Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
StVollzG § 129 Ziel der Unterbringung
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 2 O 278/11
24. April 2012
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2 O 278/11 | 24. April 2012 |
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 W 212/11 - 94
30. September 2011
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5 W 212/11 - 94 | 30. September 2011 |