StVG § 22 Kennzeichenmissbrauch

Straßenverkehrsgesetz

(1) Wer in rechtswidriger Absicht

1.
ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
2.
ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3.
das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Münster - 15 Ns 71 Js 1970/18 (11/19)
22. Juli 2019
15 Ns 71 Js 1970/18 (11/19) 22. Juli 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 173/17
23. August 2017
1 StR 173/17 23. August 2017
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1821/16
26. Mai 2017
2 BvR 1821/16 26. Mai 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 629/16
15. Februar 2017
4 StR 629/16 15. Februar 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 3762/15
13. November 2015
5 K 3762/15 13. November 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 A 4182/12
28. September 2012
7 A 4182/12 28. September 2012