StVollzG § 39 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 bleiben unberührt.

(2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen.

(3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, daß ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RVs 3/16
22. Januar 2016
1 RVs 3/16 22. Januar 2016
Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - L 3 AS 87/10
15. Mai 2012
L 3 AS 87/10 15. Mai 2012
Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 81/09 R
24. Februar 2011
B 14 AS 81/09 R 24. Februar 2011
Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 118/08 R
6. Mai 2010
B 13 R 118/08 R 6. Mai 2010