Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - L 3 AS 87/10


Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.01.2010 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 22.07.2009 bis zum 30.09.2009 zu gewähren. Die diesen Zeitraum betreffende Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte hat dem Kläger 1/5 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, in welcher Höhe der Kläger in der Zeit vom 22.07.2009 bis zum 30.09.2009 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hatte.

2

Der 1983 geborene Kläger befand sich in der Zeit vom 15.06.2007 bis zum 22.06.2009 zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt in W . Die Kreisverwaltung Westerwaldkreis gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 23.04.2009 Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 54 Abs 1 S 1 SGB XII iVm § 26 SGB IX für eine stationäre Drogenentwöhnung sowie einen Barbetrag nach § 35 Abs 2 SGB XII in Höhe von 95,00 € monatlich. Die Leistung wurde unter der Bedingung gewährt, dass der Kläger umgehend einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellte. Am 05.05.2009 stellte der Kläger beim Jobcenter für den Westerwaldkreis einen entsprechenden Antrag, der an die damals zuständige Agentur für Arbeit (AA) in Bad Neuenahr-Ahrweiler (im Folgenden als Beklagter bezeichnet) weitergeleitet wurde. Der Kläger wies darin darauf hin, dass er am 22.06.2009 mit einer medizinischen Reha-Maßnahme beginnen werde und ihm eine Kostenzusage der Kreisverwaltung Westerwaldkreis für zunächst 21 Wochen vorliege.

3

Der Kläger wurde am 22.06.2009 gemäß § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BTMG) aus der Haft entlassen und am Entlassungstag zur stationären Drogenentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik H in R aufgenommen. Die voraussichtliche Dauer der Basistherapie wurde vom Träger der Einrichtung in einer Mitteilung vom 14.07.2009 mit 26 Wochen (Therapieende am 22.12.2009) und in einer weiteren, auf Nachfrage des Beklagten erteilten Auskunft vom 15.07.2009 mit 21 Wochen (bis einschließlich 16.11.2009) angegeben. Die Therapie dauerte letztlich bis zum 16.02.2010.

4

Bei seiner Entlassung aus der Haft wurde dem Kläger ein Betrag in Höhe von 1.516,32 € bar ausgezahlt. Darin war Überbrückungsgeld in Höhe von 1.404,00 € enthalten.

5

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 16.07.2009 für die Zeit vom 22.06.2009 bis zum 30.06.2009 einen Betrag in Höhe von 0,01 €. Im Übrigen wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.10.2009 ein Betrag in Höhe von 0,01 € monatlich und für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 16.11.2009 ebenfalls ein Betrag von 0,01 € bewilligt. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Beklagte einen Minderungsbetrag von 82,57 € mit der Begründung, während seines Aufenthaltes im H benötige der Kläger keine Kosten für Wohnung, Strom, Möbel, Haushaltsgeräte, Gesundheitspflege und Verkehr. Das dem Kläger ausbezahlte Überbrückungsgeld wurde im Juni 2009 in Höhe von 81,07 €, in den Monaten Juli bis Oktober in Höhe von 276,42 € und im November mit 147,42 € als Einkommen berücksichtigt.

6

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Überbrückungsgeld, das dem Kläger bar ausgezahlt worden sei, sei als einmalige Einnahme und nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Es sei dem Kläger auch im Bewilligungszeitraum zugeflossen. Die monatliche Verteilung und Anrechnung des Einkommens auf den Bewilligungszeitraum vom 22.06.2009 bis 16.11.2009 erfolge derart, dass dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 0,01 € und damit der Krankenversicherungsschutz verbleibe.

7

Der Kläger hat am 09.09.2009 zum Sozialgericht (SG) Koblenz Klage erhoben und vorgetragen, das Überbrückungsgeld habe er bereits bis zum 04.03.2009 angespart gehabt.

