Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
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SUrlV 2016 § 8 Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes
Referenzen
- § 47 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 1556/24
11. September 2025
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15 K 1556/24 | 11. September 2025 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (9. Kammer) - 9 K 4439/13.F
16. Juni 2014
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9 K 4439/13.F | 16. Juni 2014 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 426/14
21. März 2014
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12 L 426/14 | 21. März 2014 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 1653/11.TR
17. April 2012
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1 K 1653/11.TR | 17. April 2012 |