StVollzG § 81 Grundsatz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Das Verantwortungsbewußtsein des Gefangenen für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die dem Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 251/22
20. September 2022
2 Ws 251/22 20. September 2022
Beschluss vom Landgericht Aachen - 33 a StVK 75/22
14. März 2022
33 a StVK 75/22 14. März 2022
Beschluss vom Landgericht Aachen - 33a StVK 480/21
16. August 2021
33a StVK 480/21 16. August 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 118/15
18. Dezember 2015
1 Ws (RB) 118/15 18. Dezember 2015