8

Durch Urteil vom 19.01.2010 hat das SG unter Änderung des Bescheides vom 16.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2009 den Beklagten dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom 22.07.2009 bis zum 16.11.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es handele sich bei dem Überbrückungsgeld, dessen Gewährung in § 51 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) geregelt sei, um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Obwohl es aus Teilen der Bezüge des Strafgefangenen gebildet werde, sei das Überbrückungsgeld aufgrund der Vorschriften des StVollzG dessen Verfügungsgewalt entzogen. Bei dem Überbrückungsgeld handele es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, da es nicht einem anderen Zweck als das ALG II diene. Es solle den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern. Wegen der zeitlichen Begrenzung auf vier Wochen komme die Verteilungsregel des § 2 Abs 4 S 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-Verordnung [Alg II-V]) in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung nicht zur Anwendung. § 51 Abs 1 StVollzG stelle eine "andere Regelung" iSd § 2 Abs 4 S 3 Alg II-V dar. Das Überbrückungsgeld in Höhe von 1.404,00 €, das der Kläger am 22.06.2009 erhalten habe, sei im Zeitraum vom 22.06.2009 bis zum 22.07.2009 leistungsmindernd zu berücksichtigen. Zutreffend sei der Beklagte davon ausgegangen, dass der Bedarf des Klägers bezogen auf die Regelleistung anteilig zu kürzen sei, da sich der Kläger in der Einrichtung H befunden habe und insoweit ganz erhebliche Kostenpositionen eingespart habe, die grundsätzlich Teil der Regelleistung seien.

9

Das SG hat in seinem Urteil vom 19.01.2010 die Berufung zugelassen, die der Beklagte am 19.02.2010 eingelegt hat.

10

Der Beklagte trägt vor, beim Überbrückungsgeld handele es sich nicht um eine zweckbestimmte Leistung iSd § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, da es keinem anderen Zweck diene als die Leistungen nach dem SGB II. Das gezahlte Überbrückungsgeld sei eine einmalige Einnahme, auf die § 2 AlgII-VO anzuwenden sei. Der Anrechnungszeitraum könne entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht wegen § 51 Abs. 1 StVollzG auf die vier Wochen nach der Haftentlassung beschränkt werden, denn Sinn der Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum sei, dass das vollständige vorübergehende Entfallen des Leistungsanspruchs und damit des Krankenversicherungsschutzes vermieden werde. Auch führe die Anrechnung des Überbrückungsgeldes für den Kläger nicht zu einer besonderen Härte. § 51 StVollzG sei auch keine höherrangige Norm oder speziellere Regelung als das Zuflussprinzip, das letztlich zur Anrechnung einmaliger Einnahmen ab dem Zuflusszeitpunkt führe. Seine Verankerung finde es nicht in den Vorschriften der Alg II-VO, sondern in § 11 SGB II. Im Übrigen sei die in § 51 Abs. 1 StVollzG gewählte Formulierung im Zusammenhang mit den in den Abs. 4 und 5 geregelten Pfändungsschutzvorschriften zu verstehen und könne das aufgrund § 11 SGB II bestehende Zuflussprinzip, das in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sehr weit ausgelegt werde, nicht wirksam einschränken. Darüber hinaus führe die Lösung des Sozialgerichts zu für die Betroffenen nicht nur vorteilhaften Ergebnissen, da diese für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung auch von den Leistungen zur Eingliederung nach §§ 16ff SGB II ausgeschlossen würden.

11

Der Beklagte hat die Berufung insoweit zurückgenommen, als er zur Erbringung von Leistungen an den Kläger für die Monate Oktober und November 2009 verurteilt worden ist.

12

Der Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit er verurteilt worden ist, dem Kläger Leistungen bis zum 30.09.2009 zu gewähren und die Klage insoweit abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2011 auf Befragen vorgetragen, er sei schon vor seiner Haftentlassung mit seiner Betreuerin einkaufen gegangen, um sich vor allem Kleidung zu beschaffen. Er habe 4 Wochen nach seiner Haftentlassung noch einen Betrag von 700,00 € bis 800,00 € übrig gehabt, genauere Angaben könne er nicht machen. Das Geld sei auf das Konto des H eingezahlt worden, er selbst habe darüber nicht verfügen dürfen.

