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StVollzG § 85 Sichere Unterbringung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Ein Gefangener kann in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt.

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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StObWs 605/24
29. Januar 2025
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Unknown court (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 1344/20
30. März 2021
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Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 14/20 Vollz
8. April 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 205/12 (StrVollz)
22. Juni 2012
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Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 277/11 Vollz
29. Juli 2011
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 VAs 20/08
22. April 2008
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