StVollzG § 12 Ausführung aus besonderen Gründen

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 2835/18
18. November 2021
8 K 2835/18 18. November 2021
Beschluss vom Landgericht Aachen - 33a StVK 480/21
16. August 2021
33a StVK 480/21 16. August 2021
Beschluss vom Landgericht Detmold - 20 StVK 72/16
14. Juli 2016
20 StVK 72/16 14. Juli 2016