StPO § 60 Vereidigungsverbote

Strafprozeßordnung

Von der Vereidigung ist abzusehen

1.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 14/19
6. Juni 2019
StB 14/19 6. Juni 2019
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
1 BvR 1042/15 25. Februar 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 575/14
21. Mai 2015
3 StR 575/14 21. Mai 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 492/07
3. Juli 2012
3 A 492/07 3. Juli 2012