Beschluss vom Landgericht Kassel (3. Strafvollstreckungskammer) - 3 StVK 62/12

Verfahrensgang

vorgehend StA Fulda, 15 Js 13512/10, Entscheidung

Tenor

Auf die Erinnerung des Verurteilten vom 18.06.2012 wird der Kostenansatz der Staatskasse vom 23.05.2012 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Der Verurteilte wurde am 29.09.2009 vom Landesgericht Salzburg, Republik Osterreich wegen Raubes, schweren Raubes und Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die er zur Zeit in der JVA „……“ verbüßt. Die Hälfte der Strafe hatte der Verurteilte am 14.08.2012 verbüßt. Mit Schreiben vom 15.01.2012 begehrte der Verurteilte gemäß § 57 Abs.2 StGB die Aussetzung der restlichen hälftigen Freiheitsstrafe zur Bewährung. Daraufhin beraumte die Strafvollstreckungskammer am 19.04.2012 einen Anhörungstermin an, zu dem aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse des Verurteilten ein Dolmetscher geladen wurde. In diesem Anhö-rungstermin wurde mit dem Verurteilten die Sach- und Rechtslage erläutert, worauf er seinen Antrag auf Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung zurück nahm. Gemäß Kostenrechnung vom 23.05.2012 wurden dem Verurteilten für die Bei-ziehung eines Dolmetschers 136,61 € in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 18.06.2012, bei Gericht eingegangen am 21.06.2012, hat der Verurteilte gegen den Kostenansatz Widerspruch eingelegt. Nachdem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.07.2012 — bei Gericht eingegangen am 18.07.2012 — erneut um Klarstellung gebeten dahingehend wurde, dass der Verurteilte die Dolmetscherkosten nicht zu zahlen habe, teilte die Staatsanwaltschaft am 23.08.2012 mit, dass dem Verurteilten die Kostenrechnungen zu Recht gestellt worden seien. Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 28.08.2012 — bei Gericht eingegangen am 29.08.2012 — legte der Verteidiger des Verurteilten, Rechtsanwalt „……“, nunmehr ein unbenanntes Rechtsmittel gegen die Entscheidung, dem Verurteilten die Dolmetscherkosten aufzuerlegen, ein. Zur Begründung führte Rechtsanwalt „……“ aus, der Auferlegung der Kosten stehe Art. 6 III e MRK entgegen. Gleiches ergebe sich aus KV 9005 zum GKG.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der als Erinnerung nach § 66 GKG auszulegende Widerspruch des Verurteilten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg

Der Verurteilte hat die im Rahmen des Anhörungstermins entstandenen Dolmetscherkosten nicht zu tragen, da einer Kostenpflicht Art. 6 Abs.3 lit.e EMRK entgegensteht.

Grundsätzlich hat derjenige, der im Rahmen eines Strafverfahrens verurteilt wurde, die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 465 StPO. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 464a Abs.1 Si StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Gemäß § 464a Abs.1 S. 2 StPO sind von der Kostenentscheidung des Urteils auch die Kosten des Vollstreckungsverfahrens umfasst. Bei den gegenständlichen Dolmetscherkosten handelt es sich um Auslagen der Staatskasse im Vollstreckungsverfahren, weshalb nach dem Wortlaut des § 464a StPO der Verurteilte die vorliegend im Vollstreckungsverfahren entstandenen Dolmetscherkosten zu tragen hätte.

Diesem Ergebnis steht jedoch Art. 6 Abs.3 lit.e EMRK entgegen. Diese Vorschrift räumt dem der Gerichtssprache nicht mächtigen Verurteilten („Angeklagten") unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein.

Ob Art. 6 Abs 3 lit e. EMRK für das Vollstreckungsverfahren gilt, ist umstritten. Ihrem Wortlaut nach gilt die Norm für jede „angeklagte Person", so dass danach eine Geltung für das Vollstreckungsverfahren ausscheidet. Diese rein auf den Wortlaut der Vorschrift beschränkte Auslegung steht jedoch dem Sinn und Zweck der geltenden Menschenrechte entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 23.10.1978 (NJW 1979, 1091) klargestellt, dass das in Art. 6 Abs.3 lit.e EMRK niedergelegte Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers für jedermann, der die Verhandlungssprache des Gerichts nicht spricht oder versteht, den Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers einschließt.

