Beschluss vom Landgericht Essen - 64 Qs-68 Js 426/23-26/23
Tenor
1.
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 13.10.2023 (Az.: 66 Gs 877/23) wird aufgehoben.
2.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 29.09.2023 wird abgelehnt.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
1
Gründe:
2I.
3Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.10.2023 (Az.: 66 Gs 877/23) hat das Amtsgericht Essen Folgendes angeordnet:
4„wegen des Verdachts der/des schweren Raubes
5wird gemäß §§ 81a, 81e, 81f StPO angeordnet, dass
6- dem Betroffenen Körperzellen entnommen werden
Die Entnahme der Körperzellen in Form einer Speichelprobe erfolgt durch Beamte der zuständigen Polizeibehörde und im Falle der Weigerung mittels einer – notfalls zwangsweisen – Blutentnahme durch einen Arzt.
8- die dem Betroffenen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden
- das bei der Untersuchung der Körperzellen des Betroffenen gewonnene DNA-Identifizierungsmuster in der Gen-Datei des Bundeskriminalamtes gespeichert wird
Mit der Untersuchung wird als Sachverständiger der/die Leiter/in des Dezernats … des LKA NRW, oder Vertreter im Amt, mit der Maßgabe beauftragt, dass er innerhalb seiner Abteilung einen Sachbearbeiter bestimmen kann.
10Gründe: […]“
11Dem liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
12Am 00.00.0000 gegen 00:40 Uhr begaben sich die gesondert verfolgten D., G., B., U. und der Beschuldigte J. aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes zu dem Ufer des Q. in Z. zu einem Fußweg, welcher parallel zum I., ca. 300 Meter von dem sich dort befindlichen Café „H.“ entfernt, verläuft. Die gesondert verfolgte G. hatte zuvor den – als Verkäufer von Drogen bekannten – Geschädigten F. kontaktiert und um ein Treffen zwecks Ankauf von Betäubungsmitteln, sogenannten „Benzos“ gebeten. Sie trafen sich an einem Steintisch am See. Der Geschädigte legte die zu verkaufenden Betäubungsmittel auf den Tisch. Nach einem Zeichen der gesondert verfolgten G. sprangen der Beschuldigte sowie die gesondert verfolgten B. und U. von hinten aus einem Gebüsch, bewaffnet mit einem Messer und einem Holzpaddel als Schlagwerkzeug. Sie packten den Geschädigten F. ohne Vorwarnung und begannen, auf ihn einzuschlagen. Mit dem Holzpaddel schlugen sie ihm derart auf den Kopf, dass er zu Boden fiel. Der gesondert verfolgte D. oder einer der gesondert verfolgten B. und U. hielt ihm sodann ein Messer an den Hals und sagte: „Gib mir alles was du hast, mach die Taschen leer. Wenn du dich bewegst, dann stech‘ ich dich ab.“ Auch forderte er ihn auf, seine Uhr, ein Replikat der Luxusmarke Breitling, auszuhändigen. Währenddessen traten und schlugen die anderen beiden männlichen Mittäter auf ihn ein. Sie trafen ihn an den Händen, dem Bauch und den Beinen. Die gesondert verfolgte G. nahm die Betäubungsmittel an sich und flüchtete. Die gesondert verfolgten D., B. und U. nahmen die Uhr des Geschädigten, ca. 20,00 € aus dem Portemonnaie und Zigaretten an sich und entfernten sich ebenfalls vom Tatort.
13Der Geschädigte erlitt neben Schmerzen eine blutige Nase, eine Platzwunde am Hinterkopf und eine „Beule“ am Ellenbogen.
14Unter dem 03.08.2023 regte die Polizei A. (Bl. 443 f. d. A.) an, eine richterliche Anordnung zur Entnahme von Körperzellen bei dem Beschuldigten gemäß § 81g StPO sowie zur Untersuchung molekulargenetischen Materials bei dem Beschuldigten gemäß § 81g StPO für zukünftige Identitätsfeststellungen zu beantragen.
