Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.
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StPO § 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
Strafprozeßordnung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Amtsgericht Hannover - 202 Cs 32/23
13. Juli 2023
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202 Cs 32/23 | 13. Juli 2023 |
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Beschluss vom Landgericht Kassel (3. Strafvollstreckungskammer) - 3 StVK 62/12
29. Januar 2013
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3 StVK 62/12 | 29. Januar 2013 |
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Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 3 KLs 21/10 50 Js 373/08 Staatsanwaltschaft Düsseldorf
4. Juli 2012
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3 KLs 21/10 50 Js 373/08 Staatsanwaltschaft Düsseldorf | 4. Juli 2012 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 56/11
21. Januar 2011
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2 Ws 56/11 | 21. Januar 2011 |