StVollzG § 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Mit Zustimmung des Gefangenen soll die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlung, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die seine soziale Eingliederung fördern. Er ist an den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Aachen - 33 a StVK 75/22
14. März 2022
33 a StVK 75/22 14. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 595/15
14. Januar 2016
1 Vollz (Ws) 595/15 14. Januar 2016