsanwalts entstehenden) Gebühren in derselben Angelegenheit „nur einmal fordern“ kann, sodass die Gebühren für das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zunächst (gesondert) ausgelöst werden. Der Wortlaut dieser Regelung setzt gerade voraus, dass Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts trotz Vorliegens derselben Angelegenheit in beiden Verfahrensarten gesondert entstehen und somit anfallen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16.04.2019 – 2 L 1872/18.A –, juris Rn. 7). |
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| In systematischer Hinsicht berücksichtigt die öffentlich-rechtlich, streng an der jeweiligen kostenrechtlichen Grundentscheidung im Außenverhältnis der Beteiligten orientierte und von der zivilrechtlichen Rechtslage im Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt abstrahierende Sichtweise, dass sowohl für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gesonderte, voneinander unabhängige Kostengrundentscheidungen ergehen, dass also insbesondere die gerichtliche Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht die Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ersetzt. Weil beide Verfahren mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen prozessual selbstständig sind (Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft, nicht aber die Überprüfung der auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung), bleibt im Abänderungsverfahren die Kostenentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehen und wird nicht etwa – wie im Rechtsmittelzug – durch eine neue einheitliche Kostenentscheidung ersetzt. |
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| Es geht mithin nicht darum, dem im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO obsiegenden Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, auch seine im (verlorenen) Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallenen Kosten der anderen Seite aufzubürden (so der Vorwurf, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Verhältnis zum Ausgangsverfahren kein Rechtsbehelfsverfahren sei und dies verwischt würde: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2018 – 13 B 275/18.A –, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2019 – A 9 K 7335/18 –, juris Rn. 10). Vielmehr entstehen Gebühren des Rechtsanwalts und Kosten einer Beweisaufnahme, Fahrtkosten anlässlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung oder mündlichen Erörterung oder eine eventuell angefallene Terminsgebühr in dem jeweiligen Ausgangs- bzw. Abänderungsverfahren und fallen in diesem – insoweit möglicherweise wiederholt, aber nicht doppelt – an (vgl. auch Winkler, in: HK-RVG, 8. Aufl. 2021, RVG § 15 Rn. 97). |
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| Die konsequente Umsetzung der jeweils eigenständigen Kostengrundentscheidung, mit der die Kostentragungspflicht nach den §§ 154 ff. VwGO dem Ergebnis des Verfahrens entsprechend festgelegt wird (Neumann/Schaks, in: NK-VwGO, Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 154 Rn. 9), darf der Partei, die zu Recht ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO angestrengt hat, nicht versagt werden. Andernfalls würde das prozessuale Kostenrecht im Hinblick auf den Festsetzungszeitpunkt durch die Vorschriften der Rechtsanwaltsvergütung überlagert werden, ohne dass sich hierfür aus dem Gesetz Anhaltspunkte ergeben (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 29.10.2019 – 8 E 377/19 –, juris Rn. 15). |
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| Die gebührenrechtliche Regelungsintention des § 15 Abs. 2 RVG, der Grundsatz der Einmalvergütung, ist kostenrechtlich nur insoweit zu berücksichtigen, als dass es nicht insgesamt zur Erstattung höherer Kosten kommt, als die erstattungsberechtigte Partei ihrem Rechtsanwalt schuldet; sie führt lediglich zu einer Deckelung der Anwaltsgebühren (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.11.1994 – 9 W 167/94 –, juris Rn. 6; Mayer, in: Gerold/Schmidt, 25. Aufl. 2021, RVG § 15 Rn. 52). Für die hier streitgegenständlichen Gebühren (Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG) bedeutet dies, dass sie alle Verfahren abdecken und im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erneut anfallen. Der (erste) Entstehungszeitpunkt einer Gebühr – hier im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – kann bei derselben Angelegenheit mithin aus Sicht der Rechtsanwaltsvergütung keine Aussage zu dem Zeitpunkt der Festsetzungsfähigkeit machen. Diese ist dem Kostenfestsetzungsrecht vorbehalten (VG Magdeburg, Beschluss vom 29.10.2019 – 8 E 377/19 –, juris Rn. 28). |
