SVG § 13

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet, wird zusätzlich ein Überbrückungszuschuss nach § 21 des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.

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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10339/21
17. September 2021
10 A 10339/21 17. September 2021
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 9/17
8. Februar 2018
2 WD 9/17 8. Februar 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 16/14
14. April 2015
2 B 16/14 14. April 2015
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1783/12
17. Dezember 2013
4 S 1783/12 17. Dezember 2013
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 24/12
5. September 2013
2 WD 24/12 5. September 2013