StPO § 81 Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

Strafprozeßordnung

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Ermittlungsrichter) - 3 BGs 197/16
8. Juni 2016
3 BGs 197/16 8. Juni 2016
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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Beschluss vom Landgericht Kleve - 180 StVK 356/14
14. Januar 2015
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 458/14
8. August 2014
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 2521/11
19. Juni 2012
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 452/10
18. Juni 2012
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 4/10
21. Juni 2010
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 Ws 26/03
30. Juni 2003
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