StromNEV § 25 Kostenstruktur

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Vergleichen ermitteln, ob der Anteil der auf die Tätigkeiten Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung entfallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens an den Kosten nach § 4 Abs. 1 sachgerecht ist. Die Regulierungsbehörde kann insbesondere überprüfen, ob die in Anwendung gebrachten Schlüssel sachgerecht sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Kartellsenat) - 16 Kart 3/13
2. Oktober 2014
16 Kart 3/13 2. Oktober 2014