Mit Zustimmung des Gefangenen soll die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlung, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die seine soziale Eingliederung fördern. Er ist an den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.
StVollzG § 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Aachen - 33 a StVK 75/22
14. März 2022
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33 a StVK 75/22 | 14. März 2022 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 595/15
14. Januar 2016
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1 Vollz (Ws) 595/15 | 14. Januar 2016 |