Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
| Der Beklagte ist Posthauptsekretär im Ruhestand. Die Klägerin erstrebt, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. |
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| Der am x geborene Beklagte begann nach Abschluss der Hauptschule im Jahr 19XX eine Ausbildung als Dienstleistungsfachkraft bei der (damaligen) Deutschen Bundespost - Postamt x -. Nach Abschluss der Ausbildung wurde er zunächst als Arbeitnehmer beschäftigt, mit Wirkung vom x wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Klägerin zum Postassistentanwärter ernannt. Unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe wurde er mit Wirkung vom x zum Postassistenten zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom x wurde er zum Postassistenten ernannt und mit Wirkung vom x zum Postsekretär befördert. Zur Erlangung der Fachhochschulreife wurde ihm vom x bis zum x Urlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt; die Fachhochschulreife erwarb er am x. Seine Ernennung zum Postobersekretär erfolgte am x; die zum Posthauptsekretär am x. Zuvor war ihm am x die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen worden. Am x erlangte er den akademischen Grad eines Diplom-Pädagogen. Er war zuletzt als praktischer Ausbilder bei der Niederlassung Brief x tätig und erhielt zum x ein „Dienstzwischenzeugnis“, das keine Note enthält. |
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| Der Beklagte ist verpartnert und kinderlos. Es besteht eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von x. Disziplinarrechtlich ist der Beklagte im zur Klägerin bestehenden (Ruhestands-)Beamtenverhältnis bislang nicht in Erscheinung getreten. Er ist derzeit beim Polizeipräsidium x einem Angestelltenverhältnis als Sachbearbeiter beschäftigt. |
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| Am x wurde der Beklagte zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde x gewählt. Im Hinblick auf das hierdurch zu dieser begründete Beamtenverhältnis wurde auf Antrag des Beklagten durch die Deutsche Post AG - Niederlassung Brief x - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und der Gemeinde x die Fortdauer des Beamtenverhältnisses mit der Klägerin nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BBG a. F. angeordnet und der Beklagte unter Wegfall der Bezüge nach § 13 Abs. 1 SUrlV a. F. beurlaubt. Am x trat er seinen Dienst als Bürgermeister an. |
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| Ab dem Jahr 20x kam es im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten als Bürgermeister zu verschiedenen Vorkommnissen zu seinen Lasten. Er erhielt unter anderem ein Schreiben mit dem Inhalt „x, eine Postsendung mit x, eine Postkarte mit x sowie einen Brief mit x; außerdem wurde sein Wagen x beschmiert. Ein Teil der Vorfälle wurde vom Landratsamt x mit Bescheid vom x als Dienstunfall anerkannt. Der Beklagte erkrankte in der Folge längerfristig dienstunfähig. Mit bestandkräftigem Bescheid des Landratsamts x vom x wurde der Beklagte wegen festgestellter Dienstunfähigkeit für das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde x zum x in den Ruhestand versetzt. |
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| Mit Urteil des Landgerichts X vom 13.11.2012 - x - wurde der Beklagte wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,-- EUR verurteilt; sein Lebenspartner wegen Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,-- EUR. Dem lag nach den Feststellungen des Landgerichts im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: |
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| Der Beklagte nahm am x 20x seinen Dienst als Bürgermeister im Umfang von x Wochenarbeitsstunden zum Zweck der Wiedereingliederung wieder auf. Am x.20x, einem Sonntag, befand er sich ab etwa x Uhr im Rathaus der Gemeinde X. Kurz nach x Uhr warf er eine Flasche mit einem in einer brennbaren Flüssigkeit getränkten Stück Textil im Hals als Lunte gegen den Schreibtisch seines Arbeitszimmers. Um x Uhr wählte er von der Telefonanlage des Rathauses aus den polizeilichen Notruf. Er gab an, dass eine Flasche durch ein Fenster in sein Amtszimmer geworfen worden sei. Er habe sein Amtszimmer daraufhin verlassen, die entsprechende Tür von außen verschlossen und rufe nun vom Nachbarzimmer aus an. Dabei klagte er über Herzschmerzen und Atemnot und bat um Verständigung eines Rettungswagens. Als Polizei und Rettungssanitäter gegen x Uhr eintrafen, fanden sie die innere zweiflügelige Glastür vom Eingangsbereich (Vorraum/Treppenhaus) zum Flur des Rathauses mit einem Holzstück verriegelt vor, so dass der Beklagte das Haus auf diesem Wege nicht mehr, oder zumindest nicht ohne größere Mühen verlassen konnte. Diese Verriegelung war von seinem Lebenspartner aufgrund einer gemeinsamen Absprache kurz nach x Uhr angebracht worden. Im Innern des Rathauses deponierten der Beklagte oder sein Lebenspartner ein „Bekennerschreiben“, in dem dem Beklagten gedroht wurde. Er möge x, andernfalls x. Durch dieses Vorgehen beabsichtigte der Beklagte, gegenüber der Polizei vorzutäuschen, dass ihn ein Unbekannter durch Androhung von Gewalt zu einem Amtsverzicht zwingen wolle, zumindest aber dass ihm als Bürgermeister gefährliche Gewalt in Form einer Brandstiftung angedroht würde. |
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| Das Urteil des Landgerichts X ist seit dem x.20x rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Revisionen des Beklagten und seines Lebenspartners mit Beschluss vom x.20x - x - verworfen hatte. Eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom x - x - nicht zur Entscheidung an. Auch eine Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blieb erfolglos. Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens lehnte das Landgericht x mit Beschluss vom x - x - ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde und sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht x mit Beschluss vom x - x - als unbegründet. |
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| Die Klägerin beendete im Hinblick auf die Zurruhesetzung des Beklagten durch das Landratsamt x dessen Beurlaubung mit Bescheid vom 05.03.2013 vorzeitig und versetzte diesen - nach eigener Überprüfung der Dienstfähigkeit - mit Ablauf des 31.03.2013 in den Ruhestand. |
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| Mit Disziplinarverfügung vom x.20x erkannte das Landratsamt x dem Beklagten wegen des Vorfalls vom 03.07.2011 das Ruhegehalt aus dessen Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde X ab. Eine hiergegen gerichtete Klage wies das erkennende Verwaltungsgericht mit Urteil vom x.20x - x - ab. Einen gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom x.20x - x - ab. Mit Schreiben vom x.2015 bat der Leiter der Service Niederlassung Human Resources Deutschland der Deutschen Post AG das erkennende Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Zeitungsartikel über den Vorfall vom x.20x um Übersendung des Disziplinarurteils vom x.20x. Eine Abschrift wurde in der Folge unter dem x.20x versandt. |
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| Bereits am x.20x fand eine Reaktivierungsuntersuchung des Beklagten statt. Diese kam zum Ergebnis, dass der Beklagte weiterhin dienstunfähig sei. Dem Beklagten wurde aufgegeben, seine psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen. Im Juli 20x beantragte der Beklagte selbst seine Reaktivierung. Im Rahmen des daraufhin von der Klägerin eingeleiteten Reaktivierungsverfahrens wurde er erneut betriebsärztlich untersucht. Schließlich wurde im Juni 20x festgestellt, dass er bei unveränderten Verwendungsmöglichkeiten wieder dienstfähig sei. Den Antrag auf Reaktivierung lehnte die Klägerin mit - nicht in den Akten befindlichem - Bescheid vom x.20x ab, über den hiergegen erhobenen Widerspruch des Beklagten hat die Klägerin noch nicht entschieden. |
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| Mit Verfügung vom x.20x leitete die Deutsche Post AG gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Ihm wurde vorgeworfen, durch das Vortäuschen des Anschlags am x.20x seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt zu haben. Zugleich wurde angekündigt, dass die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts beabsichtigt sei. Zum Ermittlungsführer wurde Postoberamtsrat x bestimmt. Die Verfügung, die als Urheber den Vorstand der Deutschen Post AG ausweist, wurde „Im Auftrag x“ unterzeichnet. Am x.2020 nahm der Beklagte zur Einleitungsverfügung Stellung und beantragte die Einstellung des Verfahrens, hilfsweise vor Fortführung des Disziplinarverfahrens „die Konsultation eines Facharztes (m/w/d) der Psychiatrie und Psychotherapie mit Erfahrung auf dem Gebiet der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einschließlich der allgemeinen medizinischen Risiken und der Re-Traumatisierung im speziellen.“ |
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| Mit Verfügung vom x.2020 wurde der Antrag auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens durch den Vorstand der Deutschen Post AG abgelehnt, wobei die Verfügung „Im Auftrag x“ unterzeichnet wurde. |
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| In der Folge nahm die Prozessbevollmächtigte des Beklagten Akteneinsicht und gab eine Stellungnahme ab. Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom x.2020 wurde die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts i. H. v. 30 % angeordnet. |
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| Am x.2020 erstellte der Ermittlungsführer den Abschlussbericht. Dieser wurde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am x.2020 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zugestellt. |
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| Am x.2021 übersandte der Ermittlungsführer den Entwurf der Disziplinarklage nebst Akten an die Bundesanstalt für Post und Telekomunikation (im Folgenden: Bundesanstalt). Diese teilte mit, dass die Voraussetzungen für die Erhebung der beabsichtigten Disziplinarklage gegeben seien. Am x.2021 wurde seitens der Deutschen Post AG - Industrial Relations, Civil Servants Beamte und Angelegenheiten der Bundeanstalt - dem Ermittlungsführer Vollmacht zur Vertretung im Disziplinarverfahren erteilt. Das Schreiben wurde von x unterzeichnet. |
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| Die Klägerin hat am 28.04.2021 Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor, durch die dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts X - x - zu Grunde liegende Tat seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass „auch im bundesdisziplinarrechtlichen Verfahren auf die Höchstmaßnahme erkannt wird“. Der Vorstand der Deutschen Post AG sei nach § 1 Abs. 1, 2 PostPersRG ermächtigt, die dem Bund als Dienstherrn obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen. Der Vorstand der Deutschen Post AG habe mit Beschluss vom 24.10.2017 davon Gebrauch gemacht, die Befugnisse nach § 1 Abs. 7 Satz 3 PostPersRG vom Arbeitsdirektor x wahrnehmen zu lassen. Dieser habe x die Wahrnehmung der Aufgaben übertragen, der seinerseits x bevollmächtigt habe, ihn in Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte zu vertreten. Eine Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung im Disziplinarverfahren sei nicht erforderlich gewesen, da der Beklagte Ruhestandsbeamter sei. |
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| dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. |
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| Er macht in erster Linie Mängel des Disziplinarverfahrens und der Disziplinarklage geltend. Darüber hinaus liege kein Dienstvergehen vor. Jedenfalls aber komme eine Aberkennung des Ruhegehalts nicht in Betracht; sonstige Disziplinarmaßnahmen seien wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. |
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| Nach § 5 DPAGÜbertrAnO sei lediglich die Erhebung der Disziplinarklage den Leitern der selbständigen Niederlassungen, der Service Niederlassungen und der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared Service Centern übertragen, nicht aber die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Auf Grund von § 1 Abs. 4 PostPersRG sei eine Übertragung der Befugnis zur Einleitung von Disziplinarverfahren weder allgemein noch im Einzelfall auf x zulässig, dieser habe sich nicht X als weiteren Vertreters bedienen dürfen. Der Einleitung des Disziplinarverfahrens habe bereits § 17 Abs. 2 BDG entgegengestanden. Auch unter Berücksichtigung der Hemmung durch das Strafverfahren seien zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens mehr als drei Jahre vergangen gewesen. Das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen sei offenkundig nicht geeignet, die Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Diese Einschätzung sei auch von der obersten Dienstbehörde über Jahre hinweg geteilt worden, die es nicht für erforderlich gehalten habe, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Bei anderer Betrachtungsweise läge in der über Jahre hinweg unterlassenen Einleitung des Disziplinarverfahrens ebenfalls ein wesentlicher Mangel. Auch sei der Beweisantrag auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt worden. Schließlich sei zu Unrecht eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats unterblieben. Auch liege ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor, weil das Verfahren erst nach über sechs Monaten einer abschließenden Anhörung zugeführt worden sei, obwohl eigenständige Ermittlungen nicht angestellt worden seien. Da die Erwägungsgründe für die beantragte Aberkennung des Ruhegehalts nicht bekannt gegeben worden seien, sei dem Beklagten insoweit auch der Anspruch auf rechtliches Gehör versagt geblieben. Der Sachverhalt sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß ermittelt worden; weder dem Ermittlungsführer noch dem Dienstvorgesetzten sei das vollständige Strafurteil des Landgerichts X bekannt gewesen. |
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| Die Klageschrift weise ebenfalls erhebliche Mängel auf. Sie sei bereits unter Missachtung der gesetzlichen Zuständigkeiten erhoben worden. Eine Zuständigkeit des Unterzeichners der Klageschrift, x, sei nicht erkennbar. Auch den inhaltlichen Anforderungen genüge die Klageschrift nicht. Sie schildere weder die Krankengeschichte des Beklagten noch die weiten Umstände der Tatbegehung und das Nachtatgeschehen. Der vorgeworfene Sachverhalt werde nicht hinreichend substantiiert dargestellt, insbesondere fehle es an der Schilderung der für die Maßnahmenbemessung maßgeblichen Umstände. Die Verweisung auf das bindende Strafurteil sei insoweit nicht ausreichend, da dieses zum einen nicht alle für die disziplinarische Bewertung maßgebenden Tatsachen enthalte, zum anderen nur selektiv zitiert werde. Auch die Beweismittel seien nicht ordnungsgemäß benannt. |
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| Schließlich habe der Beklagte kein Dienstvergehen begangen. Mit dem durch Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009 eingeführten § 40 Abs. 3 BBG - der keine Übergangsvorschrift für bereits bestehende Wahlbeamte enthalte - sei das Beamtenverhältnis des Beklagten neu geordnet worden. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 BBG hätten seine Rechte und Pflichten aus dem (Bundes-)Beamtenverhältnis - mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen - geruht. Schon aus Rechtsgründen habe er daher kein Dienstvergehen begehen können. Selbst wenn man von einem Dienstvergehen ausginge, rechtfertigte dies jedenfalls nicht die Aberkennung des Ruhegehalts. Die Wertungen aus dem Disziplinarverfahren im Wahlbeamtenverhältnis könnten nicht unbesehen übertragen werden. Zwar sei die Vortäuschung eines Anschlags auf sich selbst in der Eigenschaft als Bürgermeister - bezogen auf das kommunale Wahlbeamtenverhältnis - ein schwerwiegendes Versagen. Dagegen sei das Vortäuschen einer Straftat - ohne Bezug zum Postdienst - für einen Postbeamten kein vergleichbar gewichtiges Vergehen. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Beginn seiner stufenweisen Wiedereingliederung als Bürgermeister nach wie vor psychisch ernsthaft erkrankt gewesen sei und sich auf Grund heftiger Anfeindungen gegen seine Person in einer ausgesprochen schwierigen Situation befunden habe. Dies reduziere seine persönliche Schuld erheblich. In seinem Postbeamtenverhältnis habe er über einen langen Zeitraum gute Leistungen gezeigt. Er neige weder zu Regelverstößen noch missachte er die Rechtsordnung. Im Rahmen der Gesamtwürdigung seien außerdem weitere Aspekte mildernd zu berücksichtigen. So habe er in Folge des vorgeworfenen Verhaltens unter schwerwiegenden Folgeerkrankungen gelitten, die langwierige stationäre und ambulante Behandlungen erforderlich gemacht hätten. Auch sei zu berücksichtigen, dass bei ihm Vertrauen erweckt worden sei, er werde in seinem Bundesbeamtenverhältnis nicht mehr diszipliniert. Die Klägerin selbst habe ihn aufgefordert, Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu ergreifen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er durch eine Disziplinierung mit einer Retraumatisierung zu rechnen hätte. Offenkundig erstrebe die Klägerin lediglich deshalb die Aberkennung des Ruhegehalts, weil mildere Maßnahmen nicht (mehr) in Betracht kämen. |
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| Der Kammer liegen die einschlägige Disziplinarakte der Klägerin, die Personalakten des Beklagten, die Akten des Strafverfahrens - x - (Landgericht X) und des Wiederaufnahmeverfahrens - x - (Landgericht x) sowie die Gerichtsakten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg - x - (Disziplinarverfügung des Landratsamts Waldshut), - x - (Höhe der Versorgungsbezüge - Beamtenverhältnis als kommunaler Wahlbeamter -), - x - (Höhe der Unfallfürsorge - Beamtenverhältnis als kommunaler Wahlbeamter -), - x - (Höhe der Versorgungsbezüge - Beamtenverhältnis als Postbeamter -), - x - (Zurruhesetzung des Beklagten - Beamtenverhältnis als kommunaler Wahlbeamter -), - x - (Anerkennung von Vorkommnissen als Dienstunfall - Beamtenverhältnis als kommunaler Wahlbeamter -) und - x - (Verbot der Dienstgeschäfte und Wiedereingliederung - Beamtenverhältnis als kommunaler Wahlbeamter -) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Die Disziplinarklage hat keinen Erfolg und ist abzuweisen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BDG). Sie ist bereits unzulässig (dazu I.). Die Kammer sieht in Ausübung des ihr zukommenden Ermessens davon ab, der Klägerin eine Frist nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG zur Beseitigung der Mängel der Klageschrift zu setzen, da auch im Falle der Behebung der Mängel der Klageschrift die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ersichtlich nicht in Betracht kommt und die Klage daher auch bei Beseitigung der Mängel abzuweisen wäre (dazu II.). Ausgehend hiervon kann dahinstehen, ob dem Disziplinarverfahren wesentliche Mängel anhaften (dazu III.). |
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| Die Disziplinarklage ist bereit unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Zwar ist der Vorstand der Deutschen Post AG für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig (dazu 1.). Die Erhebung der Disziplinarklage war jedoch nicht ordnungsgemäß, weil sie weder vom Vorstand der Deutschen Post AG noch von einem sonst zeichnungsberechtigten Vertreter herrührt (dazu 2.). Überdies genügt sie nicht in jeder Hinsicht den formellen Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG (dazu 3.). Diese Mängel hat der Beklagte auch rechtzeitig gerügt (dazu 4.). |
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| 1. Die Disziplinarklage ist im Ausgangspunkt von der nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. § 84 Satz 1 BDG zuständigen Dienstbehörde erhoben worden. |
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| Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 84 Satz 1 BDG ist für die Erhebung der Disziplinarklage bei Ruhestandsbeamten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde zuständig. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Beklagten in den Ruhestand mit Ablauf des x.20x war dieser (beurlaubter) Postbeamter. Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten bei den Postnachfolgeunternehmen nimmt nach § 1 Abs. 2 i. V. m. § 38 Abs. 1 Nr. 1 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 2 PostUmwG der Vorstand der Deutschen Post AG war. Dieser wiederum hat von der Möglichkeit des § 1 Abs. 7 Satz 3 PostPersRG Gebrauch gemacht und seine Befugnisse dem Arbeitsdirektor übertragen. Durch allgemeine Anordnung nach § 1 Abs. 4 PostPersRG i. V. m. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 1 DPAGÜbertrAnO ist die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage den Leiterinnen oder Leitern der selbstständigen Niederlassungen, der Service Niederlassungen und der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared Service Centern für ihren Zuständigkeitsbereich übertragen. Nach § 6 DPAGÜbertrAnO ist es dem Vorstand der Deutschen Post AG vorbehalten, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen. Damit besteht eine Zuständigkeit des Vorstands der Deutschen Post AG für die Erhebung der Disziplinarklage. |
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| Dem steht nicht entgegen, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAPostG vorsieht, dass die Bundesanstalt die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber Ruhestandsbeamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren, wahrnimmt. Zwar geht § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAPostG als speziellere Vorschrift § 1 Abs. 1, 2 PostPersRG vor (vgl. auch BT-Drs. 18/3512, S. 33 f.). Allerdings ändert dies nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts der Vorstand der Deutschen Post AG oberste Dienstbehörde war. § 84 Satz 1 BDG ist insoweit die speziellere Norm, da sie gerade die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren regelt, während § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAPostG allgemeine Zuständigkeiten regelt. Dass ungeachtet der umfassenden und grundsätzlich abschließenden Regelung des Disziplinarverfahrens durch das Bundesdisziplinargesetz mit der Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAPostG die Disziplinarbefugnisse für Ruhestandsbeamte abweichend von § 84 Satz 1 BDG auf die Bundesanstalt übergehen sollten, lässt sich der Norm nicht hinreichend deutlich entnehmen. Auch die Gesetzesbegründung gibt Derartiges nicht her. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass die Vorschrift die Bundesanstalt berechtigen und verpflichten soll, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten unter anderem gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der früheren Deutschen Bundespost wahrzunehmen, ohne sich jedoch zu Disziplinarbefugnissen zu verhalten (vgl. BT-Drs. 18/3512, S. 33 f.). |
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| 2. Die Disziplinarklage rührt jedoch weder vom Vorstand der Deutschen Post AG noch sonst von einem zeichnungsberechtigten Vertreter her. |
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| Wie ausgeführt, ist zur Erhebung der Disziplinarklage der Vorstand der Deutschen Post AG, deren Arbeitsdirektor oder ein Leiter der selbständigen Niederlassungen, der Service Niederlassungen und der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared Service Centern zuständig. Die Disziplinarklage wurde jedoch weder vom Vorstand der Deutschen Post AG noch von deren Arbeitsdirektor noch von einem Leiter der selbständigen Niederlassungen, der Service Niederlassungen und der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared Service Centern unterzeichnet. |
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| Zwar reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass ein Mitarbeiter der Behörde die Disziplinarklage unterzeichnet und einreicht, der nach den internen Regelungen über die Organisation und Geschäftsverteilung eigenverantwortlich mit der Aufgabe der Erhebung von Disziplinarklagen betraut ist und über die entsprechende Zeichnungsbefugnis verfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 2 B 3.10 -, juris Rn. 10). Vorliegend ist jedoch in den Blick zu nehmen, dass der Vorstand der Deutschen Post AG als Vertretungsorgan (§ 76 Abs. 1 AktG) einer juristischen Person des Privatrechts nach § 1 Abs. 2 PostPersRG mit der Wahrnehmung der Befugnisse der obersten Dienstbehörde und des obersten Dienstvorgesetzten betraut ist. Bei der gesetzlichen Übertragung der Aufgaben der obersten Dienstbehörde auf den Vorstand bzw. Personalvorstand handelt es sich um eine Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen. Daher ist die weitere Übertragung nur auf gesetzlicher Grundlage unter Einhaltung der darin aufgestellten Voraussetzungen möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 2 C 135.07 -, juris Rn. 4). Der Gesetzgeber hat mit § 1 Abs. 7 Satz 3 und § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG die zulässige Delegation von Befugnissen der obersten Dienstbehörde auf Stellen unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG abschließend geregelt, sodass eine hiervon abweichende weitere Delegation grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.05.2008 a. a. O. und vom 26.02.2008 - 2 B 122.07 -, juris Rn. 18 ff.). Eine solche weitere Delegation, die im Gesetz keine Grundlage findet, liegt jedoch im konkreten Fall vor. Der Arbeitsdirektor der Deutschen Post AG hat mit Schreiben vom 10.02.2020 X die Wahrnehmung der Aufgaben der obersten Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG übertragen. Dieser wiederum hat mit Schreiben vom 29.04.2020 X bevollmächtigt, ihn in Disziplinarverfahren gegen Beamte der Deutschen Post AG, die sich bereits im Ruhestand befinden oder nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens in den Ruhestand versetzt worden sind, zu vertreten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26.02.2008 a. a. O.) nötigt zu keiner anderen Einschätzung. Zwar wurde im genannten Beschluss nicht beanstandet, dass eine Beamtin des Personalmanagements der Telekom, die nach der dortigen Organisationsstruktur dem Bereich der Organisationseinheit „Vorstand“ angehörte, als Disziplinarbevollmächtigte damit betraut war, für den Vorstand Disziplinarklagen zu erstellen und bei den Verwaltungsgerichten einzureichen. Eine solche Situation liegt jedoch im Streitfall nicht vor. Vielmehr erfolgte - wie ausgeführt - lediglich eine Kettenbevollmächtigung. Hinzu kommt, dass auch X nicht unmittelbar dem Arbeitsdirektor der Deutschen Post AG untersteht, sondern - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - mit X einen anderen direkten Vorgesetzten hat. |