15Die Verteidigerin des Beschuldigten übersandte auf die Anhörung zu der Frage, ob der Beschuldigte der Entnahme einer DNA-Probe zustimmen würde, unter dem 22.09.2023 (Bl. 448 f.) eine Stellungnahme im Hinblick auf eine beabsichtigte Maßnahme nach § 81g StPO und bat ferner um Mitteilung, was die ZeugInnen D., U., B., G. und K. zu dem Sachverhalt geäußert haben. In der Stellungnahme, auf deren Inhalt ausdrücklich Bezug genommen wird, führte sie unter anderem aus, dass die Voraussetzungen des § 81g StGB nicht vorlägen, da der Begründung des Antrages keine auf den den Beschuldigten betreffenden Einzelfall bezogene, konkrete Prüfung stattgefunden habe. So sei nicht erkennbar, weshalb die Persönlichkeit des Beschuldigten zu der Überzeugung gelangen ließe, dass erneute Straftaten zu erwarten seien. Darüber hinaus bliebe unberücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft sei, es sich bei der möglichen Anlasstat um eine jugendtypische Verfehlung handle, welche bereits fast drei Jahre zurückliege und gegen den Beschuldigten keine weiteren Ermittlungsverfahren anhängig seien. Da die Voraussetzungen des § 81g StPO nicht vorlägen, stimme der Beschuldigte einer freiwilligen Entnahme einer DNA-Probe nicht zu.
16Unter dem 29.09.2023 (Bl. 455 f. d. A.) beantragte die Staatsanwaltschaft Essen bei dem Amtsgericht Essen sodann gemäß §§ 81g Abs. 3, 81a Abs. 2, 81f StPO die Entnahme von Körperzellen bei dem Beschuldigten in Form einer Haar- bzw. Speichelprobe oder Blutentnahme zwecks Durchführung molekulargenetischer Untersuchungen und der Erlangung eines DNA-Identifizierungsmusters anzuordnen.
17Unter dem 05.10.2023 hat das Amtsgericht den Beschuldigten schriftlich angehört (Bl. 457 d. A.). Eine Abschrift des Anhörungsschreibens wurde nicht an die Verteidigerin des Beschuldigten übersandt. Mit Schriftsatz vom 11.10.2023, eingegangen am selben Tage beim Amtsgericht Essen, wandte sich die Verteidigerin an die zuständige Ermittlungsrichterin und beantragte gegenüber der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht. Sie kündigte ferner an, nach der Akteneinsicht Stellung zu den beabsichtigten Maßnahmen nehmen zu wollen. Das Amtsgericht Essen hat sodann mit Beschluss vom 13.10.2023 (Az.: 66 Gs 877/23, auf dessen Begründung ausdrücklich Bezug genommen wird (Bl. 456 d. A.), das vorstehend Zitierte angeordnet.
18Mit Schriftsatz vom 31.10.2023 (Bl. 460 ff. d. A.), eingegangen am 06.11.2023, legte die Verteidigerin Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.10.2023 ein.
19Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
20Die Kammer hat die erforderliche Anhörung des Beschuldigten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt. Eine weitere Stellungnahme ist nicht erfolgt.
21II.
22Die zulässige Beschwerde des Beschuldigten hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung gemäß § 81g StPO nicht vorliegen.
231.
24Bei verständiger Auslegung des Tenors des angegriffenen Beschlusses ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht entsprechend der Anregung der Polizei und des Antrages der Staatsanwaltschaft Maßnahmen nach §§ 81g Abs. 3, 81a Abs. 2, 81f StPO angeordnet hat. Denn entgegen der in der Paragrafenkette aufgeführten Vorschriften, insbesondere der des § 81e StPO, führt es aus, dass die Entnahme und die Untersuchung der Körperzellen der Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters dienen sollen, welches sodann in der Gen-Datei des Bundeskriminalamtes gespeichert werden soll. Ferner enthalten weder der Tenor noch die Begründung des Beschlusses Ausführungen dazu, dass das festzustellende DNA-Identifizierungsmuster mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden solle und dies zur Erforschung des Sachverhaltes erforderlich sei. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich aus der Akte ergibt, dass DNA-Spuren gesichert und sogar ein Vergleichsgutachten betreffend die gesondert Verfolgten in Auftrag gegeben worden ist. Jedoch ist an keiner Stelle in der Akte – weder im Antrag der Staatsanwaltschaft noch im Beschluss des Amtsgerichts – aufgeführt, dass in irgendeiner Weise beabsichtigt wäre, die zu entnehmenden Körperzellen des Beschuldigten mit den gesicherten Spuren abzugleichen – soweit diese nach Durchführung der Abgleiche mit den DNA-Identifizierungsmustern der gesondert Verfolgten überhaupt noch zur Verfügung stehen.
252.
