Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig sind, für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegt ist.
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StromNEV § 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
Referenzen
- StromNEV § 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung 1x
- StromNEV § 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen 1x
- StromNEV § 6 Kalkulatorische Abschreibungen 1x
- StromNEV § 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung 2x
- StromNEV § 8 Kalkulatorische Steuern 1x
- StromNEV § 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge 1x
- StromNEV § 10 Behandlung von Netzverlusten 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.