(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:
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eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode, - 2.
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eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind, - 3.
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die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe, - 4.
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einen Anhang und - 5.
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den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
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die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung, - 2.
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die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung, - 3.
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die nach § 11 errechneten Differenzbeträge, - 4.
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die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung, - 5.
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die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18, - 6.
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die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5, - 7.
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den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs, - 8.
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den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und - 9.
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im Vorjahr nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte.