Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich in seiner Freizeit zu beschäftigen. Er soll Gelegenheit erhalten, am Unterricht einschließlich Sport, an Fernunterricht, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, an Freizeitgruppen, Gruppengesprächen sowie an Sportveranstaltungen teilzunehmen und eine Bücherei zu benutzen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
StVollzG § 67 Allgemeines
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 117/18 Vollz
4. Dezember 2018
|
5 Ws 117/18 Vollz | 4. Dezember 2018 |
|
Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 376/14 Vollz
18. Dezember 2014
|
2 Ws 376/14 Vollz | 18. Dezember 2014 |
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 336/02 (StrVollz)
28. November 2002
|
1 Ws 336/02 (StrVollz) | 28. November 2002 |