Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Vergleichen ermitteln, ob der Anteil der auf die Tätigkeiten Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung entfallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens an den Kosten nach § 4 Abs. 1 sachgerecht ist. Die Regulierungsbehörde kann insbesondere überprüfen, ob die in Anwendung gebrachten Schlüssel sachgerecht sind.
StromNEV § 25 Kostenstruktur
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Kartellsenat) - 16 Kart 3/13
2. Oktober 2014
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16 Kart 3/13 | 2. Oktober 2014 |