Auf die sofortige Beschwerde der Arrestbeteiligten S. S. wird der Arrestbeschluss der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 07. April 2003 dahingehend
dass zwei Fünftel der der Arrestbeteiligten im Arrestverfahren erster Instanz entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden.
Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Arrestbeteiligten S. S. wird die Hälfte auf die Staatskasse übernommen.
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Die Angeklagten sind nach Auffassung der Staatsanwaltschaft dringend verdächtig, die Firma D. durch die Vortäuschung der Voraussetzungen für Rabattgewährungen beim PkW-Kauf um (mindestens) 2.024.763,25 EUR betrügerisch geschädigt zu haben. Mit der wegen Gefahr im Verzug getroffenen Anordnung vom 27. Februar 2003 hat die Staatsanwaltschaft ohne Anhörung der Angeklagten und der Arrestbeteiligten gemäß §§ 111 b Abs. 2, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen Arrest in Höhe von 2.024.763,25 EUR in das Vermögen der Arrestbeteiligten S. S., der Ehefrau des Angeklagten Ziffer 1, verfügt. Diese sei verdächtig, den Betrugserlös in der genannten Höhe über die von ihr betriebene GmbH rechtswidrig dem Zugriff von Gläubigern und Behörden entzogen zu haben.
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Nachdem die Staatsanwaltschaft gemäß § 111 e Abs. 2 StPO die richterliche Bestätigung ihrer Anordnung beantragt hatte, trug die Arrestbeteiligte S. S. durch ihren Verfahrensbevollmächtigten auf die vollständige Zurückweisung dieses Antrags an und begründete ihre Auffassung ausführlich. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07. April 2003 hat die mit dem Strafverfahren befasste Wirtschaftsstrafkammer die Anordnung des dinglichen Arrestes in Höhe 434.228,16 EUR in das Vermögen der Arrestbeteiligten gemäß § 111 e Abs. 2 StPO bestätigt und den Antrag der Staatsanwaltschaft im Übrigen zurückgewiesen. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Arrestbeteiligten enthält der Beschluss nicht.
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1. Die gegen die unterbliebene Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Arrestbeteiligten gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO). Die auf Anordnung der Vorsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer vom 29. April 2003 erfolgte formlose Mitteilung des Beschlusses vom 07. April 2003 an den Verfahrensbevollmächtigten der Arrestbeteiligten vermochte die einwöchige Rechtsmittelfrist nicht in Gang zu setzen (vgl. § 35 Abs. 2 StPO), so dass die am 14. Mai 2003 eingegangene sofortige Beschwerde als in offener Frist eingelegt behandelt werden muss.
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2. Das Rechtsmittel ist auch teilweise begründet. Nach § 464 Abs. 2 StPO trifft das Gericht die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, in dem Urteil oder Beschluss, der das Verfahren abschließt. Als verfahrensabschließend sind dabei solche Beschlüsse anzusehen, die entweder keiner Anfechtung unterliegen oder die, falls nicht das statthafte Rechtsmittel eingelegt wird, in Rechtskraft erwachsen. Die Frage der verfahrensabschließenden Entscheidung stellt sich nicht nur in Beschwerdeverfahren, sondern auch in den diesen vorausgegangenen „erstinstanzlichen“ Verfahren (vgl. Hilger in LR, StPO, 25. Auflage, § 464 Rdn. 8 m.w.N.). Dabei kann hier dahinstehen, inwieweit dies für gerichtliche Zwischenverfahren gilt, an denen der Beschuldigte beteiligt ist, beispielsweise für den Fall, dass der Verteidiger gegen eine Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft mit Erfolg das Gericht angerufen hat. Denn die Angeklagten sind im vorliegenden Fall nicht als Beschwerdeführer betroffen. Dahinstehen kann hier auch das Problem der Aufsplitterung der Kostenentscheidung in demselben Verfahren und das Problem von Wertungswidersprüchen, wenn im „erstinstanzlichen Zwischenverfahren“ eine Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen ergeht, im Fall der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO jedoch grundsätzlich keine Entscheidung über die Auslagenerstattung getroffen wird (vgl. § 467 a Abs. 1 StPO). Denn die Beschwerdeführerin als Arrestbeteiligte ist Nicht-Beschuldigte, also Drittbeteiligte des Strafverfahrens. Für derartige Drittbeteiligte, beispielsweise Zeugen, die ihr Ausbleiben nachträglich entschuldigen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 StPO) oder für Verteidiger, die sich erfolgreich gegen ihren Ausschluss aus dem Verfahren (§§ 138 a ff. StPO) oder gegen ihre Zurückweisung (§ 146 a StPO) zur Wehr setzen, ist bereits anerkannt, dass sie einen Anspruch auf eine Entscheidung über die Kosten und über ihre notwendigen Auslagen haben (vgl. Hilger aaO; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 464 Rdn. 11; Meier in AK, StPO, § 464 Rdn. 7, 8; Krehl in HK, StPO, 3. Auflage, § 464 Rdn. 10). Denn insoweit betrifft die Entscheidung einen anderen Verfahrensgegenstand als die Hauptsache und wird daher von der Auslagenentscheidung zur Hauptsache nicht notwendigerweise umfasst.
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Ein solcher Fall der Drittbeteiligung liegt bei der Beschwerdeführerin als Arrestbeteiligter vor. Sie hat als nicht am Verfahren zur Hauptsache Beteiligte im Hinblick auf die Eilanordnung der Staatsanwaltschaft einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt; die Auslagenentscheidung in dem sie betreffenden Arrest-Zwischenverfahren muss sich nicht mit der - noch zu treffenden - Auslagenentscheidung bezüglich der Angeklagten decken. Sie hat daher einen Anspruch auf eine - mit der Arrestanordnung zu treffende - Entscheidung über ihre notwendigen Auslagen nach § 464 Abs. 2 StPO; diese hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 309 Abs. 2 StPO im Wege der Ergänzung nachgeholt.
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Bei der durch die Auslagengrundentscheidung erforderlich gewordenen Betragsentscheidung hat der Senat nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beschwerdeführerin eine Bruchteilsentscheidung gemäß § 464 d StPO getroffen. In dem mit der Hälfte zu bewertenden Grundverfahren ist die Beschwerdeführerin voll und in dem ebenfalls mit der Hälfte zu bewertenden Betragsverfahren zu einem Fünftel, insgesamt also mit drei Fünfteln unterlegen; in Höhe von zwei Fünfteln hat sie obsiegt. Der Senat hat ihr daher einen Erstattungsanspruch in Höhe von zwei Fünfteln ihrer notwendigen Auslagen zuerkannt.
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Der Senat hat nach § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO die Entscheidung über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen in der Weise getroffen, dass diese hälftig zwischen der Staatskasse und der Beschwerdeführerin aufgeteilt werden.
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