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StVollzG § 92 Ärztliche Überwachung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Ist ein Gefangener in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt (§ 88 Abs. 2 Nr. 5 und 6), so sucht ihn der Anstaltsarzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes (§ 88 Abs. 4).

(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange einem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-5 St 2/25
10. September 2025
III-5 St 2/25 10. September 2025
Beschluss vom Unknown court - VerfGH 40/21.VB-1
27. April 2021
VerfGH 40/21.VB-1 27. April 2021
Beschluss vom Landgericht Essen - III StVK 8/18
5. April 2018
III StVK 8/18 5. April 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 21/17
6. Juli 2017
1 Vollz (Ws) 21/17 6. Juli 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 310/16
4. Juli 2017
1 Vollz(Ws) 310/16 4. Juli 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 178/16
28. Juni 2017
2 StR 178/16 28. Juni 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 466/15
1. Februar 2016
1 Vollz (Ws) 466/15 1. Februar 2016