StPO § 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke

Strafprozeßordnung

(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.

(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 AR (Vs) 112/17
20. Juni 2018
5 AR (Vs) 112/17 20. Juni 2018
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KS 1/12
26. Februar 2014
4 KS 1/12 26. Februar 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 25/13
19. November 2013
6 B 25/13 19. November 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 26/13
19. November 2013
6 B 26/13 19. November 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 40/12
29. Januar 2013
6 B 40/12 29. Januar 2013
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KS 2/10
19. Juni 2012
4 KS 2/10 19. Juni 2012