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| Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Klageschrift im konkreten Auftrag und in Vollmacht des Arbeitsdirektors eingereicht wurde und dieser den Inhalt der Klageschrift im Entwurf gebilligt hätte (zu einer solchen Fallkonstellation: BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, juris). Der Arbeitsdirektor hat vorliegend weder die konkret erhobene Disziplinarklage in Auftrag gegeben noch gebilligt. |
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| 3. Die Disziplinarklage genügt auch den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht in jeder Hinsicht. Die genannte Norm verlangt, dass die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellt. |
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| Dabei umfasst die Darstellung des persönlichen Werdegangs die persönlichen Daten wie etwa Geburtstag, schulische Laufbahn, Familienstand, Kinder, Unterhaltsverpflichtungen, Vermögensverhältnisse usw.; auch auf sonstige persönliche Umstände wie Ehescheidung, Krankheiten, Schicksalsschläge etc. ist einzugehen (vgl. Schmiemann in Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 10. EL 01/2017, BDG § 52 Rn. 13). |
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| Gemessen daran genügt zwar die Darstellung des beruflichen Werdegangs des Beklagten in der Disziplinarklageschrift. Dagegen beanstandet der Beklagte zu Recht, dass seine Krankengeschichte nicht dargestellt wurde. Auch wenn insoweit keine (zu) strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, ist das völlige Weglassen erheblicher Erkrankungen, die einen engen Bezug zum vorgeworfenen Dienstvergehen aufweisen, nicht zulässig. So liegt es aber hier. Wie sich aus dem Strafurteil des Landgerichts X vom x - x - ergibt, entwickelten sich beim Beklagten Beschwerden wie Albträume, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Brechanfallattacken, die in zeitlichem Zusammenhang mit einer gegen ihn gerichteten Angriffsserie standen (vgl. Urteilsabdruck S. 6 f.). Insoweit war der Beklagte wiederholt in stationärer und ambulanter Psychotherapie. Auch nach dem dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehen musste sich dieser in stationäre Behandlung begeben (vgl. Urteilsabdruck S. 8). Die Disziplinarklage erschöpft sich indes darin, mitzuteilen, dass der Beklagte in seinem Wahlbeamtenverhältnis - und anschließend auch in seinem Bundesbeamtenverhältnis - wegen „dauernder Dienstunfähigkeit“ in den Ruhestand versetzt wurde. Eine Schilderung der insoweit in Rede stehenden Erkrankungen fehlt völlig. Eine Rechtfertigung hierfür ist nicht erkennbar. Soweit der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Klägerin könne von den Erkrankungen des Beklagten schon wegen fehlender Schweigepflichtsentbindungserklärungen nichts wissen, ist dies für die Kammer unverständlich. Der Disziplinarakte lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin überhaupt entsprechende Ermittlungen durchgeführt hätte, geschweige denn beim Beklagten eine Schweigepflichtsentbindungserklärung angefordert hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich einem derartigen Ansinnen verweigert hätte, sind nicht ersichtlich, im Gegenteil hat dieser bereits unmittelbar nach Einleitung des Disziplinarverfahrens geltend gemacht, durch die Vorfälle traumatisiert zu sein und erklärt, für Fragen oder persönliche Gespräche zur Verfügung zu stehen. Unabhängig davon erklärt dies nicht, weshalb die Klägerin gehindert gewesen wäre, zumindest die im Strafurteil festgestellten Erkrankungen auszuwerten. Nicht nachzuvollziehen vermag die Kammer in diesem Zusammenhang, weshalb die Klägerin sich noch nicht einmal ernsthaft darum bemüht hat, überhaupt eine Abschrift des Strafurteils zu erlangen. Ausweislich der Disziplinarakte wurde zwar Akteneinsicht in die Strafakten beantragt. Eine Beantwortung dieser Anfrage wurde jedoch vor Erstellung des Abschlussberichts nicht abgewartet. Nachdem die Staatsanwaltschaft X mitteilte, dass Akteneinsicht nur gewährt werden könne, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt werde und davon ausgegangen werde, dass das Strafurteil selbst bereits vorliege, hat die Klägerin nichts weiter veranlasst, obwohl der Klägerin tatsächlich - wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat - das Strafurteil nicht vorlag und bis zum heutigen Tage nicht vorliegt. |
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| Eine - ohnehin nicht vorliegende - konkrete Bezugnahme auf Feststellungen des Urteils des Landgerichts X ist nicht zulässig, da die Verweisung nach § 52 Abs. 1 Satz 3 BDG nur hinsichtlich der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, zulässig ist (vgl. Urban in Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 52 Rn. 18). |
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| Dagegen gibt die Disziplinarklage die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, (noch) hinreichend wieder. Zwar ist die Umschreibung des disziplinaren Vorwurfs in der Disziplinarklage, dem Beklagten werde vorgeworfen, dass er „als hauptamtlicher Bürgermeister der Gemeinde X wider besseren Wissens gegenüber der Polizei vortäuschte, dass ein Unbekannter ihn durch Androhung von Gewalt zu einem Amtsverzicht habe zwingen wollen, zumindest aber, dass ihm als Bürgermeister gefährliche Gewalt in Form einer Brandstiftung angedroht würde“, zumindest unpräzise. Der disziplinare Vorwurf ist insoweit jedoch deckungsgleich mit dem dem Urteil des Landgerichts X vom x - x - zu Grunde liegenden Sachverhalt, sodass die Klägerin zulässigerweise auf die dortigen Feststellungen verweisen konnte (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 3 BDG). Darauf, dass das Urteil nicht vollständig wiedergegeben wurde - und der Klägerin auch nicht vollständig vorlag -, kommt es insoweit nicht an, da der disziplinarische Vorwurf hinreichend individualisiert wurde. |
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| Zu Recht rügt der Beklagte allerdings, dass die Tatfolgen nicht hinreichend dargestellt wurden, obwohl diese für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG wesentlich sind. Die Disziplinarklage enthält überhaupt keine Ausführungen zu den Folgen des dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehens für den dienstlichen Betrieb oder Dritte. Ebenfalls vollständig fehlt eine Darstellung der Angriffsserie gegen den Beklagten, die im Vorfeld des Dienstvergehens erfolgt ist und deren Kenntnis für die Einordnung des Dienstvergehens unerlässlich ist. |
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| 4. Der Beklagte hat die Mängel innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 BDG gerügt, so dass ein Unberücksichtigtlassen der Mängel nach § 55 Abs. 2 BDG schon deshalb nicht in Betracht kommt. |
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| Trotz des Vorliegens wesentlicher Mängel der Disziplinarklageschrift setzt die Kammer keine Frist zu deren Beseitigung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG, sondern entscheidet in der Sache. |
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| Ob die Kammer eine Frist nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG setzt, steht in ihrem Ermessen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 23.07.2013 - 28 K 698/13.WI.D - juris Rn. 1 [zum Hessischen Disziplinarrecht]; Schmiemann in Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 13. EL 02/2020, BDG § 55 Rn. 14; Gansen in Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 01.11.2020, § 55 Rn. 28). Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht einzustellen, um was für einen Mangel es sich handelt, ob er für die Entscheidungsfindung letztlich überhaupt ins Gewicht fällt und ob statt einer Fristsetzung der Mangel eventuell im Rahmen der gerichtlichen Aufarbeitung zügiger beseitigt werden kann (vgl. Schmiemann a. a. O.; Gansen a. a. O.). |
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| Ausgehend hiervon sieht die Kammer davon ab, eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Denn das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen rechtfertigt offensichtlich nicht die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme (dazu 1.). Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist nach § 15 Abs. 2 BDG wegen Zeitablaufs ausgeschlossen (dazu 2.). Ausgehend hiervon wäre eine Fristsetzung eine bloße Förmelei, die das Disziplinarverfahren entgegen dem Beschleunigungsgebot (§ 4 BDG) in die Länge ziehen würde und am Ende gleichwohl zur Abweisung der Disziplinarklage führen würde. |
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| 1. Das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen rechtfertigt ersichtlich nicht die Verhängung der Höchstmaßnahme. Zwar ist die Aberkennung des Ruhegehalts nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil § 17 Abs. 3 Satz 2 BDG der Durchführung des Disziplinarverfahrens entgegenstünde (dazu a)). Der Beklagte hat auch ein Dienstvergehen begangen (dazu b)). Dieses wiegt jedoch nicht so schwer, dass die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht käme. Sonstige Disziplinarmaßnahmen kommen ebenfalls nicht in Betracht (dazu c)). |
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| a) Der Durchführung des Disziplinarverfahrens steht nicht etwa ein zwingendes Verfahrenshindernis nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BDG entgegen. |
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| Nach der genannten Bestimmung kann dann, wenn ein Beamter zwei oder mehrere Ämter innehat, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, wegen desselben Sachverhalts ein weiteres Disziplinarverfahren nicht eingeleitet werden. |
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| Vorliegend hatte der Beklagte zwar zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens zwei Ämter inne. Er war zum einen (beurlaubter) Posthauptsekretär, zum anderen stand er als Bürgermeister der Gemeinde X in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis zu dieser (§ 42 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GemO; § 92 Nr. 2 LBG). Diese beiden Beamtenverhältnisse standen auch nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt. Ferner war das dem Beklagten nunmehr vorgeworfene Dienstvergehen auch Gegenstand des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens des Landratsamts x. |
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| § 17 Abs. 3 Satz 2 BDG erfasst jedoch nicht den Fall, in dem ein Dienstverhältnis zum Bund und daneben ein weiteres Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn besteht. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, wohl aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und der Systematik des Bundesdisziplinargesetzes. |
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| Der Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 3 BDG lässt sich nichts zum Fall eines Beamten entnehmen, der nicht nur in einem Dienstverhältnis zum Bund, sondern auch in einem solchen zu einem weiteren Dienstherrn steht. Dort wird lediglich ausgeführt, dass die Zuständigkeit zur Einleitung des Disziplinarverfahrens bei Beamten mit mehreren Ämtern geregelt werde (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 39). |
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| Zweck der Vorschrift ist ersichtlich eine Konzentration des Disziplinarverfahrens. Es soll nur ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts durchgeführt werden. Damit korrespondieren die Informationspflichten des § 17 Abs. 3 Satz 1 BDG (vgl. Gansen in Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 01.10.2019, BDG § 17 Rn. 43). Eine derartige Konzentration auf einen von mehreren Dienstvorgesetzten ist jedoch nicht sinnvoll möglich, wenn neben dem Dienstverhältnis zum Bund ein weiteres zu einem anderen Dienstherrn besteht, denn Disziplinarverfahren gegen Landes- oder Kommunalbeamte finden nach den Vorschriften der jeweiligen Landesdisziplinargesetze statt (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 1 LDG). Zwar enthält etwa § 8 Abs. 4 LDG eine weitgehend identische Vorschrift für das Landesdisziplinarrecht. Jenseits kompetenzrechtlicher Bedenken liegt es jedoch angesichts dessen, dass das Landesdisziplinarrecht (nur) auf Landes- und Kommunalbeamte (vgl. etwa § 1 Abs. 1 LDG) und das Bundesdisziplinargesetz (nur) auf Bundesbeamte (vgl. § 1 BDG) Anwendung findet, fern, dass insoweit dienstherrenübergreifende Informationspflichten vorgesehen werden sollten. Vielmehr laufen die Disziplinarverfahren nach Bundes- und nach Landesrecht getrennt voneinander. Wie ausgeführt, korrespondiert aber die Informationspflicht gerade mit der Konzentration auf (nur) ein Disziplinarverfahren. Dass § 17 Abs. 3 Satz 2 BDG nicht Disziplinarverfahren in zu anderen Dienstherrn bestehenden Dienstverhältnissen erfasst, wird noch deutlicher, wenn die Rechtsfolgenseite in den Blick genommen wird. Eine nach dem Bundesdisziplinargesetz verhängte Disziplinarmaßnahme erfasst alle Dienstverhältnisse, die mit dem Bund bestehen. So erstreckt sich die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BDG), die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 Abs. 4 BDG) und die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts (§ 11 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BDG; § 12 Abs. 3 BDG) auf alle Ämter. Steht eine Geldbuße in Rede, ist der Höchstbetrag nach der Summe der Dienstbezüge zu bestimmen (vgl. Urban in Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 7 Rn. 6). Für den Verweis kommt es auf eine Ämterhäufung von vornherein nicht an. Die Zurückstufung führt zur Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 Abs. 1 BDG). Für weitere Disziplinarverfahren im Bundesbeamtenverhältnis besteht somit kein Bedürfnis. Es ist möglich, in einem einzigen Disziplinarverfahren das Dienstvergehen abschließend disziplinarisch zu ahnden. Besteht aber ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, ist dies (gerade) nicht möglich. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zwar hat der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Hierzu gehört auch die Entfernung aus dem Dienst nach Disziplinarrecht (vgl. Degenhart in Bonner Kommentar zum GG, 194. Akt. November 2018, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Rn. 34; Schnappauf/von Knobloch in Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 74 Rn. 27; BT-Drs. 16/813, S. 14). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Disziplinargewalt des Bundes und der Länder getrennten Regelungen folgt und ein „Durchgriff“ insoweit nicht vorgesehen ist. Dementsprechend sieht § 21 Nr. 3 BeamtStG eine Beendigung des Beamtenverhältnisses bei Entfernung aus dem Dienst nach „den Disziplinargesetzen“ vor, ohne jedoch insoweit weitere Vorgaben zu machen. Dem Landesdisziplinargesetzgeber ist es indes schon kompetenzrechtlich verwehrt, mittels Landesdisziplinarrecht in Bundesbeamtenverhältnisse einzugreifen. Denn der Bund hat nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG die ausschließliche Kompetenz für die Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen. Diese Kompetenz erfasst das gesamte Dienstrecht einschließlich der Beendigung des Dienstverhältnisses und des Disziplinarrechts (vgl. Seiler in BeckOK GG, 50. Ed. 15.02.2022, Art. 73 Rn. 38). Ginge man davon aus, dass § 17 Abs. 3 Satz 2 BDG auch Disziplinarverfahren anderer Dienstherren umfasste, führte dies folglich dazu, dass selbst bei schwerwiegenden Dienstvergehen im Fall der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach dem Landesdisziplinarrecht das Bundesbeamtenverhältnis zwingend unangetastet bleiben müsste, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund bestünde. |
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| b) Der Beklagte hat auch ein Dienstvergehen begangen. |
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| aa) Feststellungen der Disziplinarkammer: |
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| Die Disziplinarkammer geht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von den tatsächlichen Feststellungen aus, die das Landgericht X in seinem Urteil vom x - x - getroffen hat und die für die Disziplinarkammer bindend sind (§ 57 Abs. 1 BDG). Anhaltspunkte, die eine Loslösung von den Feststellungen gebieten würden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG), sind weder hinreichend vorgetragen worden noch ersichtlich. Insoweit hat das Landgericht (wörtlich) festgestellt: |
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| Der Angeklagte x nahm am x.20x seinen Dienst als Bürgermeister im Umfang von 20,5 Wochenarbeitsstunden zum Zwecke der Wiedereingliederung wieder auf Nachdem der erste Arbeitstag ein Freitag war und er an diesem Tag in erster Linie mit der Begrüßung seiner Mitarbeitern und mit Gesprächen mit Pressevertretern beschäftigt war, hätte die erste „volle“ Arbeitswoche an Montag, den x.20x beginnen sollen. |
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| Am x.20xx befand er sich ab ca. x Uhr im Rathaus der Gemeinde X, x, wobei er von seinem Arbeits-Laptop aus zunächst geschäftliche e-mails an den x und seine x versendete. |
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| Kurz nach x Uhr warf der Angeklagte eine Flasche mit einem in einer brennbaren Flüssigkeit getränkten Stück Textil im Hals als Lunte gegen den Schreibtisch seines Arbeitszimmers. |
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| Um x Uhr wählte er von der Telefonanlage des Rathauses aus den polizeilichen Notruf an und berichtete, dass eine Flasche durch ein Fenster in sein Amtszimmer geworfen worden sei. Er habe sein Amtszimmer daraufhin verlassen und die entsprechende Tür von außen verschlossen und rufe nun vom Nachbarzimmer aus an. Dabei klagte er über Herzschmerzen und Atemnot und bat um Verständigung eines Rettungswagens. |
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| Beim Eintreffen von Polizei und Rettungssanitätern gegen x Uhr war die innere zweiflügelige Glastür vom Eingangsbereich (Vorraum/Treppenhaus) zum Flur des Rathauses mit einem Holzstück verriegelt, so dass x das Haus auf diesem Wege nicht mehr, oder zumindest nicht ohne größere Mühen zu einer eventuell doch noch von innen möglichen Entfernung des Holzstücks, verlassen konnte. […] Diese Verriegelung war vom Mitangeklagten x aufgrund einer gemeinsamen Absprache mit x kurz nach x Uhr angebracht worden. |
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| Im Inneren des Rathauses wurde von den eintreffenden Beamten unmittelbar hinter der Tür ein zusammengefaltetes Blatt Papier auf dem Boden aufgefunden, das von einem der Angeklagte - von welchem konnte nicht geklärt werden - deponiert worden war, und auf welchem folgender Text aufgedruckt war: |
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| Das „Bekennerschreiben“ war von einem der beiden Angeklagten im Flur des Rathauses abgelegt worden. |
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| Durch dieses vorher gemeinsam geplante Vorgehen beabsichtigten die Angeklagten, es dem x zu ermöglichen, wider besseren Wissens gegenüber der Polizei vorzutäuschen, dass ein Unbekannter durch Androhung von Gewalt den Bürgermeister zu einem Amtsverzicht habe zwingen wollen, zumindest aber, dass ihm als Bürgermeister gefährliche Gewalt, in Form einer Brandstiftung angedroht würde. |
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| Das genaue Motiv der Angeklagten konnte nicht aufgeklärt werden. |
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| In Betracht kommt, dass dadurch ein zur Dienstunfähigkeit führender Dienstunfall vorgetäuscht werden sollte, um so die Gewährung entsprechender Versorgungsbezüge zu sichern, die im Falle eines Dienstunfalles höher (ca. EUR 3.700 brutto statt EUR 3.000 brutto) gewesen wären als bei einer anders verursachten Dienstunfähigkeit. |
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| Eher wahrscheinlich erscheint es jedoch, dass x aufgrund seiner labilen psychischen Lage den Wunsch hatte, durch einen vermeintlich intensiveren Angriff auf seine Person seine Opferrolle in der Öffentlichkeit zu verdeutlichen, nachdem er auf frühere, objektiv nicht allzu gravierend erscheinende Angriffe mit Krankheit reagiert hatte, was als Zeichen von Schwäche hätte gesehen werden können, auf breites Unverständnis gestoßen war. |
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| ln Betracht kommt auch, dass er auf diese Weise hoffte, ohne Gesichtsverlust seine Anstellung als Bürgermeister beenden zu können, die für ihn zunehmend unerträglich geworden war. |
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| Nachdem er aus dem x entlassen worden war, begab sich x vom x.20x bis zum x.20x in stationäre Behandlung der Psychosomatischen Universitätsklinik x. Dort wurden eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere Depression diagnostiziert. Diese Krankheiten täuschte x ebenso wie die Hyperventilation am Tatabend nicht nur vor, sondern er litt tatsächlich unter ihnen. |
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| Dementsprechend wurde er in der Folge auch für längere Zeit ambulant behandelt. |
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| bb) Die disziplinarrechtliche Würdigung ergibt: |
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| (1) Entgegen der Auffassung des Beklagten galt für ihn weiterhin die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Dem steht weder die Beurlaubung entgegen, noch das Inkrafttreten von § 40 Abs. 3 BBG n. F. zum 12.02.2009. |
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| Auch während eines längeren Sonderurlaubs bestehen die allgemeinen Beamtenpflichten fort (vgl. Baßlsperger, SUrlV, § 22 Rn. 18; siehe auch Guenther in Plog/Wiedow, BBG, 435. EL 01.01.2022, § 61 Rn. 17). |
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| Entgegen der Auffassung des Beklagten ist seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nicht mit Inkrafttreten von § 40 Abs. 3 Satz 2 BBG n. F. zum 12.02.2009 entfallen. § 40 Abs. 3 BBG n. F. sieht - erstmals - vor, dass bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit das Bundesbeamtenverhältnis nicht endet und für die Dauer des Wahlbeamtenverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Bundesbeamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen ruhen. Übergangsvorschriften sind insoweit nicht getroffen worden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass mit Inkrafttretens des § 40 Abs. 3 BBG n. F. zum 12.02.2009 auch bei bereits beurlaubten Beamten kraft Gesetzes die Rechtsfolge des § 40 Abs. 3 Satz 2 BBG n. F. eintreten würde. Hiergegen spricht schon, dass § 40 Abs. 3 Satz 1 BBG n. F. einen „Eintritt“ in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit voraussetzt. Der Beklagte ist jedoch nicht in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit eingetreten, sondern befand sich bei Inkrafttreten des § 40 Abs. 3 BBG n. F. bereits in einem solchen. Hinzu kommt, dass bei Geltung der Rechtsfolge des § 40 Abs. 3 Satz 2 BBG n. F. auch für bereits beurlaubte Beamte ein nicht unerheblicher Eingriff in ein bestehendes Beamtenverhältnis zu unterstellen wäre. Zwar läge hierin nur eine „unechte“, nicht aber eine „echte“ Rückwirkung. Gleichwohl kann eine solche ohne zureichende Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergeben sich indes keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge auf bereits bestehende Beamtenverhältnisse erstrecken wollten (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 110). Angesichts dessen, dass der gesetzliche Regelfall vor der Reform des § 40 Abs. 3 BBG das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis gewesen wäre, das nur durch die Anordnung der Fortgeltung des Beamtenverhältnisses vermieden wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das (nahezu) vollständige Ruhen der beamtenrechtlichen Pflichten ohne Weiteres dem Interesse des Dienstherrn und des Beamten entspricht. Dass für einen Übergangszeitraum kommunale Wahlbeamte existieren, deren Bundesbeamtenverhältnis kraft Gesetzes ruht, und deren Rechte und Pflichten (fast) vollständig ruhen und daneben auch solche, die lediglich beurlaubt sind und weitergehende Rechte und Pflichten haben, ist Folge der Gesetzesänderung und als solche weder ungewöhnlich noch problematisch. |
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| (2) Der vorgetäuschte Anschlag stellt auch ein außerdienstliches Dienstvergehen dar. |
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| Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, BVerwGE 114, 37 = juris Rn. 57). Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.2021 - 3d A 1650/20.O -, juris Rn. 67). |
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| Zum mit der Klägerin bestehenden Dienstverhältnis steht der vorgetäuschte Anschlag ersichtlich in keinem inneren Zusammenhang; auch die Klägerin geht von einem außerdienstlichen Dienstvergehen aus. |
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| Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20.07.1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 14 und Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 11 ff.; jeweils m. w. N.). |
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| Die außerdienstliche Verletzung von Strafnormen, die staatliche Interessen schützen, stellt regelmäßig ein (außerdienstliches) Dienstvergehen dar. Insoweit können an Beamte höhere Anforderungen als an den Durchschnittsbürger gestellt werden (vgl. Lemhoefer in Plog/Wiedow, BBG, 388. EL 01.02.2018, § 77 Rn. 29). Darauf, ob die Straftat gerade den Schutz des jeweiligen Dienstherrn bezweckt, kommt es dagegen nicht an. |
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| Ausgehend hiervon stellt die Vortäuschung des Anschlags auf sich selbst durch den Beklagten (noch) ein außerdienstliches Dienstvergehen dar. |
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| § 145d StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, mit dem die zur Strafverfolgung berufenen Behörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und vor Veranlassung zu unnützen Maßnahmen geschützt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2015 - 1 StR 337/14 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 13.11.2007 - 2 WD 20.06 -, juris Rn. 25; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 145d Rn. 1; Ruß in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2009, § 145d Rn. 1; jeweils m. w. N.). Damit handelt es sich bei der vom Beklagten begangenen Straftat um eine solche zum Nachteil des Staates. Das rechtfertigt die Einordnung als (außerdienstliches) Dienstvergehen. |
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| c) Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen rechtfertigt nicht die Aberkennung des Ruhegehalts. Auch sonstige Disziplinarmaßnahmen kommen nicht in Betracht. |
