StromNEV § 21 Änderungen der Netzentgelte

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben.

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