StromNEV § 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 868/18 (V)
27. November 2019
3 Kart 868/18 (V) 27. November 2019