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| Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 13 und vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 = juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2020 - 3d A 2713/19.BDG -, juris Rn. 149). Die Verhängung der Höchstmaßnahme setzt dabei nach § 13 Abs. 2 BDG voraus, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wiedergutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 66 und vom 19.06.2008 - 1 D 2.07 -, juris Rn. 59; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2018 - 3 A 10106/18 -, juris Rn. 65; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22.03.2016 - 3 LD 1/14 -, juris Rn. 88). |
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| Bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens und der Frage, ob hierdurch ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, kann nicht auf das Wahlbeamtenverhältnis des Beklagten abgestellt werden. Insoweit wurde der Beklagte disziplinarisch sanktioniert, Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist allein das Beamtenverhältnis zur Klägerin. |
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| Ob - bezogen auf dieses Beamtenverhältnis - das Dienstvergehen des Beklagten überhaupt als schwer anzusehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht im Ansatz erkennbar; die Klägerin vermochte einen solchen auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen. |
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| Gegen einen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn spricht bereits der zeitliche Ablauf des Disziplinarverfahrens. Aus der Personalakte des Beklagten ergibt sich, dass die Klägerin bereits im April 2012 Kenntnis davon hatte, dass der Beklagte möglicherweise ein Dienstvergehen begangen hat. Im Rahmen des Auftrags für eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung finden sich Ausführungen dazu, dass gegen den Beklagten seitens der Staatsanwaltschaft auf Grund des Verdachts, den Anschlag nur vorgetäuscht zu haben, ermittelt werde. Ferner befindet sich der Ausdruck einer E-Mail vom x2012, mit der offenkundig ein Zeitungsartikel über die Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht X übermittelt wurde, in der Personalakte. Am x2013 ging bei der Klägerin ein Schreiben des Landgerichts X ein, in dem mitgeteilt wurde, dass Revision gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt worden sei. Offenkundig hat sich die Klägerin in Kenntnis des möglichen Dienstvergehens nicht veranlasst gesehen, disziplinarische Schritte einzuleiten. Dass das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen von der Klägerin als nicht weiter gravierend eingestuft wurde, zeigt sich noch deutlicher daran, dass diese sich zwar aktiv um die Übersendung des verwaltungsgerichtlichen Urteils bezüglich des Disziplinarverfahrens im Wahlbeamtenverhältnis bemüht hat, nachdem das Urteil jedoch im August 2015 übersandt worden war - wie sie selbst in der Disziplinarklageschrift ausgeführt hat - keine Veranlassung auch nur zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gesehen hat. Dies wird weiter dadurch bestätigt, dass im Juni 2017 ein Zeitungsartikel über den Wiederaufnahmeantrag des Beklagten hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung zur Personalakte genommen wurde und in einer in der Personalakte befindlichen E-Mail vom x2017 eine Zusammenfassung des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens im Wahlbeamtenverhältnis erfolgte; abermals ohne dass die Klägerin sich veranlasst gesehen hätte, disziplinarisch tätig zu werden. Die Kammer verkennt nicht, dass das vom Beamten zerstörte Vertrauen nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 7 und Urteil vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 -, juris Rn. 80). Sieht die Klägerin allerdings über Jahre hinweg in Kenntnis der Sachlage keinen Grund, auch nur ein Disziplinarverfahren einzuleiten, so indiziert dies aber, dass ein (schwerwiegender) Vertrauensverlust des Dienstherrn nicht eingetreten ist. |
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| Unabhängig davon vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, weshalb durch das Dienstvergehen ein endgültiger Vertrauensverlust beim Dienstherrn eingetreten sein sollte. Auch wenn das Landgericht das genaue Motiv des Beklagten für die begangene Straftat nicht festzustellen vermochte, so sind doch sämtliche vom Landgericht für möglich gehaltene Motive aufs Engste mit der Tätigkeit des Beklagten als Bürgermeister und der insoweit aufgetretenen (psychischen) Belastungen verbunden. Weshalb diese Ausnahmesituation Anlass zu einem endgültigen Vertrauensverlust gerade bei der Klägerin als Dienstherrin geben sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Auch die Klägerin vermochte weder in der Disziplinarklageschrift noch in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, weshalb genau sie von einem endgültigen Vertrauensverlust ausgeht. |
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| Auch für einen Vertrauensverlust der Allgemeinheit ist nichts vorgetragen worden und für die Kammer auch nichts erkennbar. Bereits die Tatsache, dass der Beklagte nunmehr beim Polizeipräsidium x und damit in einem potentiell sicherheitsrelevanten Bereich beschäftigt ist und das Land Baden-Württemberg insoweit offenbar keine Bedenken hat, lässt einen endgültigen Vertrauensverlust der Allgemeinheit fernliegend erscheinen. Auch unabhängig hiervon vermag die Kammer nicht zu erkennen, weshalb der vorgetäuschte Anschlag, der - wie ausgeführt - in untrennbarem Zusammenhang mit der im Wahlbeamtenverhältnis des Beklagten eingetretenen Situation stand, bezogen auf das Bundesbeamtenverhältnis zu einem endgültigen Vertrauensverlust der Allgemeinheit führen sollte. |
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| Die Verhängung einer sonstigen Disziplinarmaßnahme ist ausgeschlossen. Einzig alternativ in Betracht kommende Maßnahme wäre die Kürzung des Ruhegehalts (vgl. § 5 Abs. 2 BDG). Eine solche kommt jedoch schon wegen Zeitablaufs nicht (mehr) in Betracht. Nach § 15 Abs. 2 BDG darf eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Vollendung des Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, so ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BDG). Eine Tat nach § 145d StGB ist vollendet, wenn die Behörde oder Stelle von der täuschenden Handlung oder Mitteilung Kenntnis genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2007 - 2 WD 20.06 -, juris Rn. 29; Ruß in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2009, § 145d Rn. 22; Kretschmer in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, Rn. 15). Zwar muss der strafrechtliche Vollendungszeitpunkt nicht zwingend mit der Vollendung des Dienstvergehens zusammenfallen. Besteht - wie vorliegend - jedoch inhaltliche Identität zwischen der begangenen Straftat und dem Dienstvergehen, so ist der Zeitpunkt der Vollendung identisch. Im Streitfall hat der Beklagte am x.20x gegenüber dem polizeilichen Notruf die unwahren Angaben gemacht und somit das Dienstvergehen vollendet. Zwar wurde gegen den Beklagten am x.20x ein Ermittlungsverfahren wegen des vorgetäuschten Anschlags eingeleitet (vgl. Bl. 15 der Strafakte), so dass die Frist für ein Disziplinarmaßnahmenverbot wegen Zeitablaufs zunächst gehemmt war. Dieses Verfahren wurde jedoch mit der Verwerfung der Revision des Beklagten durch den Bundesgerichtshof vom x.20x - x - rechtskräftig abgeschlossen, so dass die Frist ab diesem Zeitpunkt weiterlief. Das Disziplinarverfahren wurde indes erst am x20x und damit weit mehr als sechs Jahre nach Ablauf der Frist eingeleitet. |
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| Ist die Disziplinarklage aus den genannten Gründen abzuweisen, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Disziplinarverfahren an wesentlichen Mängeln leitet. Lediglich ergänzend weist die Kammer daher auf Folgendes hin: Wie unter I. 2 ausgeführt, war die im Streitfall erfolgte Delegation von Disziplinarbefugnissen nicht zulässig. Ausgehend hiervon bestehen gravierende Bedenken gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch X. Die Klägerin dürfte auch in erheblicher Weise gegen ihre Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 21 Abs. 1 BDG verstoßen haben. Vorliegend dürften zwar auf Grund der Bindungswirkung des § 23 Abs. 1 BDG Ermittlungen zum eigentlichen Tatkerngeschehen entbehrlich gewesen sein. Die Ermittlungspflicht erstreckt sich jedoch nicht nur auf das Tatkerngeschehen als solches, sondern auch auf die Umstände, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Ausgehend hiervon haben sich Ermittlungen hinsichtlich der Folgen des Dienstvergehens für den Beklagten selbst, die Situation die zur Begehung des Dienstvergehens geführt hat und hinsichtlich der (dienstlichen) Folgen des Dienstvergehens gerade für das Bundesbeamtenverhältnis geradezu aufgedrängt. Sie sind jedoch vollständig unterblieben. Die Klägerin hat sich noch nicht einmal die Mühe gemacht, sich das vollständige Strafurteil zu verschaffen und dieses auszuwerten. |
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| Die Disziplinarklage hat keinen Erfolg und ist abzuweisen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BDG). Sie ist bereits unzulässig (dazu I.). Die Kammer sieht in Ausübung des ihr zukommenden Ermessens davon ab, der Klägerin eine Frist nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG zur Beseitigung der Mängel der Klageschrift zu setzen, da auch im Falle der Behebung der Mängel der Klageschrift die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ersichtlich nicht in Betracht kommt und die Klage daher auch bei Beseitigung der Mängel abzuweisen wäre (dazu II.). Ausgehend hiervon kann dahinstehen, ob dem Disziplinarverfahren wesentliche Mängel anhaften (dazu III.). |
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| Die Disziplinarklage ist bereit unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Zwar ist der Vorstand der Deutschen Post AG für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig (dazu 1.). Die Erhebung der Disziplinarklage war jedoch nicht ordnungsgemäß, weil sie weder vom Vorstand der Deutschen Post AG noch von einem sonst zeichnungsberechtigten Vertreter herrührt (dazu 2.). Überdies genügt sie nicht in jeder Hinsicht den formellen Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG (dazu 3.). Diese Mängel hat der Beklagte auch rechtzeitig gerügt (dazu 4.). |
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| 1. Die Disziplinarklage ist im Ausgangspunkt von der nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. § 84 Satz 1 BDG zuständigen Dienstbehörde erhoben worden. |
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| Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 84 Satz 1 BDG ist für die Erhebung der Disziplinarklage bei Ruhestandsbeamten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde zuständig. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Beklagten in den Ruhestand mit Ablauf des x.20x war dieser (beurlaubter) Postbeamter. Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten bei den Postnachfolgeunternehmen nimmt nach § 1 Abs. 2 i. V. m. § 38 Abs. 1 Nr. 1 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 2 PostUmwG der Vorstand der Deutschen Post AG war. Dieser wiederum hat von der Möglichkeit des § 1 Abs. 7 Satz 3 PostPersRG Gebrauch gemacht und seine Befugnisse dem Arbeitsdirektor übertragen. Durch allgemeine Anordnung nach § 1 Abs. 4 PostPersRG i. V. m. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 1 DPAGÜbertrAnO ist die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage den Leiterinnen oder Leitern der selbstständigen Niederlassungen, der Service Niederlassungen und der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared Service Centern für ihren Zuständigkeitsbereich übertragen. Nach § 6 DPAGÜbertrAnO ist es dem Vorstand der Deutschen Post AG vorbehalten, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen. Damit besteht eine Zuständigkeit des Vorstands der Deutschen Post AG für die Erhebung der Disziplinarklage. |
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| Dem steht nicht entgegen, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAPostG vorsieht, dass die Bundesanstalt die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber Ruhestandsbeamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren, wahrnimmt. Zwar geht § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAPostG als speziellere Vorschrift § 1 Abs. 1, 2 PostPersRG vor (vgl. auch BT-Drs. 18/3512, S. 33 f.). Allerdings ändert dies nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts der Vorstand der Deutschen Post AG oberste Dienstbehörde war. § 84 Satz 1 BDG ist insoweit die speziellere Norm, da sie gerade die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren regelt, während § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAPostG allgemeine Zuständigkeiten regelt. Dass ungeachtet der umfassenden und grundsätzlich abschließenden Regelung des Disziplinarverfahrens durch das Bundesdisziplinargesetz mit der Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAPostG die Disziplinarbefugnisse für Ruhestandsbeamte abweichend von § 84 Satz 1 BDG auf die Bundesanstalt übergehen sollten, lässt sich der Norm nicht hinreichend deutlich entnehmen. Auch die Gesetzesbegründung gibt Derartiges nicht her. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass die Vorschrift die Bundesanstalt berechtigen und verpflichten soll, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten unter anderem gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der früheren Deutschen Bundespost wahrzunehmen, ohne sich jedoch zu Disziplinarbefugnissen zu verhalten (vgl. BT-Drs. 18/3512, S. 33 f.). |
