StromStV § 9 Erteilung der Erlaubnis

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 56/14
11. September 2015
4 K 56/14 11. September 2015
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 K 428/04
27. März 2007
11 K 428/04 27. März 2007