Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
StVollzG § 12 Ausführung aus besonderen Gründen
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 2835/18
18. November 2021
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8 K 2835/18 | 18. November 2021 |
Beschluss vom Landgericht Aachen - 33a StVK 480/21
16. August 2021
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33a StVK 480/21 | 16. August 2021 |
Beschluss vom Landgericht Detmold - 20 StVK 72/16
14. Juli 2016
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20 StVK 72/16 | 14. Juli 2016 |