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| 2. Die Disziplinarklage rührt jedoch weder vom Vorstand der Deutschen Post AG noch sonst von einem zeichnungsberechtigten Vertreter her. |
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| Wie ausgeführt, ist zur Erhebung der Disziplinarklage der Vorstand der Deutschen Post AG, deren Arbeitsdirektor oder ein Leiter der selbständigen Niederlassungen, der Service Niederlassungen und der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared Service Centern zuständig. Die Disziplinarklage wurde jedoch weder vom Vorstand der Deutschen Post AG noch von deren Arbeitsdirektor noch von einem Leiter der selbständigen Niederlassungen, der Service Niederlassungen und der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared Service Centern unterzeichnet. |
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| Zwar reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass ein Mitarbeiter der Behörde die Disziplinarklage unterzeichnet und einreicht, der nach den internen Regelungen über die Organisation und Geschäftsverteilung eigenverantwortlich mit der Aufgabe der Erhebung von Disziplinarklagen betraut ist und über die entsprechende Zeichnungsbefugnis verfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 2 B 3.10 -, juris Rn. 10). Vorliegend ist jedoch in den Blick zu nehmen, dass der Vorstand der Deutschen Post AG als Vertretungsorgan (§ 76 Abs. 1 AktG) einer juristischen Person des Privatrechts nach § 1 Abs. 2 PostPersRG mit der Wahrnehmung der Befugnisse der obersten Dienstbehörde und des obersten Dienstvorgesetzten betraut ist. Bei der gesetzlichen Übertragung der Aufgaben der obersten Dienstbehörde auf den Vorstand bzw. Personalvorstand handelt es sich um eine Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen. Daher ist die weitere Übertragung nur auf gesetzlicher Grundlage unter Einhaltung der darin aufgestellten Voraussetzungen möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 2 C 135.07 -, juris Rn. 4). Der Gesetzgeber hat mit § 1 Abs. 7 Satz 3 und § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG die zulässige Delegation von Befugnissen der obersten Dienstbehörde auf Stellen unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG abschließend geregelt, sodass eine hiervon abweichende weitere Delegation grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.05.2008 a. a. O. und vom 26.02.2008 - 2 B 122.07 -, juris Rn. 18 ff.). Eine solche weitere Delegation, die im Gesetz keine Grundlage findet, liegt jedoch im konkreten Fall vor. Der Arbeitsdirektor der Deutschen Post AG hat mit Schreiben vom 10.02.2020 X die Wahrnehmung der Aufgaben der obersten Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG übertragen. Dieser wiederum hat mit Schreiben vom 29.04.2020 X bevollmächtigt, ihn in Disziplinarverfahren gegen Beamte der Deutschen Post AG, die sich bereits im Ruhestand befinden oder nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens in den Ruhestand versetzt worden sind, zu vertreten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26.02.2008 a. a. O.) nötigt zu keiner anderen Einschätzung. Zwar wurde im genannten Beschluss nicht beanstandet, dass eine Beamtin des Personalmanagements der Telekom, die nach der dortigen Organisationsstruktur dem Bereich der Organisationseinheit „Vorstand“ angehörte, als Disziplinarbevollmächtigte damit betraut war, für den Vorstand Disziplinarklagen zu erstellen und bei den Verwaltungsgerichten einzureichen. Eine solche Situation liegt jedoch im Streitfall nicht vor. Vielmehr erfolgte - wie ausgeführt - lediglich eine Kettenbevollmächtigung. Hinzu kommt, dass auch X nicht unmittelbar dem Arbeitsdirektor der Deutschen Post AG untersteht, sondern - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - mit X einen anderen direkten Vorgesetzten hat. |
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| Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Klageschrift im konkreten Auftrag und in Vollmacht des Arbeitsdirektors eingereicht wurde und dieser den Inhalt der Klageschrift im Entwurf gebilligt hätte (zu einer solchen Fallkonstellation: BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, juris). Der Arbeitsdirektor hat vorliegend weder die konkret erhobene Disziplinarklage in Auftrag gegeben noch gebilligt. |
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| 3. Die Disziplinarklage genügt auch den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht in jeder Hinsicht. Die genannte Norm verlangt, dass die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellt. |
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| Dabei umfasst die Darstellung des persönlichen Werdegangs die persönlichen Daten wie etwa Geburtstag, schulische Laufbahn, Familienstand, Kinder, Unterhaltsverpflichtungen, Vermögensverhältnisse usw.; auch auf sonstige persönliche Umstände wie Ehescheidung, Krankheiten, Schicksalsschläge etc. ist einzugehen (vgl. Schmiemann in Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 10. EL 01/2017, BDG § 52 Rn. 13). |
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| Gemessen daran genügt zwar die Darstellung des beruflichen Werdegangs des Beklagten in der Disziplinarklageschrift. Dagegen beanstandet der Beklagte zu Recht, dass seine Krankengeschichte nicht dargestellt wurde. Auch wenn insoweit keine (zu) strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, ist das völlige Weglassen erheblicher Erkrankungen, die einen engen Bezug zum vorgeworfenen Dienstvergehen aufweisen, nicht zulässig. So liegt es aber hier. Wie sich aus dem Strafurteil des Landgerichts X vom x - x - ergibt, entwickelten sich beim Beklagten Beschwerden wie Albträume, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Brechanfallattacken, die in zeitlichem Zusammenhang mit einer gegen ihn gerichteten Angriffsserie standen (vgl. Urteilsabdruck S. 6 f.). Insoweit war der Beklagte wiederholt in stationärer und ambulanter Psychotherapie. Auch nach dem dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehen musste sich dieser in stationäre Behandlung begeben (vgl. Urteilsabdruck S. 8). Die Disziplinarklage erschöpft sich indes darin, mitzuteilen, dass der Beklagte in seinem Wahlbeamtenverhältnis - und anschließend auch in seinem Bundesbeamtenverhältnis - wegen „dauernder Dienstunfähigkeit“ in den Ruhestand versetzt wurde. Eine Schilderung der insoweit in Rede stehenden Erkrankungen fehlt völlig. Eine Rechtfertigung hierfür ist nicht erkennbar. Soweit der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Klägerin könne von den Erkrankungen des Beklagten schon wegen fehlender Schweigepflichtsentbindungserklärungen nichts wissen, ist dies für die Kammer unverständlich. Der Disziplinarakte lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin überhaupt entsprechende Ermittlungen durchgeführt hätte, geschweige denn beim Beklagten eine Schweigepflichtsentbindungserklärung angefordert hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich einem derartigen Ansinnen verweigert hätte, sind nicht ersichtlich, im Gegenteil hat dieser bereits unmittelbar nach Einleitung des Disziplinarverfahrens geltend gemacht, durch die Vorfälle traumatisiert zu sein und erklärt, für Fragen oder persönliche Gespräche zur Verfügung zu stehen. Unabhängig davon erklärt dies nicht, weshalb die Klägerin gehindert gewesen wäre, zumindest die im Strafurteil festgestellten Erkrankungen auszuwerten. Nicht nachzuvollziehen vermag die Kammer in diesem Zusammenhang, weshalb die Klägerin sich noch nicht einmal ernsthaft darum bemüht hat, überhaupt eine Abschrift des Strafurteils zu erlangen. Ausweislich der Disziplinarakte wurde zwar Akteneinsicht in die Strafakten beantragt. Eine Beantwortung dieser Anfrage wurde jedoch vor Erstellung des Abschlussberichts nicht abgewartet. Nachdem die Staatsanwaltschaft X mitteilte, dass Akteneinsicht nur gewährt werden könne, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt werde und davon ausgegangen werde, dass das Strafurteil selbst bereits vorliege, hat die Klägerin nichts weiter veranlasst, obwohl der Klägerin tatsächlich - wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat - das Strafurteil nicht vorlag und bis zum heutigen Tage nicht vorliegt. |
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| Eine - ohnehin nicht vorliegende - konkrete Bezugnahme auf Feststellungen des Urteils des Landgerichts X ist nicht zulässig, da die Verweisung nach § 52 Abs. 1 Satz 3 BDG nur hinsichtlich der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, zulässig ist (vgl. Urban in Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 52 Rn. 18). |
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| Dagegen gibt die Disziplinarklage die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, (noch) hinreichend wieder. Zwar ist die Umschreibung des disziplinaren Vorwurfs in der Disziplinarklage, dem Beklagten werde vorgeworfen, dass er „als hauptamtlicher Bürgermeister der Gemeinde X wider besseren Wissens gegenüber der Polizei vortäuschte, dass ein Unbekannter ihn durch Androhung von Gewalt zu einem Amtsverzicht habe zwingen wollen, zumindest aber, dass ihm als Bürgermeister gefährliche Gewalt in Form einer Brandstiftung angedroht würde“, zumindest unpräzise. Der disziplinare Vorwurf ist insoweit jedoch deckungsgleich mit dem dem Urteil des Landgerichts X vom x - x - zu Grunde liegenden Sachverhalt, sodass die Klägerin zulässigerweise auf die dortigen Feststellungen verweisen konnte (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 3 BDG). Darauf, dass das Urteil nicht vollständig wiedergegeben wurde - und der Klägerin auch nicht vollständig vorlag -, kommt es insoweit nicht an, da der disziplinarische Vorwurf hinreichend individualisiert wurde. |
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| Zu Recht rügt der Beklagte allerdings, dass die Tatfolgen nicht hinreichend dargestellt wurden, obwohl diese für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG wesentlich sind. Die Disziplinarklage enthält überhaupt keine Ausführungen zu den Folgen des dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehens für den dienstlichen Betrieb oder Dritte. Ebenfalls vollständig fehlt eine Darstellung der Angriffsserie gegen den Beklagten, die im Vorfeld des Dienstvergehens erfolgt ist und deren Kenntnis für die Einordnung des Dienstvergehens unerlässlich ist. |
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| 4. Der Beklagte hat die Mängel innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 BDG gerügt, so dass ein Unberücksichtigtlassen der Mängel nach § 55 Abs. 2 BDG schon deshalb nicht in Betracht kommt. |
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| Trotz des Vorliegens wesentlicher Mängel der Disziplinarklageschrift setzt die Kammer keine Frist zu deren Beseitigung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG, sondern entscheidet in der Sache. |
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| Ob die Kammer eine Frist nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG setzt, steht in ihrem Ermessen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 23.07.2013 - 28 K 698/13.WI.D - juris Rn. 1 [zum Hessischen Disziplinarrecht]; Schmiemann in Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 13. EL 02/2020, BDG § 55 Rn. 14; Gansen in Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 01.11.2020, § 55 Rn. 28). Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht einzustellen, um was für einen Mangel es sich handelt, ob er für die Entscheidungsfindung letztlich überhaupt ins Gewicht fällt und ob statt einer Fristsetzung der Mangel eventuell im Rahmen der gerichtlichen Aufarbeitung zügiger beseitigt werden kann (vgl. Schmiemann a. a. O.; Gansen a. a. O.). |
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| Ausgehend hiervon sieht die Kammer davon ab, eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Denn das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen rechtfertigt offensichtlich nicht die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme (dazu 1.). Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist nach § 15 Abs. 2 BDG wegen Zeitablaufs ausgeschlossen (dazu 2.). Ausgehend hiervon wäre eine Fristsetzung eine bloße Förmelei, die das Disziplinarverfahren entgegen dem Beschleunigungsgebot (§ 4 BDG) in die Länge ziehen würde und am Ende gleichwohl zur Abweisung der Disziplinarklage führen würde. |
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| 1. Das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen rechtfertigt ersichtlich nicht die Verhängung der Höchstmaßnahme. Zwar ist die Aberkennung des Ruhegehalts nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil § 17 Abs. 3 Satz 2 BDG der Durchführung des Disziplinarverfahrens entgegenstünde (dazu a)). Der Beklagte hat auch ein Dienstvergehen begangen (dazu b)). Dieses wiegt jedoch nicht so schwer, dass die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht käme. Sonstige Disziplinarmaßnahmen kommen ebenfalls nicht in Betracht (dazu c)). |
