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SUrlV 2016 § 8 Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.

Referenzen

  • § 47 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 1556/24
11. September 2025
15 K 1556/24 11. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (9. Kammer) - 9 K 4439/13.F
16. Juni 2014
9 K 4439/13.F 16. Juni 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 426/14
21. März 2014
12 L 426/14 21. März 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 1653/11.TR
17. April 2012
1 K 1653/11.TR 17. April 2012