26Die Anordnung der gegenständlichen Maßnahmen ist nur dann erforderlich, wenn der Beschuldigte mit der Vornahme der Untersuchungen nicht einverstanden ist. Die schriftliche Einwilligung macht die Anordnung nach § 81f StPO entbehrlich (BeckOK StPO/Goers, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 81g Rn. 12). Dem Beschuldigten wurde vom Amtsgericht nicht hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zu der beantragten Anordnung der Maßnahmen zu äußern. Unter dem 05.10.2023 verfügte die zuständige Richterin am Amtsgericht, dass eine Nachricht an den Beschuldigten übersandt werden solle, in welchem diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den beabsichtigten Maßnahmen binnen einer Woche gewährt wurde. Diese Verfügung wurde am 06.10.2023 ausgeführt (Bl. 457 d. A.). Bereits am 11.10.2023 und damit noch innerhalb der Wochenfrist meldete sich die Verteidigerin des Beschuldigten. Der Schriftsatz ging ausweislich des Fax-Vermerks auch bereits am 11.10.2023 beim „AG Essen Haftabt.“ ein. In diesem Schriftsatz beantragte diese Akteneinsicht und wies darauf hin, dass sich ihr Mandant freiwillig den genannten Maßnahmen unterziehen werde, soweit die Voraussetzungen nach Ansicht der Verteidigung vorlägen (Bl. 458 ff.). Das Amtsgericht erließ sodann am 13.10.2023 den angefochtenen Beschluss, ohne der Verteidigerin mitzuteilen, dass die beantragte Akteneinsicht sowie die Fristverlängerung nicht gewährt würden. Erst in seiner Nichtabhilfeentscheidung führt das Amtsgericht dann aus, dass zwischen der Gewährung von Akteneinsicht im August 2023 und dem Antrag aus Oktober 2023 keine Akteneingänge vorlägen, die eine Verlängerung der Stellungnahme Frist rechtfertigten. Außerdem seien seitens der Verteidigerin auf Bl. 449 ff. bereits Ausführungen gemacht worden.
27Die Anhörung war vorliegend auch nicht entbehrlich, denn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 StPO liegen ersichtlich nicht vor. Dies hat das Amtsgericht auch selbst gleichermaßen bewertet, denn es hat unter dem 05.10.2023 die Anhörung des Beschuldigten verfügt.
28Die Kammer hat die erforderliche Anhörung jedoch im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Nachdem der Beschuldigte seine Zustimmung nicht erklärt hat, wäre eine gerichtliche Anordnung der beantragten Maßnahmen nach §§ 81g Abs. 3, 81a Abs. 2, 81f StPO zur Durchführung der Entnahme und der Untersuchung der Körperzellen sowie der Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich.
293.
30Die Voraussetzungen für die Anordnung der beantragten Maßnahmen liegen jedoch nicht vor.
31Die Entnahme und die Untersuchung der Körperzellen sind grundsätzlich auch im anhängigen Strafverfahren zulässig. Zum Schutz des Betroffenen stellt § 81 g StPO strengere Voraussetzungen auf, die unterlaufen würden, ließe man die Einbindung in eine auf der Grundlage des § 81b Alt. 2 StPO angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung zu. Auf den Verdachtsgrad kommt es nicht an, so dass ein Anfangsverdacht ausreicht. Die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung setzt damit lediglich einen einfachen Tatverdacht (Anfangsverdacht) zum Zeitpunkt der Anordnung der Entnahme und der Untersuchungsanordnung nach § 81 f StPO voraus (vgl. BeckOK StPO/Goers, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 81g Rn. 1 m. w. N.). Weil der Gesetzeswortlaut von künftigen Strafverfahren und nicht von künftigen Straftaten spricht, sind die Maßnahmen auch dann zulässig, wenn es um den Nachweis einer bereits begangenen, noch nicht aufgeklärten Straftat geht (vgl. BeckOK StPO/Goers, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 81g Rn. 6).
32Der Beschuldigte ist zwar wegen einer Straftat von grundsätzlich erheblicher Bedeutung, vorliegend wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB, angeklagt, denn dabei handelt es sich um eine Straftat, welche mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stören kann und welche geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Sollte der Beschuldigte eine ähnliche Tat – erneut – verüben, so könnten dabei grundsätzlich auch Körperzellen abgesondert werden (vgl. (BeckOK StPO/Goers, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 81g Rn. 3).