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| a) Der Durchführung des Disziplinarverfahrens steht nicht etwa ein zwingendes Verfahrenshindernis nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BDG entgegen. |
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| Nach der genannten Bestimmung kann dann, wenn ein Beamter zwei oder mehrere Ämter innehat, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, wegen desselben Sachverhalts ein weiteres Disziplinarverfahren nicht eingeleitet werden. |
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| Vorliegend hatte der Beklagte zwar zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens zwei Ämter inne. Er war zum einen (beurlaubter) Posthauptsekretär, zum anderen stand er als Bürgermeister der Gemeinde X in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis zu dieser (§ 42 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GemO; § 92 Nr. 2 LBG). Diese beiden Beamtenverhältnisse standen auch nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt. Ferner war das dem Beklagten nunmehr vorgeworfene Dienstvergehen auch Gegenstand des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens des Landratsamts x. |
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| § 17 Abs. 3 Satz 2 BDG erfasst jedoch nicht den Fall, in dem ein Dienstverhältnis zum Bund und daneben ein weiteres Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn besteht. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, wohl aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und der Systematik des Bundesdisziplinargesetzes. |
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| Der Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 3 BDG lässt sich nichts zum Fall eines Beamten entnehmen, der nicht nur in einem Dienstverhältnis zum Bund, sondern auch in einem solchen zu einem weiteren Dienstherrn steht. Dort wird lediglich ausgeführt, dass die Zuständigkeit zur Einleitung des Disziplinarverfahrens bei Beamten mit mehreren Ämtern geregelt werde (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 39). |
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| Zweck der Vorschrift ist ersichtlich eine Konzentration des Disziplinarverfahrens. Es soll nur ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts durchgeführt werden. Damit korrespondieren die Informationspflichten des § 17 Abs. 3 Satz 1 BDG (vgl. Gansen in Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 01.10.2019, BDG § 17 Rn. 43). Eine derartige Konzentration auf einen von mehreren Dienstvorgesetzten ist jedoch nicht sinnvoll möglich, wenn neben dem Dienstverhältnis zum Bund ein weiteres zu einem anderen Dienstherrn besteht, denn Disziplinarverfahren gegen Landes- oder Kommunalbeamte finden nach den Vorschriften der jeweiligen Landesdisziplinargesetze statt (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 1 LDG). Zwar enthält etwa § 8 Abs. 4 LDG eine weitgehend identische Vorschrift für das Landesdisziplinarrecht. Jenseits kompetenzrechtlicher Bedenken liegt es jedoch angesichts dessen, dass das Landesdisziplinarrecht (nur) auf Landes- und Kommunalbeamte (vgl. etwa § 1 Abs. 1 LDG) und das Bundesdisziplinargesetz (nur) auf Bundesbeamte (vgl. § 1 BDG) Anwendung findet, fern, dass insoweit dienstherrenübergreifende Informationspflichten vorgesehen werden sollten. Vielmehr laufen die Disziplinarverfahren nach Bundes- und nach Landesrecht getrennt voneinander. Wie ausgeführt, korrespondiert aber die Informationspflicht gerade mit der Konzentration auf (nur) ein Disziplinarverfahren. Dass § 17 Abs. 3 Satz 2 BDG nicht Disziplinarverfahren in zu anderen Dienstherrn bestehenden Dienstverhältnissen erfasst, wird noch deutlicher, wenn die Rechtsfolgenseite in den Blick genommen wird. Eine nach dem Bundesdisziplinargesetz verhängte Disziplinarmaßnahme erfasst alle Dienstverhältnisse, die mit dem Bund bestehen. So erstreckt sich die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BDG), die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 Abs. 4 BDG) und die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts (§ 11 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BDG; § 12 Abs. 3 BDG) auf alle Ämter. Steht eine Geldbuße in Rede, ist der Höchstbetrag nach der Summe der Dienstbezüge zu bestimmen (vgl. Urban in Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 7 Rn. 6). Für den Verweis kommt es auf eine Ämterhäufung von vornherein nicht an. Die Zurückstufung führt zur Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 Abs. 1 BDG). Für weitere Disziplinarverfahren im Bundesbeamtenverhältnis besteht somit kein Bedürfnis. Es ist möglich, in einem einzigen Disziplinarverfahren das Dienstvergehen abschließend disziplinarisch zu ahnden. Besteht aber ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, ist dies (gerade) nicht möglich. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zwar hat der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Hierzu gehört auch die Entfernung aus dem Dienst nach Disziplinarrecht (vgl. Degenhart in Bonner Kommentar zum GG, 194. Akt. November 2018, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Rn. 34; Schnappauf/von Knobloch in Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 74 Rn. 27; BT-Drs. 16/813, S. 14). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Disziplinargewalt des Bundes und der Länder getrennten Regelungen folgt und ein „Durchgriff“ insoweit nicht vorgesehen ist. Dementsprechend sieht § 21 Nr. 3 BeamtStG eine Beendigung des Beamtenverhältnisses bei Entfernung aus dem Dienst nach „den Disziplinargesetzen“ vor, ohne jedoch insoweit weitere Vorgaben zu machen. Dem Landesdisziplinargesetzgeber ist es indes schon kompetenzrechtlich verwehrt, mittels Landesdisziplinarrecht in Bundesbeamtenverhältnisse einzugreifen. Denn der Bund hat nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG die ausschließliche Kompetenz für die Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen. Diese Kompetenz erfasst das gesamte Dienstrecht einschließlich der Beendigung des Dienstverhältnisses und des Disziplinarrechts (vgl. Seiler in BeckOK GG, 50. Ed. 15.02.2022, Art. 73 Rn. 38). Ginge man davon aus, dass § 17 Abs. 3 Satz 2 BDG auch Disziplinarverfahren anderer Dienstherren umfasste, führte dies folglich dazu, dass selbst bei schwerwiegenden Dienstvergehen im Fall der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach dem Landesdisziplinarrecht das Bundesbeamtenverhältnis zwingend unangetastet bleiben müsste, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund bestünde. |
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| b) Der Beklagte hat auch ein Dienstvergehen begangen. |
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| aa) Feststellungen der Disziplinarkammer: |
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| Die Disziplinarkammer geht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von den tatsächlichen Feststellungen aus, die das Landgericht X in seinem Urteil vom x - x - getroffen hat und die für die Disziplinarkammer bindend sind (§ 57 Abs. 1 BDG). Anhaltspunkte, die eine Loslösung von den Feststellungen gebieten würden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG), sind weder hinreichend vorgetragen worden noch ersichtlich. Insoweit hat das Landgericht (wörtlich) festgestellt: |
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| Der Angeklagte x nahm am x.20x seinen Dienst als Bürgermeister im Umfang von 20,5 Wochenarbeitsstunden zum Zwecke der Wiedereingliederung wieder auf Nachdem der erste Arbeitstag ein Freitag war und er an diesem Tag in erster Linie mit der Begrüßung seiner Mitarbeitern und mit Gesprächen mit Pressevertretern beschäftigt war, hätte die erste „volle“ Arbeitswoche an Montag, den x.20x beginnen sollen. |
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| Am x.20xx befand er sich ab ca. x Uhr im Rathaus der Gemeinde X, x, wobei er von seinem Arbeits-Laptop aus zunächst geschäftliche e-mails an den x und seine x versendete. |
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| Kurz nach x Uhr warf der Angeklagte eine Flasche mit einem in einer brennbaren Flüssigkeit getränkten Stück Textil im Hals als Lunte gegen den Schreibtisch seines Arbeitszimmers. |
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| Um x Uhr wählte er von der Telefonanlage des Rathauses aus den polizeilichen Notruf an und berichtete, dass eine Flasche durch ein Fenster in sein Amtszimmer geworfen worden sei. Er habe sein Amtszimmer daraufhin verlassen und die entsprechende Tür von außen verschlossen und rufe nun vom Nachbarzimmer aus an. Dabei klagte er über Herzschmerzen und Atemnot und bat um Verständigung eines Rettungswagens. |
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| Beim Eintreffen von Polizei und Rettungssanitätern gegen x Uhr war die innere zweiflügelige Glastür vom Eingangsbereich (Vorraum/Treppenhaus) zum Flur des Rathauses mit einem Holzstück verriegelt, so dass x das Haus auf diesem Wege nicht mehr, oder zumindest nicht ohne größere Mühen zu einer eventuell doch noch von innen möglichen Entfernung des Holzstücks, verlassen konnte. […] Diese Verriegelung war vom Mitangeklagten x aufgrund einer gemeinsamen Absprache mit x kurz nach x Uhr angebracht worden. |
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| Im Inneren des Rathauses wurde von den eintreffenden Beamten unmittelbar hinter der Tür ein zusammengefaltetes Blatt Papier auf dem Boden aufgefunden, das von einem der Angeklagte - von welchem konnte nicht geklärt werden - deponiert worden war, und auf welchem folgender Text aufgedruckt war: |
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| Das „Bekennerschreiben“ war von einem der beiden Angeklagten im Flur des Rathauses abgelegt worden. |
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| Durch dieses vorher gemeinsam geplante Vorgehen beabsichtigten die Angeklagten, es dem x zu ermöglichen, wider besseren Wissens gegenüber der Polizei vorzutäuschen, dass ein Unbekannter durch Androhung von Gewalt den Bürgermeister zu einem Amtsverzicht habe zwingen wollen, zumindest aber, dass ihm als Bürgermeister gefährliche Gewalt, in Form einer Brandstiftung angedroht würde. |
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| Das genaue Motiv der Angeklagten konnte nicht aufgeklärt werden. |
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| In Betracht kommt, dass dadurch ein zur Dienstunfähigkeit führender Dienstunfall vorgetäuscht werden sollte, um so die Gewährung entsprechender Versorgungsbezüge zu sichern, die im Falle eines Dienstunfalles höher (ca. EUR 3.700 brutto statt EUR 3.000 brutto) gewesen wären als bei einer anders verursachten Dienstunfähigkeit. |
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| Eher wahrscheinlich erscheint es jedoch, dass x aufgrund seiner labilen psychischen Lage den Wunsch hatte, durch einen vermeintlich intensiveren Angriff auf seine Person seine Opferrolle in der Öffentlichkeit zu verdeutlichen, nachdem er auf frühere, objektiv nicht allzu gravierend erscheinende Angriffe mit Krankheit reagiert hatte, was als Zeichen von Schwäche hätte gesehen werden können, auf breites Unverständnis gestoßen war. |
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| ln Betracht kommt auch, dass er auf diese Weise hoffte, ohne Gesichtsverlust seine Anstellung als Bürgermeister beenden zu können, die für ihn zunehmend unerträglich geworden war. |
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| Nachdem er aus dem x entlassen worden war, begab sich x vom x.20x bis zum x.20x in stationäre Behandlung der Psychosomatischen Universitätsklinik x. Dort wurden eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere Depression diagnostiziert. Diese Krankheiten täuschte x ebenso wie die Hyperventilation am Tatabend nicht nur vor, sondern er litt tatsächlich unter ihnen. |
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| Dementsprechend wurde er in der Folge auch für längere Zeit ambulant behandelt. |
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| bb) Die disziplinarrechtliche Würdigung ergibt: |
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| (1) Entgegen der Auffassung des Beklagten galt für ihn weiterhin die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Dem steht weder die Beurlaubung entgegen, noch das Inkrafttreten von § 40 Abs. 3 BBG n. F. zum 12.02.2009. |
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| Auch während eines längeren Sonderurlaubs bestehen die allgemeinen Beamtenpflichten fort (vgl. Baßlsperger, SUrlV, § 22 Rn. 18; siehe auch Guenther in Plog/Wiedow, BBG, 435. EL 01.01.2022, § 61 Rn. 17). |
