Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Ordnungshaft in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
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StVollzG § 172 Unterbringung
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 1112/12 (StVollz)
5. Februar 2013
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3 Ws 1112/12 (StVollz) | 5. Februar 2013 |