17

Der DO als Träger des H hat auf Nachfrage des Senats in zwei Auskünften vom 29.08.2011 und vom 12.09.2011 mitgeteilt, der Kläger habe am 22.07.2009 noch etwa 880,00 € in bar zur Verfügung gehabt. Bei Stellung des ALG II-Antrags habe er in der Anlage VM ein Bargeldvermögen von 930,00 € angegeben. Die Richtigkeit der Angaben werde von der Klinik anhand des Patientenkontoblattes überprüft. Dieses liege nicht mehr vor, da es ein Jahr nach Entlassung vernichtet worden sei. Im ersten Monat der Therapie hätten die Patienten erfahrungsgemäß ca. 50,00 bis 80,00 € Ausgaben für Bedarfsgegenstände. In der Orientierungsphase hätten die Patienten keine Ausgänge, die eingekauften Artikel würden von der Klinik besorgt. Die Patienten erhielten Anleitung und Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten, auch Schuldnerberatung, so dass ein Überblick über die Finanzen der Patienten bestehe.

18

Weiter hat der Klinikträger in einer Auskunft vom 29.09.2011 mitgeteilt, dass der Kläger sich vom 22.06. bis zum 16.02.2012 in stationärer Behandlung befunden hat. Er sei während der gesamten Therapiezeit nicht erwerbstätig, aber in der Lage gewesen, mindestens 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten.

19

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Die noch anhängige Berufung des Beklagten ist begründet. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht unter Änderung des streitgegenständlichen Bescheids verurteilt, dem Kläger ab dem 22.07.2009 bis zum 30.09.2009 höheres ALG II zu zahlen.

21

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2009. Dabei ist nur noch streitig, ob dem Kläger in der Zeit vom 22.07.2009 bis zum 30.09.2009 ein Anspruch auf höheres ALG II als 0,01 € monatlich zustand. Da lediglich die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist die Abweisung der Klage hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums rechtskräftig geworden. Durch die teilweise Rücknahme der Berufung ist auch hinsichtlich der Verurteilung zu höheren Leistungen für die Monate Oktober und November 2009 Rechtskraft eingetreten.

22

Höhere Leistungen stehen dem Kläger im streitigen Zeitraum nicht zu, so dass der Berufung des Beklagten stattzugeben ist.

23

Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 7 und 19 SGB II. Gem § 19 Abs 1 S 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl I S 1706) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hierfür müssen die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung nach § 7 Abs 1 SGB II in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung vom 23.12.2007 (BGBl I S 3254) vorliegen und es darf keiner der gesetzlichen Ausschlusstatbestände eingreifen.

24

Der Kläger war während seines stationären Aufenthalts in einer Entwöhnungsbehandlung im H in R nicht schon nach § 7 Abs 4 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist (S 1). Abweichend davon erhält aber Leistungen, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (S 3).

25

Zwar handelte es sich bei dem H , in dem die Entwöhnungstherapie durchgeführt wurde, nicht um ein Krankenhaus iSd § 107 Abs 1 SGB V, sondern um eine Rehabilitationseinrichtung iSd § 107 Abs 2 SGB V. Der Gesetzgeber wollte aber auch Aufenthalte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation von unter 6 Monaten vom Leistungsausschluss ausnehmen (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs 16/1410, S 20; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2006 - L 13 AS 4113/06 ER-B -, zit nach Juris). Der Kläger sollte auch "voraussichtlich" für weniger als 6 Monate in der Einrichtung bleiben. Dabei ist auf die Prognose zum Zeitpunkt der Aufnahme in die stationäre Einrichtung abzustellen. Der Senat entnimmt wie der Beklagte aus der Auskunft des H vom 15.07.2009, dass die stationäre Behandlung des Klägers "voraussichtlich 21 Wochen; bis einschließlich 16.11.2009", also vorerst weniger als 6 Monate dauern sollte. Die Auskunft vom 15.07.2009 wurde von der Therapieeinrichtung auf eine konkrete Nachfrage des Beklagten erteilt. Die zuvor erteilte Auskunft vom 14.07.2011, in der das Ende der Basistherapie auf den 22.12.2009 datiert und somit die Dauer der Behandlung mit genau 6 Monaten angegeben wurde, bezieht sich auf ein allgemeines "Therapiekonzept" ohne Bezug auf die individuelle Behandlungsdauer des Klägers und kann daher der Prognoseentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Der Umstand, dass der Kläger schließlich bis zum 16.02.2010 in stationärer Behandlung verblieben ist, spielt für die bei Leistungsgewährung zu treffende Prognoseentscheidung keine Rolle.