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| Dieses Ergebnis entspricht schließlich unter teleologischen Gesichtspunkten auch den kostenrechtlichen Billigkeitserwägungen. Die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei ist einfachrechtlich in §§ 154 Abs. 1, 162 VwGO verankert und in Verfahren, in denen eine Partei eine Verletzung in ihren Rechten durch die Gegenpartei geltend macht zumindest „naheliegend“ (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1986 – 1 BvR 872/82 –, juris Rn. 36 m.w.N). Die Möglichkeit der Parteien, aus der jeweils für sie günstigen Kostengrundentscheidung Kostenerstattung vom Gegner zu verlangen, bildet diese Lastenverteilung konsequent ab. |
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| Der Rechtsanwalt verdient im vorliegenden Fall nach der vom Gericht vertretenen Auffassung im Ergebnis nicht mehr als ihm nach § 15 Abs. 2 RVG zusteht. Erhielt er seine Verfahrensgebühr im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ggf. über § 11 RVG von seinem Mandanten, geht er im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 RVG „leer aus“, denn es ist der Mandant, der als obsiegender Antragsteller seine (Rechtsanwalts-)Kosten, insbesondere die Verfahrensgebühr, vom Antragsgegner erhält. Der wirtschaftliche Hintergrund der gesetzlichen Regelung der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG und die Annahme, dass im Abänderungsverfahren keine besondere Einarbeitung des Prozessvertreters mehr nötig ist, dieser vielmehr auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. VG München, Beschluss vom 20.12.2021 – M 18 M 21.50162 –, juris Rn. 18 m.w.N.), kommen voll zur Geltung, ohne aber den Mandanten und Antragsteller in seinen legitimen kostenrechtlichen Erstattungsrechten gegenüber der Gegenseite zu beschränken. |
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| Warum ihm diese Position – so die Gegenauffassung – genommen und die „naheliegende“ Erstattungspflicht der Antragsgegnerin unterlaufen werden sollte, erschließt sich dem Gericht nicht (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Garantien des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes und dem Gebot der prozessualen Waffengleichheit: BVerfG, Beschlüsse vom 12.09.2005 – 2 BvR 277/05 – zur Frage der Notwendigkeit von Auslagen i.S.d. § 464a Abs. 2 StPO und vom 03.12.1986 – 1 BvR 872/82 – zur Frage der Erstattung außergerichtlicher Kosten im kartellrechtlichen Beschwerdeverfahren, jeweils juris). |
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| Bei einem nach § 80 Abs. 5 VwGO verlorenen und einem nach § 80 Abs. 7 VwGO gewonnen Verfahren macht der Antragsteller im Ergebnis ein kostenrechtliches Nullsummenspiel: Einmal begleicht er die Gebühren für seinen Rechtsanwalt aus eigenen Mitteln, einmal bekommt er sie von der Gegenseite erstattet. Die Behörde und Antragsgegnerin hingegen hat in der Regel keinen Rechtsanwalt und kann in der vorliegenden Konstellation im Ausgangsverfahren entsprechend auch keine Kostenerstattung von Rechtsanwaltsgebühren verlangen; im Abänderungsverfahren muss sie diese hingegen an die Gegenseite zahlen. Darin liegt aber keine „Übervorteilung“ des Erinnerungsführers, sondern lediglich ein selbstgewähltes „Minus“ der Erinnerungsgegnerin. |
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| Die Gegenmeinung kann sich zur Unterstützung ihrer Rechtsansicht nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2003 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 – 7 KSt 6.03 und 7 VR 1.02 –, juris) berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte seinerzeit über die Kostenerinnerung eines Verfahrensbeteiligten in einer von der hier vorliegenden zu unterscheidenden Konstellation zu befinden. Soweit aus den Ausführungen zu Begründung des Beschlusses ersichtlich, hatte seinerzeit der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin, seinen Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen, Erinnerung eingelegt. Dem war eine dem Antragsgegner günstige Entscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorausgegangen. In dieser Entscheidung hatte das Gericht den Antrag des Antragstellers, den ebenfalls zu dessen Ungunsten entschiedenen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuändern, abgelehnt. Das Begehren des Antragsgegners, die seinem Rechtsanwalt geschuldete Verfahrensgebühr in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Wege der Kostenerstattung (nochmals) festzusetzen, hatte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass wegen des Grundsatzes der Einmalvergütung keine „weitere Gebühr“ entstanden war, die der Antragsgegner (nochmals) im Wege der Kostenerstattung fordern konnte (VG Aachen Beschluss vom 16.04.2019 – 2 L 1872/18 –, juris Rn. 15 ff.). |
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| Um eine solche weitere Gebühr handelt es sich hier demgegenüber gerade nicht. Der Erinnerungsführer verlangt nicht nochmals die Erstattung von bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von der Antragsgegnerin erstatteten Kosten. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für das Erinnerungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2019 – 2 KSt 1.19 –, juris Rn. 13; Kunze, in: BeckOK VwGO, 59. Edition, 01.10.2021, § 165 Rn. 11 m. w. N.). |
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