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StVollzG § 18 Unterbringung während der Ruhezeit

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.

(2) Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

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Beschluss vom Landgericht Hagen - 62 StVK 19/24 Vollz
19. August 2024
62 StVK 19/24 Vollz 19. August 2024
Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17
20. Juni 2023
2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 20. Juni 2023
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 262/21 Vollz
31. März 2022
5 Ws 262/21 Vollz 31. März 2022
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 269/21 Vollz
19. Januar 2022
5 Ws 269/21 Vollz 19. Januar 2022
Beschluss vom Landgericht Berlin (Strafvollstreckungskammer) - 589 StVK 279/21 Vollz
22. Dezember 2021
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Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 230/20 Vollz
7. Juni 2021
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Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 25/21 Vollz
12. April 2021
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Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 35/18 Vollz
17. April 2018
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Urteil vom Kammergericht (9. Zivilsenat) - 9 U 232/12
27. Januar 2015
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Beschluss vom Landgericht Aachen - 33i StVK 537/13
9. September 2013
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