26

Weitere Gründe, aus denen der Kläger von der Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde er durch den Erhalt des Überbrückungsgeldes am 22.06.2009 nicht für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung vom Kreis der Leistungsberechtigten ausgeschlossen. Der leistungsberechtigte Personenkreis sowie die Ausschlusstatbestände werden in § 7 iVm § 7a SGB II abschließend geregelt. Die Empfänger von Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 StVollzG sind darin nicht erwähnt. Die zum Recht der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 64.86 - zit nach Juris), nach der das Überbrückungsgeld zumindest auch der Freistellung von staatlichen Transferleistungen für einen überschaubaren Zeitraum dient, betrifft lediglich die Art und Weise seiner Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung. So ist auch der Hinweis des BSG in seinem Urteil vom 06.10.2011 (B 14 AS 94/10 R, zit nach Juris) zu verstehen, es bleibe offen, ob das Überbrückungsgeld wegen seiner besonderen Zweckbestimmung die Hilfebedürftigkeit grundsätzlich ausschließt.

27

Der Kläger erfüllte im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II in der vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung vom 23.12.2007 (BGBl I S 3254). Er hatte das 15. Lebensjahr überschritten und die Altergrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und konnte nach Einschätzung der Therapieeinrichtung H für mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sein, war also erwerbsfähig iSd § 8 Abs 1 SGB II.

28

Der Kläger war im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig iSd § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II, da das bei seiner Entlassung aus der Haft am 22.06.2009 an ihn ausgezahlte Überbrückungsgeld als einmaliges Einkommen auf die folgenden Monate zu verteilen war und infolge dessen die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen ließ.

29

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II in der hier anzuwendenden, bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung vom 24.03.2006 (BGBl I S 558), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

30

Zur anderweitigen Deckung seines Hilfebedarfs standen dem Kläger die Mittel aus der am Tag seiner Haftentlassung erhaltenen Zahlung von 1.516,32 € zur Verfügung. Davon wurden vom Beklagten und vom SG bislang nur das darin enthaltene Überbrückungsgeld von 1.404,00 € in Betracht gezogen. Nicht berücksichtigt wurde bisher die Differenz von 112,32 € sowie die Mittel, die dem Kläger vor seiner Haftentlassung für die Anschaffung von Kleidung und Bedarfsgegenständen zur Verfügung gestellt wurden. Eine weitere Sachaufklärung in diese Richtung ist allerdings nicht angezeigt. Ein höherer Geldzufluss nach Antragsstellung würde zu keiner anderen Entscheidung führen, da die Berücksichtigung höherer Einkommensbeträge zu keiner weitergehenden Aufhebung des angefochtenen Urteils zugunsten des Beklagten und Berufungsklägers führen könnte.

31

Bei dem am 22.06.2009 an den Kläger ausgezahlten Überbrückungsgeld handelte es sich um Einkommen iSd § 11 Abs 1 S 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 30.07.2004 (BGBl I S 2014). Danach sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Als Vermögen sind gem § 12 Abs 1 SGB II in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung vom 20.04.2007 (BGBl I S 554) alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, wobei nur der die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II übersteigende Teil des Vermögens einzusetzen ist. Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (nochmals bestätigt durch Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 94/10 R - mwN, zit nach Juris) ist Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Hierbei ist auszugehen vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, dass rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird.

32

Diese Grundsätze sind auch auf das Überbrückungsgeld nach § 51 Abs 1 StVollzG abzuwenden. Es ist je nach dem Zeitpunkt des Zuflusses vor oder nach der Antragstellung als Vermögen nach § 12 SGB II oder als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen. Aus der allgemeinen Zweckbestimmung des Überbrückungsgeldes ergibt sich nichts anderes. Das Überbrückungsgeld soll nach § 51 Abs 1 StVollzG den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern. Daraus folgt nicht, dass das Überbrückungsgeld unabhängig von seiner Einordnung als Einkommen oder Vermögen in jedem Fall der Freistellung von Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen dient und im Ergebnis immer wie Einkommen zu berücksichtigen ist (so noch BVerwG, Urteil vom 21.06.1990, aaO, zum Recht der Sozialhilfe nach dem früheren BSHG). Die Zuordnung des Überbrückungsgeld zu Einkommen oder Vermögen ist ebenso wie bei anderen zur Sicherung des Unterhalts dienende Leistungen allein an das konstitutive Antragserfordernis nach § 37 SGB II gekoppelt (BSG, Urteil vom 06.10.2011, aaO).

