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StraBEG § 8 Sachlicher Umfang der Abgeltungswirkung

Gesetz über die strafbefreiende Erklärung

(1) Soweit nach dem ersten Abschnitt Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, erlöschen mit Entrichtung des nach § 1 zu zahlenden Betrags nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteueransprüche, Umsatzsteueransprüche, Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueransprüche sowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen. Hat der Steuerschuldner die in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen verwendet, auf Grund derer er nach dem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen, erlöschen auch Ansprüche auf zu Unrecht nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge.

(2) Absatz 1 gilt auch, soweit die strafbefreiende Erklärung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten umfasst, die im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(3) Werden der Finanzbehörde aus anderem Anlass Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 bekannt, wird vermutet, dass der Erklärende diese Taten oder Handlungen in seiner strafbefreienden Erklärung nicht berücksichtigt hat. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, soweit der Erklärende nachweist, dass diese Taten oder Handlungen Gegenstand seiner strafbefreienden Erklärung waren.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 23/19
4. Februar 2020
IX R 23/19 4. Februar 2020
Urteil vom Thüringer Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 401/18
21. Februar 2019
3 K 401/18 21. Februar 2019
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 8/16
14. November 2018
II R 8/16 14. November 2018
Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 6/11
26. Februar 2013
VIII R 6/11 26. Februar 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 7/11
26. Februar 2013
VIII R 7/11 26. Februar 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 29/10
20. November 2012
VIII R 29/10 20. November 2012
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (9. Senat) - 9 K 399/10
8. Februar 2012
9 K 399/10 8. Februar 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 25/08
28. Juni 2011
VIII R 25/08 28. Juni 2011
Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 1388/09 U
26. Mai 2011
5 K 1388/09 U 26. Mai 2011
Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 31/08
17. Mai 2011
VIII R 31/08 17. Mai 2011