Er hat darüber hinaus auch dargelegt, dass sich dieser Anspruch nicht nur auf den in der Hauptverhandlung tätigen Dolmetscher beziehe, sondern für das gesamte Verfahren gelte und sicherstelle, dass dem sprachunkundigen Angeklagten sämtliche Schriftstücke und mündliche Erklärungen in dem gegen ihn geführten Verfahren übersetzt werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben (NJW 1979, 1091,]). Nach den Ausführungen des EGMR liefe es dem Gegenstand und Zweck des Art. 6 MRK und insbesondere seines Absatzes 3 lit. e zuwider, wenn man die genannte Bestimmung seinem Inhalt nach auf die Garantie eines Rechts auf vorläufige Zahlungsbefreiung (nämlich solange man nicht rechtskräftig verurteilt wurde) beschränken würde. Durch eine solche Beschränkung, so das Gericht, sei das Recht auf ein faires Verfahren, das Art. 6 MRK sichern wolle, in seinem Kern berührt.

Den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen ist der allgemeine Gedanke zu entnehmen, dass es der Anspruch des der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten bzw. Verurteilten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren gebietet, ihm nicht nur alle ihm gegenüber vorgenommenen, maßgeblichen schriftlichen und mündlichen Verfahrensakte kostenlos in einer ihm verständlichen Sprache bekannt zu geben, sondern es ihm auch zu ermöglichen, alle von ihm in Ausübung seiner strafprozessualen Rechte abgegebenen mündlichen und schriftlichen Erklärungen unentgeltlich in die Gerichtssprache übertragen zu lassen, soweit dies zur Wahrnehmung dieser Rechte erforderlich ist. Dies folgt aus dem Zweck des Art. 6 Abs.3 lit. e EMRK, zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens IS. des Art. Art.6 Abs.1 EMRK alle Nachteile auszuschließen, denen ein Angeklagter, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Angeklagten ausgesetzt ist (Vogler, EuGRZ 1979,640, 643; Meyer, ZStW 93. 521; s. auch Art. Art.14 EMRK, Art.3 Abs.3 GG). Er hat daher auch keine Kosten zu tragen, die auf einen der Gerichtssprache mächtigen Angeklagten bzw. Verurteilten nicht zukommen können; denn diese Mehrbelastung würde nicht nur zu einer Ungleichbehandlung bei der staatlichen Rechtsgewährung führen, sondern wäre auch geeignet, das Verteidigungsverhalten des sprachunkundigen Angeklagten bzw. Verurteilten im Hinblick auf eventuelle Kostenfolgen nachteilig zu beeinträchtigen.

Die Auferlegung der Kosten stellt zudem einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wie er aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgt, und gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Jeder Ausländer hat im Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik dieselben prozessualen Grundrechte sowie denselben Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche (vgl. BVerfGE 40, 95). Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Angeklagten zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen; er muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können (BVerfGE 64, 135).

Welche verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen dem der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Angeklagten im Einzelnen einzuräumen und wie diese auszugestalten sind, ist der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben.

Für das Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag auf bedingte Entlassung nach § 57 StGB sieht § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich die mündliche Anhörung des Verurteilten vor. Zweck der Anhörung ist neben der Gewährüng des rechtlichen Gehörs auch, dass das Gericht den unmittelbaren Kontakt mit dem Verurteilten aufnimmt und sich so einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen kann (Vgl. Meyer-Goßner, § 454 Rn. 16 m.w.N.) Da der Gesetzgeber in der genannten- Vorschrift eine mündliche Anhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs explizit vorsieht, liefe eine Pflicht des Verurteilten, die Kosten für einen benötigten Dolmetscher zu tragen, diesem Zweck zuwider, da - ebenso wie im Erkenntnisverfahren - nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter aufgrund der auf ihn zukommenden Kosten auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet. Gerade dieses Ergebnis stünde aber dem Gebot des fairen Verfahrens entgegen, wie auch schon der EGMR in seinem Urteil vom 23.10.1978 ausführte.

