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StromNEV § 20 Verprobung

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Satz 1 ist auch für die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe des § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung

1.
des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten entspricht, und
2.
der Entgelte für den Messstellenbetrieb auf die jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten des Messstellenbetriebs nach § 13 entspricht.

(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben darüber hinaus die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 210/20
29. September 2021
3 Kart 210/20 29. September 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 14/12 (V)
14. November 2012
VI-3 Kart 14/12 (V) 14. November 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 65/12 (V)
14. November 2012
VI-3 Kart 65/12 (V) 14. November 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 225/09 (V)
19. April 2010
VI-3 Kart 225/09 (V) 19. April 2010