Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
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StromStV § 9 Erteilung der Erlaubnis
Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes
Referenzen
- StromStV § 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis 1x
- § 120 Absatz 2 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 168/16
20. November 2018
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4 K 168/16 | 20. November 2018 |
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 506/09 AO
10. Juni 2009
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4 K 506/09 AO | 10. Juni 2009 |
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2345/05 VSt
30. Mai 2007
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4 K 2345/05 VSt | 30. Mai 2007 |
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 K 428/04
27. März 2007
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11 K 428/04 | 27. März 2007 |