StPO § 470 Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags

Strafprozeßordnung

Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 226/17
14. August 2017
20 Ws 226/17 14. August 2017