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StVollzG § 71 Grundsatz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen. Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 35/18 Vollz
17. April 2018
5 Ws 35/18 Vollz 17. April 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 550/14 Vollz
4. Februar 2015
2 Ws 550/14 Vollz 4. Februar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 VAs 20/12
14. September 2012
3 VAs 20/12 14. September 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 VAs 22/12
21. August 2012
3 VAs 22/12 21. August 2012