StPO § 482 Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei

Strafprozeßordnung

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzeichen mit.

(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.

(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.

(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 AR (Vs) 112/17
20. Juni 2018
5 AR (Vs) 112/17 20. Juni 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 5/09
9. Juni 2010
6 C 5/09 9. Juni 2010