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StraBEG § 12 Besondere Festsetzungsverjährung

Gesetz über die strafbefreiende Erklärung

Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 29/10
20. November 2012
VIII R 29/10 20. November 2012
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 1245/07 V
2. Februar 2010
13 K 1245/07 V 2. Februar 2010
Beschluss vom Finanzgericht Köln - 12 V 96/05
17. März 2005
12 V 96/05 17. März 2005