Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben.
StromNEV § 21 Änderungen der Netzentgelte
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.