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SUrlV 2016 § 12 Sonderurlaub für vereinspolitische Zwecke

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 1556/24
11. September 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (6. Disziplinarkammer) - 6 D 60017/17
5. Dezember 2019
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Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 2490/14
30. Juni 2017
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 142/12
20. Februar 2014
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LB 23/10
5. April 2011
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Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 1823/05
15. April 2008
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 2127/04
25. Februar 2005
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