Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.
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StraBEG § 12 Besondere Festsetzungsverjährung
Gesetz über die strafbefreiende Erklärung
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 29/10
20. November 2012
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VIII R 29/10 | 20. November 2012 |
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 1245/07 V
2. Februar 2010
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13 K 1245/07 V | 2. Februar 2010 |
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Beschluss vom Finanzgericht Köln - 12 V 96/05
17. März 2005
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12 V 96/05 | 17. März 2005 |