StVollzG § 129 Ziel der Unterbringung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 2 O 278/11
24. April 2012
2 O 278/11 24. April 2012
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 W 212/11 - 94
30. September 2011
5 W 212/11 - 94 30. September 2011