Zudem verbietet Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG jede Diskriminierung wegen der Sprache oder anderer dort aufgeführter Kriterien. Die Norm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmale dürfen grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden (vgl. BVerfGE 85, 191; 97, 35). Dem Beschuldigten, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, dürfen daher keine Nachteile im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Beschuldigten entstehen.

Den hierdurch an die Ausgestaltung des Strafverfahrens gestellten Anforderungen haben Rechtsordnung und Rechtspraxis in Konkretisierung der Verfassungsgebote in weitem Umfang Rechnung getragen. Dem der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten werden im Strafverfahren Übersetzungshilfen gewährt, die es ihm ermöglichen, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr zu setzen und dadurch seine Rolle als Subjekt des Verfahrens auszufüllen. So gebieten § 185 GVG die Hinzuziehung eines Dolmetschers und Nr. 181 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren die Übersetzung von Ladungen, Haftbefehlen, Strafbefehlen, Anklageschriften und sonstigen gerichtlichen Sachentscheidungen. Die hierfür entstehenden Kosten sind dem Freigesprochenen nicht und dem Verurteilten nur ausnahmsweise nach § 464 c StPO aufzuerlegen. Mit dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 e MRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefolgt, wonach "der Angeklagte, der die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann, Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers hat, damit ihm sämtliche Schriftstücke und mündliche Erklärungen in dem gegen ihn geführten Verfahren übersetzt werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben" (EGMR, NJW 1979, S. 1091; zuvor schon EKMR, NJW 1978, S. 477 f.; Begründung der Gesetzesänderung in BTDrucks 11/4394 S. 11 zu Artikel 2). Die Norm ist zudem geeignet, einer Diskriminierung der Betroffenen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG entgegenzuwirken. Denn dem sprachunkundigen Beschuldigten können keine Kosten auferlegt werden, die auf einen der Gerichtssprache mächtigen Angeklagten nicht zukommen können. Diese Belastung würde nicht nur zu einer Ungleichbehandlung bei der staatlichen Rechtsgewährung führen, sondern wäre auch geeignet, das Verteidigungsverhalten des sprachunkundigen Beschuldigten im Hinblick auf eventuelle Kostenfolgen nachteilig zu beeinträchtigen (vgl. BGHSt 46, 178).

Soweit Art 6 Abs. 3 lit e EMRK damit auch das Ziel verfolgt, einer Ungleichbehandlung von sprachkundigen und der deutschen Sprache nicht kundigen Angeklagten zu vermeiden, kann im Hinblick auf die umfassende Geltung der Grundrechte nicht anderes für das Vollstreckungsverfahren gelten.

Danach hat der sprachunkundige Angeklagte bzw. Verurteilte gem. Art. 6 Abs.3 lit. e EMRK Anspruch darauf, dass alle seine schriftlichen und mündlichen Verfahrenserklärungen, die strafprozessual vorgesehen sind, für ihn unentgeltlich in die Gerichtssprache übersetzt werden, insbesondere wenn das nationale Recht, wie etwa 184 GVG, die Wirksamkeit der Erklärung davon abhängig macht, dass sie in der Gerichtssprache abgegeben wird (vgl. dazu BGH NJW 1982, 532).

Nach alledem kann es nicht von Bedeutung sein, in welchem Stadium des Strafverfahrens die Dolmetscherkosten angefallen sind. Denn die Vorschrift des Art. 6 Abs.3 lit.e EMRK gilt entsprechend der Auslegung des EGMR für das gesamte Strafverfahren, wozu auch das Vollstreckungsverfahren zählt. Der Anhörungstermin gemäß § 57 Abs.2 StGB hat für den Verurteilten eine erhebliche Bedeutung, wird doch die Frage geprüft, ob er nach Verbüßung der Hälfte seiner Strafe vorzeitig auf Bewährung entlassen wird. Insoweit darf der Entschluss des Verurteilten bezüglich einer etwaigen Antragsstellung im Hinblick auf etwaige Kostennachteile durch Hinzuziehung eines Dolmetschers im Rahmen der Anhörung nicht beeinträchtigt werden, wobei die Erfolgsaussichten des Antrages keine Rolle spielen.

Nach alledem ist der Kostenansatz zu Unrecht ergangen und war deshalb aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs.8 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 66 Abs.2 GKG.


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