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StVollzG § 67 Allgemeines

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich in seiner Freizeit zu beschäftigen. Er soll Gelegenheit erhalten, am Unterricht einschließlich Sport, an Fernunterricht, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, an Freizeitgruppen, Gruppengesprächen sowie an Sportveranstaltungen teilzunehmen und eine Bücherei zu benutzen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 117/18 Vollz
4. Dezember 2018
5 Ws 117/18 Vollz 4. Dezember 2018
Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 376/14 Vollz
18. Dezember 2014
2 Ws 376/14 Vollz 18. Dezember 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 336/02 (StrVollz)
28. November 2002
1 Ws 336/02 (StrVollz) 28. November 2002