StromNEV § 10 Behandlung von Netzverlusten

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

(1) Die Kosten der Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) können bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz gebracht werden. Die Kostenposition ergibt sich aus den tatsächlichen Kosten der Beschaffung der entsprechenden Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr.

(2) Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres sowie die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr in Cent pro Kilowattstunde sind von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zum 1. April eines Jahres auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Kartellsenat) - 16 Kart 3/13
2. Oktober 2014
16 Kart 3/13 2. Oktober 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 72/12
3. Juni 2014
EnVR 72/12 3. Juni 2014