33

Dem Kläger ist das Überbrückungsgeld nach Stellung seines Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nämlich am Tag seiner Entlassung aus der Haft am 22.06.2009, zugeflossen. In der Auszahlung des Überbrückungsgeldes liegt nicht lediglich die Realisierung eines zuvor schon erlangten Vermögenswerts, der mit einem Sparguthaben vergleichbar und deswegen, soweit er vor Antragstellung erlangt wurde, als Vermögen zu behandeln wäre (vgl dazu BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R - Rn 17 f, zit nach Juris). Das Überbrückungsgeld wird nach § 51 Abs. 1 StVollzG aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs 1 StVollzG) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs 2 StVollzG), gebildet. Seine Höhe wird von der Anstaltsleitung nach dem sich aus § 53 Abs 1 StVollzG ergebenden voraussichtlichen Bedarf durch Verwaltungsakt (Arloth, StVollzG, 2. Aufl, § 51 Rn 4) festgelegt, ohne dass ihr dabei Ermessen zusteht (Arloth aaO, Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl, § 52 Rn 2, jeweils mwN). Die Verwaltungspraxis wird durch bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften (VV) oder ggf vom Land erlassene Ausführungsvorschriften geleitet (vgl dazu Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12.09.2011 - 2 Ws 294/11 Vollz - zit nach Juris). Nach Nr 1 Abs 2 der VV zu § 51 StVollzG wird die angemessene Höhe des Überbrückungsgeldes von der Landesjustizverwaltung festgesetzt. Sie soll das Vierfache des nach § 22 des Bundessozialhilfegesetzes festgesetzten monatlichen Mindestbetrags des Regelsatzes nicht unterschreiten. Der Anstaltsleiter kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen höheren Betrag festsetzen. Darüber, ob und auf welche Weise das Überbrückungsgeld verzinslich angelegt wird, entscheidet die Anstaltsleitung nach Ermessen. Gläubiger des Geldinstituts ist in diesem Fall das die Anstalt tragende Land, nicht der Gefangene (Calliess/Müller-Dietz aaO, Rn 1). Ein Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes besteht nur bei Entlassung in die Freiheit (§ 51 Abs 2 StVollzG). Es wird nicht ausgezahlt, wenn sich an die Strafhaft eine weitere Freiheitsentziehung, zB Untersuchungshaft oder Unterbringung, anschließt (Arloth, aaO, Rn 7, Calliess/Müller-Dietz aaO, Rn 1). Eine Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes während der Haftzeit ist nur ausnahmsweise aufgrund einer im Ermessen des Anstaltsleiters stehenden Entscheidung für Ausgaben, die der Eingliederung des Gefangenen dienen, zulässig (§ 51 Abs 3 StVollzG). Nach § 83 Abs 2 S 3 StVollzG ist dem Gefangenen auch die Verfügung über sein Eigengeld entzogen, soweit dies zur Bildung des Überbrückungsgeldes erforderlich ist. Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgelds ist nach § 51 Abs 4 S 1 StVollzG unpfändbar und damit auch nicht abtretbar (§ 400 BGB).

34

Das Überbrückungsgeld ist durch diese Regelungen während der Haftzeit der Verfügungsbefugnis des Gefangenen völlig entzogen. Darüber hinaus kann der Betroffene auch nach Erreichen des Haftendes darüber nicht verfügen wie über eine Spareinlage. Anders als durch Auszahlung an den Gefangenen kann über das Guthaben nur in den Fällen des § 51 Abs 2 S 2 und 4 StVollzG durch Auszahlung an den Bewährungshelfer oder an die Unterhaltsberechtigten verfügt werden. In Anbetracht dieser rechtlichen Ausgestaltung ist das zum Ende der Haftzeit vorhandene Guthaben nicht als eine aus den Einkünften des Gefangenen angelegte Spareinlage anzusehen, die lediglich für einen begrenzten Zeitraum festgelegt ist und bei Entlassung für ihn verfügbar wird. Es handelt sich rechtlich vielmehr um einen Zahlungsanspruch des Gefangenen gegen das Land, der grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Entlassung in die Freiheit fällig wird (Calliess/Müller-Dietz, aaO, Rn 1). Die Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist, da der Anspruch darauf durch die Einbehaltung von Lohn entsteht, der dem Gefangenen aus freien Beschäftigungsverhältnissen, anstaltsintern zugewiesenen Arbeiten oder einer erlaubten freiberuflichen Tätigkeit zusteht, vergleichbar mit Nachzahlungen von Arbeitsentgelt für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum, die grundsicherungsrechtlich als Einkommen zu behandeln sind (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 86/08 R - zit nach Juris).

