Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen. Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.
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StVollzG § 71 Grundsatz
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 35/18 Vollz
17. April 2018
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5 Ws 35/18 Vollz | 17. April 2018 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 550/14 Vollz
4. Februar 2015
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2 Ws 550/14 Vollz | 4. Februar 2015 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 VAs 20/12
14. September 2012
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3 VAs 20/12 | 14. September 2012 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 VAs 22/12
21. August 2012
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3 VAs 22/12 | 21. August 2012 |