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StromStV § 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend.

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 168/16
20. November 2018
4 K 168/16 20. November 2018
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 506/09 AO
10. Juni 2009
4 K 506/09 AO 10. Juni 2009
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2345/05 VSt
30. Mai 2007
4 K 2345/05 VSt 30. Mai 2007
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 K 428/04
27. März 2007
11 K 428/04 27. März 2007