StVollzG § 18 Unterbringung während der Ruhezeit

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.

(2) Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

Referenzen

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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 67/11
20. März 2013
2 BvR 67/11 20. März 2013
Urteil vom Landgericht Heidelberg - 1 O 96/11
24. September 2012
1 O 96/11 24. September 2012
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 1403/09
7. November 2011
1 BvR 1403/09 7. November 2011
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 409/09
22. Februar 2011
1 BvR 409/09 22. Februar 2011
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 U 24/07
19. Juni 2008
11 U 24/07 19. Juni 2008
Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 2 O 1/04
13. Juli 2004
2 O 1/04 13. Juli 2004