StromNZV § 2 Begriffsbestimmungen

Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
Fahrplan die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;
2.
Jahresmehr- und Jahresmindermengen Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;
3.
Lastgang die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;
4.
Lastprofil eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;
5.
Lieferant ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;
6.
Minutenreserve die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann;
7.
Netznutzungsvertrag der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;
8.
Primärregelung die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten;
9.
Regelenergie diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;
10.
Sekundärregelung die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz;
11.
Unterbilanzkreis ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;
12.
Verlustenergie die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie;
13.
Zählerstandsgang eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;
14.
Zählpunkt der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 757/19
22. Januar 2020
3 Kart 757/19 22. Januar 2020
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 156/15
5. Juli 2016
9 U 156/15 5. Juli 2016
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 198/13
12. August 2014
9 U 198/13 12. August 2014
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 197/13
12. August 2014
9 U 197/13 12. August 2014