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| Entgegen der Auffassung des Beklagten ist seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nicht mit Inkrafttreten von § 40 Abs. 3 Satz 2 BBG n. F. zum 12.02.2009 entfallen. § 40 Abs. 3 BBG n. F. sieht - erstmals - vor, dass bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit das Bundesbeamtenverhältnis nicht endet und für die Dauer des Wahlbeamtenverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Bundesbeamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen ruhen. Übergangsvorschriften sind insoweit nicht getroffen worden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass mit Inkrafttretens des § 40 Abs. 3 BBG n. F. zum 12.02.2009 auch bei bereits beurlaubten Beamten kraft Gesetzes die Rechtsfolge des § 40 Abs. 3 Satz 2 BBG n. F. eintreten würde. Hiergegen spricht schon, dass § 40 Abs. 3 Satz 1 BBG n. F. einen „Eintritt“ in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit voraussetzt. Der Beklagte ist jedoch nicht in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit eingetreten, sondern befand sich bei Inkrafttreten des § 40 Abs. 3 BBG n. F. bereits in einem solchen. Hinzu kommt, dass bei Geltung der Rechtsfolge des § 40 Abs. 3 Satz 2 BBG n. F. auch für bereits beurlaubte Beamte ein nicht unerheblicher Eingriff in ein bestehendes Beamtenverhältnis zu unterstellen wäre. Zwar läge hierin nur eine „unechte“, nicht aber eine „echte“ Rückwirkung. Gleichwohl kann eine solche ohne zureichende Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergeben sich indes keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge auf bereits bestehende Beamtenverhältnisse erstrecken wollten (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 110). Angesichts dessen, dass der gesetzliche Regelfall vor der Reform des § 40 Abs. 3 BBG das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis gewesen wäre, das nur durch die Anordnung der Fortgeltung des Beamtenverhältnisses vermieden wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das (nahezu) vollständige Ruhen der beamtenrechtlichen Pflichten ohne Weiteres dem Interesse des Dienstherrn und des Beamten entspricht. Dass für einen Übergangszeitraum kommunale Wahlbeamte existieren, deren Bundesbeamtenverhältnis kraft Gesetzes ruht, und deren Rechte und Pflichten (fast) vollständig ruhen und daneben auch solche, die lediglich beurlaubt sind und weitergehende Rechte und Pflichten haben, ist Folge der Gesetzesänderung und als solche weder ungewöhnlich noch problematisch. |
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| (2) Der vorgetäuschte Anschlag stellt auch ein außerdienstliches Dienstvergehen dar. |
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| Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, BVerwGE 114, 37 = juris Rn. 57). Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.2021 - 3d A 1650/20.O -, juris Rn. 67). |
|
| Zum mit der Klägerin bestehenden Dienstverhältnis steht der vorgetäuschte Anschlag ersichtlich in keinem inneren Zusammenhang; auch die Klägerin geht von einem außerdienstlichen Dienstvergehen aus. |
|
| Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20.07.1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 14 und Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 11 ff.; jeweils m. w. N.). |
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| Die außerdienstliche Verletzung von Strafnormen, die staatliche Interessen schützen, stellt regelmäßig ein (außerdienstliches) Dienstvergehen dar. Insoweit können an Beamte höhere Anforderungen als an den Durchschnittsbürger gestellt werden (vgl. Lemhoefer in Plog/Wiedow, BBG, 388. EL 01.02.2018, § 77 Rn. 29). Darauf, ob die Straftat gerade den Schutz des jeweiligen Dienstherrn bezweckt, kommt es dagegen nicht an. |
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| Ausgehend hiervon stellt die Vortäuschung des Anschlags auf sich selbst durch den Beklagten (noch) ein außerdienstliches Dienstvergehen dar. |
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| § 145d StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, mit dem die zur Strafverfolgung berufenen Behörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und vor Veranlassung zu unnützen Maßnahmen geschützt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2015 - 1 StR 337/14 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 13.11.2007 - 2 WD 20.06 -, juris Rn. 25; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 145d Rn. 1; Ruß in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2009, § 145d Rn. 1; jeweils m. w. N.). Damit handelt es sich bei der vom Beklagten begangenen Straftat um eine solche zum Nachteil des Staates. Das rechtfertigt die Einordnung als (außerdienstliches) Dienstvergehen. |
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| c) Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen rechtfertigt nicht die Aberkennung des Ruhegehalts. Auch sonstige Disziplinarmaßnahmen kommen nicht in Betracht. |
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| Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 13 und vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 = juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2020 - 3d A 2713/19.BDG -, juris Rn. 149). Die Verhängung der Höchstmaßnahme setzt dabei nach § 13 Abs. 2 BDG voraus, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wiedergutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 66 und vom 19.06.2008 - 1 D 2.07 -, juris Rn. 59; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2018 - 3 A 10106/18 -, juris Rn. 65; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22.03.2016 - 3 LD 1/14 -, juris Rn. 88). |
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| Bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens und der Frage, ob hierdurch ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, kann nicht auf das Wahlbeamtenverhältnis des Beklagten abgestellt werden. Insoweit wurde der Beklagte disziplinarisch sanktioniert, Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist allein das Beamtenverhältnis zur Klägerin. |
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| Ob - bezogen auf dieses Beamtenverhältnis - das Dienstvergehen des Beklagten überhaupt als schwer anzusehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht im Ansatz erkennbar; die Klägerin vermochte einen solchen auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen. |
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| Gegen einen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn spricht bereits der zeitliche Ablauf des Disziplinarverfahrens. Aus der Personalakte des Beklagten ergibt sich, dass die Klägerin bereits im April 2012 Kenntnis davon hatte, dass der Beklagte möglicherweise ein Dienstvergehen begangen hat. Im Rahmen des Auftrags für eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung finden sich Ausführungen dazu, dass gegen den Beklagten seitens der Staatsanwaltschaft auf Grund des Verdachts, den Anschlag nur vorgetäuscht zu haben, ermittelt werde. Ferner befindet sich der Ausdruck einer E-Mail vom x2012, mit der offenkundig ein Zeitungsartikel über die Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht X übermittelt wurde, in der Personalakte. Am x2013 ging bei der Klägerin ein Schreiben des Landgerichts X ein, in dem mitgeteilt wurde, dass Revision gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt worden sei. Offenkundig hat sich die Klägerin in Kenntnis des möglichen Dienstvergehens nicht veranlasst gesehen, disziplinarische Schritte einzuleiten. Dass das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen von der Klägerin als nicht weiter gravierend eingestuft wurde, zeigt sich noch deutlicher daran, dass diese sich zwar aktiv um die Übersendung des verwaltungsgerichtlichen Urteils bezüglich des Disziplinarverfahrens im Wahlbeamtenverhältnis bemüht hat, nachdem das Urteil jedoch im August 2015 übersandt worden war - wie sie selbst in der Disziplinarklageschrift ausgeführt hat - keine Veranlassung auch nur zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gesehen hat. Dies wird weiter dadurch bestätigt, dass im Juni 2017 ein Zeitungsartikel über den Wiederaufnahmeantrag des Beklagten hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung zur Personalakte genommen wurde und in einer in der Personalakte befindlichen E-Mail vom x2017 eine Zusammenfassung des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens im Wahlbeamtenverhältnis erfolgte; abermals ohne dass die Klägerin sich veranlasst gesehen hätte, disziplinarisch tätig zu werden. Die Kammer verkennt nicht, dass das vom Beamten zerstörte Vertrauen nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 7 und Urteil vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 -, juris Rn. 80). Sieht die Klägerin allerdings über Jahre hinweg in Kenntnis der Sachlage keinen Grund, auch nur ein Disziplinarverfahren einzuleiten, so indiziert dies aber, dass ein (schwerwiegender) Vertrauensverlust des Dienstherrn nicht eingetreten ist. |
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| Unabhängig davon vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, weshalb durch das Dienstvergehen ein endgültiger Vertrauensverlust beim Dienstherrn eingetreten sein sollte. Auch wenn das Landgericht das genaue Motiv des Beklagten für die begangene Straftat nicht festzustellen vermochte, so sind doch sämtliche vom Landgericht für möglich gehaltene Motive aufs Engste mit der Tätigkeit des Beklagten als Bürgermeister und der insoweit aufgetretenen (psychischen) Belastungen verbunden. Weshalb diese Ausnahmesituation Anlass zu einem endgültigen Vertrauensverlust gerade bei der Klägerin als Dienstherrin geben sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Auch die Klägerin vermochte weder in der Disziplinarklageschrift noch in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, weshalb genau sie von einem endgültigen Vertrauensverlust ausgeht. |
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| Auch für einen Vertrauensverlust der Allgemeinheit ist nichts vorgetragen worden und für die Kammer auch nichts erkennbar. Bereits die Tatsache, dass der Beklagte nunmehr beim Polizeipräsidium x und damit in einem potentiell sicherheitsrelevanten Bereich beschäftigt ist und das Land Baden-Württemberg insoweit offenbar keine Bedenken hat, lässt einen endgültigen Vertrauensverlust der Allgemeinheit fernliegend erscheinen. Auch unabhängig hiervon vermag die Kammer nicht zu erkennen, weshalb der vorgetäuschte Anschlag, der - wie ausgeführt - in untrennbarem Zusammenhang mit der im Wahlbeamtenverhältnis des Beklagten eingetretenen Situation stand, bezogen auf das Bundesbeamtenverhältnis zu einem endgültigen Vertrauensverlust der Allgemeinheit führen sollte. |
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| Die Verhängung einer sonstigen Disziplinarmaßnahme ist ausgeschlossen. Einzig alternativ in Betracht kommende Maßnahme wäre die Kürzung des Ruhegehalts (vgl. § 5 Abs. 2 BDG). Eine solche kommt jedoch schon wegen Zeitablaufs nicht (mehr) in Betracht. Nach § 15 Abs. 2 BDG darf eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Vollendung des Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, so ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BDG). Eine Tat nach § 145d StGB ist vollendet, wenn die Behörde oder Stelle von der täuschenden Handlung oder Mitteilung Kenntnis genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2007 - 2 WD 20.06 -, juris Rn. 29; Ruß in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2009, § 145d Rn. 22; Kretschmer in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, Rn. 15). Zwar muss der strafrechtliche Vollendungszeitpunkt nicht zwingend mit der Vollendung des Dienstvergehens zusammenfallen. Besteht - wie vorliegend - jedoch inhaltliche Identität zwischen der begangenen Straftat und dem Dienstvergehen, so ist der Zeitpunkt der Vollendung identisch. Im Streitfall hat der Beklagte am x.20x gegenüber dem polizeilichen Notruf die unwahren Angaben gemacht und somit das Dienstvergehen vollendet. Zwar wurde gegen den Beklagten am x.20x ein Ermittlungsverfahren wegen des vorgetäuschten Anschlags eingeleitet (vgl. Bl. 15 der Strafakte), so dass die Frist für ein Disziplinarmaßnahmenverbot wegen Zeitablaufs zunächst gehemmt war. Dieses Verfahren wurde jedoch mit der Verwerfung der Revision des Beklagten durch den Bundesgerichtshof vom x.20x - x - rechtskräftig abgeschlossen, so dass die Frist ab diesem Zeitpunkt weiterlief. Das Disziplinarverfahren wurde indes erst am x20x und damit weit mehr als sechs Jahre nach Ablauf der Frist eingeleitet. |
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| Ist die Disziplinarklage aus den genannten Gründen abzuweisen, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Disziplinarverfahren an wesentlichen Mängeln leitet. Lediglich ergänzend weist die Kammer daher auf Folgendes hin: Wie unter I. 2 ausgeführt, war die im Streitfall erfolgte Delegation von Disziplinarbefugnissen nicht zulässig. Ausgehend hiervon bestehen gravierende Bedenken gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch X. Die Klägerin dürfte auch in erheblicher Weise gegen ihre Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 21 Abs. 1 BDG verstoßen haben. Vorliegend dürften zwar auf Grund der Bindungswirkung des § 23 Abs. 1 BDG Ermittlungen zum eigentlichen Tatkerngeschehen entbehrlich gewesen sein. Die Ermittlungspflicht erstreckt sich jedoch nicht nur auf das Tatkerngeschehen als solches, sondern auch auf die Umstände, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Ausgehend hiervon haben sich Ermittlungen hinsichtlich der Folgen des Dienstvergehens für den Beklagten selbst, die Situation die zur Begehung des Dienstvergehens geführt hat und hinsichtlich der (dienstlichen) Folgen des Dienstvergehens gerade für das Bundesbeamtenverhältnis geradezu aufgedrängt. Sie sind jedoch vollständig unterblieben. Die Klägerin hat sich noch nicht einmal die Mühe gemacht, sich das vollständige Strafurteil zu verschaffen und dieses auszuwerten. |
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