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SUrlV 2016 § 5 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren

1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder
3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 1556/24
11. September 2025
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 LA 119/22
26. Juni 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - DB 11 K 1312/21
2. Mai 2022
DB 11 K 1312/21 2. Mai 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 208/15
27. März 2015
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Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 1653/11.TR
17. April 2012
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