Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 310/16

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 28.04.2016 wird hinsichtlich der Feststellung, dass „die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat“, auch insoweit aufgehoben, als sich diese Feststellung auf den Zeitraum vom 24.04.2014 bis zum 31.05.2015 bezieht.

Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde auch in dem vorgenannten Zeitraum angebotene Betreuung nicht den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.


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