35

Das dem Kläger ausgezahlte Überbrückungsgeld stellte eine einmalige Einnahme dar. Diese sind gem § 13 SGB II iVm § 2 Abs 4 S 1 ALG II-V in der hier anzuwendenden Fassung vom 18.12.2008 (BGBl I S 2780) von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend davon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (S 2). Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (S 3).

36

Demnach war das Überbrückungsgeld des Klägers auf mehrere Monate aufzuteilen. § 51 Abs. 1 StVollzG enthält keine andere Regelung iSd § 2 Abs 4 Satz 3 ALG II-V. Die besondere Zweckbindung des Überbrückungsgeldes, in den ersten 4 Wochen nach der Haftentlassung den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten zu sichern, führt nicht dazu, dass keine Verteilung der einmaligen Einnahme erfolgt.

37

Die Verteilungsregelung soll verhindern, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat übersteigen und die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen, was zum Wegfall der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung führt mit der Folge, dass der Arbeitsuchende sich in diesem Monat freiwillig versichern muss (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R - Rn 29, Juris; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, Rn 16b zu § 13). Vor diesem Hintergrund schließt der sich aus dem Wortlaut des § 51 Abs 1 StVollzG ergebende Zweck des Überbrückungsgeldes eine Verteilung des Überbrückungsgeldes auf einen angemessenen Zeitraum nicht aus. Zwar mag richtig sein, dass das Überbrückungsgeld zumindest auch der Freistellung von staatlichen Transferleistungen für einen überschaubaren Zeitraum dient (BVerwG aaO, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.05.2010 - L 13 AS 105/09 -, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2009 - L 12 AS 5623/08). Die Regelung verfolgt aber erkennbar nicht den Zweck, das Entstehen einer Versicherungspflicht des Haftentlassenen in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu verhindern. Zwar kann ein Haftentlassener auch ohne den Bezug von ALG II nach § 5 Abs 1 Nr. 13 Buchst a und b SGB V versicherungspflichtig werden (vgl dazu BSG, Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 13/10 R - zit nach Juris). Die als mittelbare Folge der Verteilung des Überbrückungsgeldes als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum eintretende Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V ist jedoch für den Betroffenen vorteilhafter als ein andernfalls mögliches Versicherungsverhältnis nach § 5 Abs 1 Nr. 13 Buchst a und b SGB V. Der Betroffene hat zum einen in diesem Versicherungsverhältnis die Beiträge selber zu tragen. Zum anderen gelten nach § 227 iVm § 240 SGB V die Vorschriften über die beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder entsprechend mit der Folge, dass höhere Beiträge als im Fall der Pflichtversicherung wegen des Bezugs von ALG II (vgl dazu § 232a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V) zu zahlen sind.

38

Daneben wird durch die Verteilung des Überbrückungsgeldes auf einen Verteilzeitraum der Zweck der Leistung, den Staat für einen gewissen Zeitraum von Transferleistungen freizustellen, im Ergebnis verwirklicht, wenn die Teilbeträge für die Monate im Verteilzeitraum, wie es nach der hier anwendbaren Fassung des § 2 Abs 4 S 3 ALG-IIV noch möglich war, so bemessen werden, dass der Leistungsbetrag auf 0,01 € sinkt. Der Haftentlassene erhält in diesem Fall faktisch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, er muss seinen Lebensunterhalt aus seinem Überbrückungsgeld decken. Dass er gleichwohl in den Genuss einer Pflichtversicherung in der GKV kommt, wirkt sich nur zu seinem Vorteil aus.

