StVollzG § 44 Ausbildungsbeihilfe

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlaß gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.

(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 43 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 3 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 33/21
10. Februar 2021
2 Ws 33/21 10. Februar 2021
Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 18/17 R
4. September 2018
B 12 KR 18/17 R 4. September 2018
Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 RE 2/16 R
15. Dezember 2016
B 5 RE 2/16 R 15. Dezember 2016