StromNEV § 11 Periodenübergreifende Saldierung

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen

1.
den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
2.
den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten
zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden. Der durchschnittlich gebundene Betrag nach Satz 2 ist die Hälfte der Differenz aus den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1 und den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2. Der durchschnittliche Differenzbetrag nach Satz 3 ist die Hälfte der Differenz aus den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2 und den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 116/15 (V)
31. August 2016
VI-3 Kart 116/15 (V) 31. August 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 100/15 (V)
10. August 2016
VI-3 Kart 100/15 (V) 10. August 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnZR 65/14
15. Dezember 2015
EnZR 65/14 15. Dezember 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (Kartellsenat) - 2 U 5/13 (Kart)
23. April 2015
2 U 5/13 (Kart) 23. April 2015
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Kartellsenat) - 16 Kart 3/13
2. Oktober 2014
16 Kart 3/13 2. Oktober 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 72/12
3. Juni 2014
EnVR 72/12 3. Juni 2014