39

Eine Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes für den in § 51 Abs. 1 StVollzG vorgesehenen Zeitraum von "4 Wochen" wäre zudem mit der Systematik der Bedarfsberechnung nach dem SGB II nicht zu vereinbaren. Der Anspruch auf ALG II besteht gem § 41 Abs 1 S 1 SGB II für jeden Kalendertag. Die Leistungsbewilligung erfolgt für ganze Kalendermonate bzw Teile davon, wobei der Monat mit 30 Tagen berechnet wird (§ 41 Abs 1 S 2 und 3 SGB II). Dementsprechend erfolgt die Bedarfsberechnung nach den Vorgaben der §§ 20 Abs 2, 11, 13 SGB II iVm § 2 ALG II-V (seit 01.04.2011 § 11 Abs 2 und 3 SGB II) jeweils für ganze Kalendermonate. Laufende Einnahmen sind für den Monat des Zuflusses zu berücksichtigen (§ 2 Abs 2 S 1 ALG II-V bzw § 11 Abs 2 S 1 SGB II nF). Auch die Verteilungsregelung für einmalige Einnahmen nach § 2 Abs 4 ALG II-V (jetzt § 11 Abs 3 S 3 SGB II) beruht auf dem Monatsprinzip. Eine Berechnung der Leistung nach Wochen sieht das SGB II nicht vor. Dieser rechtliche Rahmen wird durch die zeitliche Beschränkung der Unterhaltssicherungsfunktion auf "4 Wochen" in § 51 Abs. 1 StVollzG nicht modifiziert.

40

Eine "andere Regelung" der Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 StVollzG könnte daher bei Beachtung der rechtlichen Vorgaben des SGB II und der ALG-IIV nur so erfolgen, dass je nach Beginn und Ende der 4-Wochenfrist des § 51 Abs. 1 StVollzG das Überbrückungsgeld entweder nur im Monat des Zuflusses oder in diesem und dem folgenden Monat berücksichtigt wird. Unabhängig davon, ob sich die 4-Wochenfrist auf einen oder 2 Monate erstreckt, könnten bei diesem Vorgehen Reste des Überbrückungsgeldes ebensowenig wie bei laufenden Einnahmen in den auf das Fristende folgenden Monat übertragen werden. Dieser Übertrag wird erst durch die Verteilungsvorschrift des § 2 Abs 4 Satz 3 ALG II-V ermöglicht. Je nach dem, an welchem Tag eines Monats ein Gefangener entlassen wird und sein Überbrückungsgeld erhält, müsste er entweder einen geringeren oder einen größeren Teil davon für seinen Lebensunterhalt verwenden. Diese Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Hilfebedürftigen würde nur vom Zufall des Entlassungstages abhängen und wäre demnach nicht sachlich gerechtfertigt. Es kann auf nicht angenommen werden, dass § 51 Abs. 1 StVollzG eine solche Besserstellung der Empfänger von Überbrückungsgeld bezweckt.

41

Eine von der Verteilungsregelung des § 2 Abs 4 Satz 3 ALG II-V abweichende Behandlung des Überbrückungsgeldes ist daher nicht angezeigt.

42

Nach alldem kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie der Beklagte meint, im Falle eines an die Haftentlassung anschließenden vierwöchigen Ausschlusses von den Leistungen SGB II keine Leistungen der Eingliederung nach §§ 16 bis 16g SGB II hätte erhalten können.