33Jedoch besteht entgegen der weiteren Voraussetzung des § 81g Abs. 1 S. 1 StPO derzeit aufgrund der Ausführung der Tat und der Persönlichkeit des Beschuldigten kein Grund zur Annahme, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Denn die bisherige strafrechtliche Entwicklung des Beschuldigten spricht nicht dafür, dass er auch zukünftig gleich gelagerte Taten begehen wird.
34Die Prognose künftiger Strafverfahren muss nach den Erkenntnissen bei der vorliegenden Straftat beurteilt werden. Insoweit sind konkretisierbare Anhaltspunkte für künftige gleichgelagerte Fälle erforderlich. Die künftigen Straftaten müssen Straftaten von erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. Bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden kann der Umstand, dass es sich um eine jugendtypische Verfehlung handelt, die Prognoseentscheidung maßgeblich beeinflussen. Auch wenn anzunehmen ist, dass sich der Angeklagte vom Drogenmilieu gelöst hat, kann dieser Umstand einer Anordnung entgegenstehen. Bei der Art oder Ausführung der Tat spielen die Tatschwere, die kriminelle Energie und das Nachtatverhalten eine Rolle. Bei der Persönlichkeit des Beschuldigten sind seine kriminelle Karriere, seine Vorstrafen, sein soziales Umfeld, seine psychiatrischen Erkrankungen zu berücksichtigen. Bei den sonstigen Erkenntnissen sind kriminalistische oder kriminologisch anerkannte Erfahrungsgrundsätze heranzuziehen (vgl. BeckOK StPO/Goers, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 81g Rn. 6ff. m. w. N.)
35Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass die ihm vorgeworfene Tat bereits länger als dreieinhalb Jahre zurückliegt und der Beschuldigte seitdem nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
36Darüber hinaus handelt es sich bei der Tat um eine jugendtypische Verfehlung im Rahmen eines gruppendynamischen Prozesses, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass es sich um eine Straftat von jedenfalls mittlerer Kriminalität handelt.
37Die Anordnung wäre vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sowie unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte bei der ihm vorgeworfenen Tat erst 19 Jahre alt war, auch unverhältnismäßig. Denn bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts auf eine möglichst weitgehende soziale Integration abzielt. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob durch die Speicherung des Identifizierungsmusters dem Jugendlichen eine Brandmarkung droht, die seiner sozialen Integration entgegenstehen kann (BeckOK StPO/Goers, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 81g Rn. 3). Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden besonders restriktiv zu handhaben. So unterliegen jugendliche Straftäter im pubertären Alter - wie hier der zur Tatzeit 19-jährige Beschuldigte - anlässlich des natürlichen Selbstfindungsprozesses erheblichen Integrations- und Anpassungskonflikten, die sich vielfach in Verhaltensunsicherheit und gesteigertem Abweichungspotenzial ausdrücken. Die Verhaltensunsicherheit des Jugendlichen bzw. des Heranwachsenden kann dazu führen, dass er unfähig ist, Aggressionen und Bedürfnissen sozialadäquat Ausdruck zu verleihen, so dass die Ausübung körperlicher Gewalt oft zur einzigen Möglichkeit wird, diese zu artikulieren. Dies lässt sich dann als Mittel deuten, dem jugendlichen Streben nach Anerkennung und Selbstbehauptung - zumindest physisch - gerecht zu werden. Folglich werden beispielsweise Körperverletzungsdelikte als "jugendtypisch" beschrieben. Das subjektive Bedürfnis nach Anbindung an eine Gruppe ist - im Vergleich zu Erwachsenen - bei Jugendlichen und Heranwachsenden gesteigert. In der Gruppe verringern sich Hemmungen gegenüber delinquentem Verhalten und Verantwortungsgefühl gegenüber Dritten, und die Begehung einer Straftat unterliegt vermehrt dem Einfluss gruppendynamischer Prozesse. Dies führt dazu, dass jugendliche Delinquenz typischerweise vorübergehend ist, die Mehrzahl jugendlicher Täter mithin lediglich einmal bzw. innerhalb einer bestimmten Lebensphase mehrfach bis zum effektiven Eingreifen der staatlichen Sanktionen strafrechtlich in Erscheinung tritt (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 31 Qs 3/14 –, Rn. 19, juris). Von einem solchen lediglich vorübergehend auftretenden delinquenten Verhalten ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall des bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten aus den oben bereits genannten Gründen auszugehen.
38III.
39Die Entscheidung über die Kosten und über die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs.1 StPO.
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