43

Rechtlich ist daher im Ausgangspunkt nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte das dem Kläger zugeflossene Überbrückungsgeld ab dem Zuflussmonat auf mehrere Monate verteilt hat. Der Beklagte ist jedoch dabei von einem zu niedrig bemessenen Bedarf des Klägers ausgegangen. Dem Kläger stand im streitigen Zeitraum nur der gesetzliche Regelbedarf zu. Anhaltspunkte für Mehrbedarfe sind nicht ersichtlich. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) sind dem Kläger nicht entstanden, da er während des gesamten streitigen Zeitraums stationär untergebracht war und keine eigene Wohnung unterhielt. Der gesetzliche Regelbedarf nach § 20 Abs 2 SGB II betrug im Juni 2009 351,00 € und ab Juli 2009 359,00 €. Der Bedarf des Klägers minderte sich nicht, wie der Beklagte meint, dadurch, dass er stationär untergebracht war und dort Vollverpflegung erhielt sowie mangels einer eigenen Wohnung keine Kosten für Energie, Möbel, Haushaltsgeräte, Medikamente oder Verkehr hatte. Eine Kürzung des Regelbedarfs kann nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage erfolgen (BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R -). Vorliegend kommen nur § 2 Abs 5 und 6 der ALG II-V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung als rechtliche Grundlage in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob diese Regelungen noch von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt sind (zur Vorfassung zweifelnd BSG aaO), war der Bedarf des Klägers im streitigen Zeitraum nicht nach § 2 Abs 5 und 6 ALG II-V gemindert. Nach § 2 Abs 5 ALG II-V ist nur der Wert der "vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung" zu berücksichtigen. Die dem Kläger in der stationären Entzugstherapie gewährte Vollverpflegung fällt nicht darunter. Sonstige Einnahmen in Geldeswert nach § 2 Abs 6 ALG II-V waren mit dem stationären Klinikaufenthalt nicht verbunden. Allein der Umstand, dass der Kläger während der Therapie keine eigene Wohnung unterhielt und deswegen keine Kosten für Energie hatte und andere Bedarfe ebenfalls nicht im üblichen Umfang anfielen, stellt keine "Einnahme" dar und berechtigt nicht zur Kürzung der Regelleistung.

44

Der Senat ist nicht dadurch an die fehlerhafte Bedarfsberechnung des Beklagten gebunden, dass das SG ebenfalls von einem verminderten Regelbedarf des Klägers ausgegangen ist und nur der Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat. Das SG hat nur ein - nicht vollstreckbares und daher unstatthaftes - Grundurteil erlassen und deswegen gerade keine Bedarfsberechnung vorgenommen. Seine Erwägungen zur Verminderung des Regelbedarfs des Klägers sind nur als ein Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts im Hinblick auf die weitere Sachbearbeitung durch den Beklagten zu verstehen.

45

Der monatliche Bedarf des Klägers ab dem Tag seiner Entlassung aus der Haft am 22.06.2009 entsprach daher dem gesetzlichen Regelbedarf. Für Juni war nach § 41 Abs 1 S 1-3 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) ein Teilbedarf für 9 Tage zu errechnen. Dieser belief sich auf (351 : 30 x 9 =) 105,30 €. In den Monaten Juli bis September war der volle Regelbedarf von 359,00 € anzusetzen. Dem Bedarf des Klägers stand das am 22.06.2009 ausgezahlte Überbrückungsgeld von 1.404,00 € gegenüber. Von diesem waren im Zuflussmonat die Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II abzusetzen und der Rest auf den Verteilzeitraum umzulegen (BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R - zit nach Juris). Vorliegend kommt als Absetzbetrag nur die Pauschale von 30,00 € für private Versicherungen nach § 6 Abs 1 Nr 1 ALG II-V in der hier anzuwendenden Fassung vom 17.12.2007 (BGBl I S 2942) in Betracht. Zu verteilen war daher ein Betrag von 1.374,00 €.

46

Dieser war nach den Vorgaben des § 2 Abs 4 Satz 3 ALG II-V in der damals geltenden Fassung auf einen angemessene Zeitraum zu verteilen. In Anbetracht des oben dargelegten Zwecks der Erhaltung der Pflichtversicherung in der GKV können die Teilbeträge so bemessen werden, dass lediglich ein Restleistungsbetrag von 0,01 € verbleibt, der Kläger also zur Deckung seines Lebensunterhalts faktisch auf das Überbrückungsgeld verwiesen wird. Der Verteilzeitraum begann nach § 2 Abs 4 S 1 ALG II-V am 22.06.2009. Im Juni war vom Überbrückungsgeld von 1.374,00 € ein Teilbetrag von 105,29 € zu berücksichtigen, im Juli, August und September 2009 jeweils 358,99 €. Mit Ablauf des Monats September 2009 waren damit 1182,26 € verteilt, mithin das Überbrückungsgeld noch nicht erschöpft.

47

Der Beklagte war demnach nicht verpflichtet, dem Kläger im streitigen Zeitraum vom 22.07. bis zum 30.09.2009 mehr Leistungen zu erbringen als er mit dem angegriffenen Bescheid bewilligt hat. Seiner Berufung war deswegen stattzugeben.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

49

Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen