Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1783/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Juli 2012 - 5 K 63/12 - geändert. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 14.07.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.12.2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Übergangsgebührnisse für weitere 66 Tage zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Kürzung ihrer Übergangsgebührnisse wegen der Inanspruchnahme von Teilzeit.
Die 1980 geborene Klägerin stand vom 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt mit dem Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers als Soldatin auf Zeit im Dienst der Beklagten. Nach der Geburt eines Kindes am 08.09.2006 bewilligte ihr der Kommandeur der 10. Panzerdivision mit Bescheid vom 09.10.2006 antragsgemäß Elternzeit für die Zeit vom 04.11.2006 bis 04.03.2007. Zunächst mit formlosem Schreiben vom 11.01.2007 und in der Folge zudem auf einem am 24.01.2007 ausgefüllten Formularblatt beantragte sie eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte ihrer Rahmendienstzeit ab 05.03.2007; Eintragungen in dem dort vorgesehenen Formularsatz „Mir wurde bereits mit Verfügung vom ... durch ... Elternzeit gem. § 28 Abs. 7 SG vom ... bis ... genehmigt“ nahm sie nicht vor. Mit Bescheid vom 02.02.2007 entsprach der Kommandeur der 10. Panzerdivision diesem Antrag, mit Bescheid vom 20.05.2008 verlängerte er die Teilzeitbeschäftigung bis zum 31.01.2009. Mit Bescheid vom 22.11.2009 - geändert durch weiteren Bescheid vom 27.01.2010 - bewilligte die Wehrbereichsverwaltung Süd - Gebührniswesen - der Klägerin Übergangsgebührnisse bis zum 28.05.2011 unter Kürzung von deren Laufzeit um 66 Tage für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung. Auf eine Beschwerde der Klägerin vom 15.06.2011 lehnte die Wehrbereichsverwaltung Süd die Gewährung von Übergangsgebührnissen über den festgesetzten Anspruchszeitraum (01.01.2010 bis 28.05.2011) hinaus mit Bescheid vom 14.07.2011 unter Hinzusetzung einer neuerlichen Rechtsbehelfsbelehrung ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit sachlich begründetem Widerspruchsbescheid vom 09.12.2011 als unbegründet zurück.
Am 12.01.2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 14.07.2011 und deren Widerspruchsbescheids vom 09.12.2011 zu verpflichten, ihr Übergangsgebührnisse für weitere 66 Tage zu gewähren. Mit Urteil vom 18.07.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei trotz der Bestandskraft des Bescheids vom 22.11.2009 als Verpflichtungsklage zulässig, nachdem die Beklagte auf die „Beschwerde“ der Klägerin hin im Wege des Wiederaufgreifens erneut über das Begehren auf Bewilligung weiterer Übergangsgebührnisse über den 28.05.2011 hinaus entschieden habe. Ob die Klage gleichwohl teilweise bereits deshalb unzulässig sei, weil die Klägerin sowohl mit ihrer „Beschwerde“ wie auch in der Begründung ihres Widerspruchs nur die Zahlung von Übergangsgebührnissen für die Monate Juni und Juli 2011 (= 61 Tage) begehrt habe, könne offen bleiben. Die Klage sei jedenfalls in Ermangelung eines Anspruchs auf Bewilligung weiterer Übergangsgebührnisse (für 66 Tage) nach §§ 11 und 13b Abs. 3 SVG nicht begründet. Die Klägerin habe die Teilzeitbeschäftigung nicht statt einer Elternzeit in Anspruch genommen, sodass die Regelung in § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG, wonach die Kürzung nach Abs. 3 Satz 1 für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung unter dieser Voraussetzung entfalle, nicht zu ihren Gunsten eingreife. Ihr sei für den Zeitraum 04.11.2006 bis 04.03.2007 Elternzeit nach den einschlägigen Regelungen der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten bewilligt worden. Sie habe Teilzeit nach Maßgabe der Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr beantragt. Die jeweiligen Anträge hätten keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass die Teilzeit statt einer Elternzeit habe in Anspruch genommen werden sollen. In den dazugehörigen Bescheiden der Beklagten sei dementsprechend Teilzeit nur ohne einen Bezug auf eine Inanspruchnahme statt Elternzeit bewilligt worden. Es müsse aber für den Dienstherrn klar sein, wofür die Teilzeitbeschäftigung gewährt werden solle. Im Hinblick auf die Formulierung des § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG sei zu fordern, dass bei der Inanspruchnahme von Teilzeit eindeutig zu erkennen sei, dass diese „statt“ der Elternzeit genommen werde. Aus Antrag und Bescheid müsse zweifelsfrei hervorgehen, ob Teilzeit unabhängig von der Elternzeit oder unter Anrechnung auf dieselbe genommen werden solle. Hinzu komme, dass die Klägerin die von ihr gewählte Teilzeitbeschäftigung in ihrem bisherigen Amt als Soldatin habe ausüben wollen und auch ausgeübt habe. Nach § 4 der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten könne aber eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit grundsätzlich nur außerhalb des Soldatenverhältnisses ausgeübt werden, eine Teilzeitbeschäftigung als Soldatin während einer Elternzeit komme danach nicht in Betracht. Habe die Klägerin demnach eine Teilzeitbeschäftigung als Soldatin nur im Rahmen der Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr aufnehmen können und die Teilzeitbeschäftigung auch nicht ausdrücklich statt der Elternzeit beantragt, so sei es auch gerechtfertigt, sie wie den von § 13b Abs. 3 Satz 1 SVG erfassten Personenkreis zu behandeln und die Versorgungsbezüge entsprechend zu kürzen. Ein Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliege dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; das gelte vor allem dann, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handele, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden könnten oder die sich der Beamte unschwer beschaffen könne. Die Klägerin habe gerade als Soldatin im Stab und in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte seit Ende 2005 die Möglichkeit gehabt, sich Kenntnisse von diesen Auswirkungen ihrer Antragstellungen zu verschaffen.
Am 23.08.2012 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, sie sei in der Zeit ihrer Teilzeitbeschäftigung auch noch gemäß § 28 Abs. 7 SG elternzeitberechtigt gewesen. Ihr sei vom Berufsförderungsdienst mitgeteilt worden, dass ihr aufgrund der Teilzeitbeschäftigung kein Nachteil bei den Übergangsgebührnissen erwachsen würde. Gemäß Nr. 4.10 des Merkblattes „Teilzeitbeschäftigung von Soldaten und Soldatinnen“ solle es nämlich so sein, dass die Übergangsgebührnisse für die Zeiten nicht gekürzt werden sollten, in denen ein Soldat Teilzeit statt einer Elternzeit in Anspruch nehme. Auf der Grundlage dieser Aussage des Berufsförderungsdienstes sei sie ihrer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen. Sie habe die Teilzeitbeschäftigung statt der Elternzeit genommen, da sie zum damaligen Zeitpunkt elternzeitberechtigt gewesen sei. Hätte sie für diesen Zeitraum parallel noch einen Antrag auf Elternzeit stellen müssen - der ihr zwingend auch hätte genehmigt werden müssen -, um dann in dieser Zeit einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, hätte es dem Dienstherrn oblegen, sie im Rahmen der bestehenden Fürsorgepflicht hierüber zu unterrichten, was jedoch nicht geschehen sei. Für sie als juristischen Laien sei es auch nicht nachvollziehbar gewesen, dass - wie von der Beklagten geltend gemacht - überhaupt ein Unterschied zwischen „Teilzeitbeschäftigung statt Elternzeit“ und „Teilzeitbeschäftigung an Stelle von Elternzeit“ bestehe. Dergleichen lasse sich bereits semantisch nicht herleiten, weshalb die entsprechende gesetzliche Regelung auch im Sinne ihres Empfängerhorizontes zu handhaben sei. Es gebe auch keinerlei nachvollziehbaren Gründe, dass allein der Wortunterschied zu nicht unerheblichen Einbußen bei ihr führen solle, zumal sich aus den gesetzlichen Regelungen selbst ein auf die Wortwahl gestützter tatsächlicher Unterschied nicht herleiten lasse. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur dem Dienstherrn allgemein obliegenden Fürsorgepflicht gehe fehl. Sie habe hier aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht, die sich aus der Stellung und der Tätigkeit des Berufsförderungsdienstes ergebe, belehrt werden müssen. Jeder Soldat müsse sich darauf verlassen können, dass er vom Berufsförderungsdienst korrekte Angaben erhalte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Juli 2012 - 5 K 63/12 - zu ändern, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 14.07.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.12.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Übergangsgebührnisse für weitere 66 Tage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, die beiden Bescheide, mit denen Teilzeitbeschäftigung genehmigt worden sei, hätten keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass die Teilzeitbeschäftigung „statt“ einer Elternzeit genehmigt werde. Sollte die Klägerin trotzdem - ohne vorherige Nachfragen innerhalb der Bundeswehr zur Bedeutung der Bewilligungsbescheide - von einem entsprechenden Inhalt ausgegangen sein, habe sie sich leichtsinnig verhalten. Auch nach Erlass des ersten Genehmigungsbescheids sei noch genügend Zeit vorhanden gewesen, um sich um eine Rückgängigmachung der Genehmigung zu bemühen. Dass der Berufsförderungsdienst ihr mitgeteilt habe, dass ihr aufgrund der Teilzeitbeschäftigung kein Nachteil bei den Übergangsgebührnissen erwachsen werde, sei unglaubhaft und werde bestritten.
10 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
12 
Die Klage ist zulässig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 14.07.2011 als (negativen) Zweitbescheid und nicht als bloße wiederholende Verfügung angesehen, sodass die Bestandskraft der die der Klägerin zustehenden Übergangsgebührnisse festsetzenden Bescheide vom 22.11.2009 und 27.01.2010 dem Klagebegehren nicht entgegensteht. Die Beklagte hat - in Kenntnis der bestandskräftigen Regelungsbescheide - auf der Grundlage einer erneuten Sachprüfung abermals eine eigenständige Sachentscheidung getroffen und dabei ausdrücklich - wie zuvor angeboten und von der Klägerin erbeten - einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“ erlassen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 RdNr. 40 f. und 59).
13 
Die Klägerin kann auch zulässigerweise ein auf die Gewährung von Übergangsgebührnissen für weitere 66 Tage gerichtetes Verpflichtungsbegehren geltend machen. Dass sie sich im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren lediglich auf „die Monate Juni und Juli 2011“ - und damit (bei entsprechend engem Verständnis) nur auf 61 Tage - bezogen hat, steht dem nicht entgegen. Aus ihrem damaligen Vorbringen geht hinreichend klar hervor, dass sie sich vollumfänglich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verkürzung der Bezugsdauer der Übergangsgebührnisse („um 66 Tage“ - so die Formulierung in der Widerspruchsbegründung -) und deren Einstellung mit Ablauf des 28.05.2011 wenden wollte. Dementsprechend hat auch die Beklagte das Wiederaufgreifen des Verfahrens in den (nunmehr) angefochtenen Bescheiden nicht entsprechend beschränkt.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Festsetzung von Übergangsgebührnissen für weitere 66 Tage; die demgegenüber von der Beklagten vorgenommene verhältnismäßige Kürzung der Bezugsdauer wegen der Inanspruchnahme von Teilzeit ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Nach § 13b Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16.09.2009 (BGBl. I S. 3054) sind bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit u.a. die nach § 11 SVG zustehenden Übergangsgebührnisse in ihrer Bezugsdauer in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit nach § 2 SVG entspricht. Diese Kürzung entfällt nach Satz 5 dieser Vorschrift für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die „statt einer Elternzeit“ in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung sind erfüllt.
16 
Gemäß § 28 Abs. 7 Satz 1 SG haben Soldaten Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung; die Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten - EltZSoldV - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.11.2004 (BGBl. I S. 2855) regelt die näheren Einzelheiten unter Berücksichtigung der Eigenart des militärischen Dienstes (§ 28 Abs. 7 Satz 2 SG). Nach § 1 Abs. 1 und 2 EltZSoldV besteht der - beiden Eltern (auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam) zustehende - Anspruch auf Elternzeit nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - zunächst bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SG genommen werden. Da sich die bewusst beschränkte Verweisung (vgl. dazu etwa auch diejenige in § 6 Abs. 1 MuSchEltZV für Beamte) nicht auf die Bestimmungen über die Verringerung der Arbeitszeit in § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG bezieht, stand Soldaten ursprünglich nur die Möglichkeit zu, Elternzeit „zu 100 %“ in Anspruch zu nehmen (oder in einem zivilen Angestelltenverhältnis in Teilzeit während der Elternzeit zu arbeiten, § 4 EltZSoldV). Mit Einführung von Teilzeitbeschäftigung auch im Soldatenverhältnis durch das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr - SDGleiG - vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3822) kann einem Soldaten auf Zeit nunmehr nach § 30a Abs. 1 SG in der hier maßgeblichen bis 22.03.2012 geltenden Fassung - grundsätzlich erst nach vier Jahren seiner Dienstzeit - auf Antrag nach näheren Maßgaben Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Soweit ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG besteht, kann nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr - STzV - vom 09.11.2005 (BGBl. I S. 3157) schon vor Ablauf von vier Jahren der Dienstzeit anstelle der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Soldatin oder Soldat beantragt werden. Die weiter (erst) durch das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund vom 15.03.2012 (BGBl. I S. 462) in § 30a Abs. 1 SG eingefügten - hier nicht anwendbaren - Regelungen sehen zwischenzeitlich vor, dass anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der Rahmendienstzeit bewilligt werden kann, soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG besteht (Satz 2); der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird (Satz 3).
17 
Auf der Grundlage der vorstehend dargestellten Rechtslage hat die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit in Anspruch genommen. Maßgeblich ist dabei allein der Umstand, dass sie auf die ihr damals - und zugleich für den gesamten Bewilligungszeitraum der Teilzeit - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zustehende Möglichkeit, Elternzeit zu beantragen, verzichtet und stattdessen Teilzeit beantragt (und bewilligt bekommen) hat.
18 
Das ergibt sich im Ausgangspunkt bereits aus der Regelung in § 1 Abs. 3 STzV. Macht ein elternzeitberechtigter Soldat von der dort vorgesehenen Privilegierung Gebrauch und beantragt eine Teilzeitbeschäftigung schon vor Ablauf von vier Jahren der Dienstzeit, so wird die hierauf bewilligte Teilzeit - mit der Folge des Unterbleibens einer Kürzung der Übergangsgebührnisse gemäß § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG - grundsätzlich anstelle bzw. statt der Elternzeit in Anspruch genommen, da § 1 Abs. 3 STzV gerade dies für eine positive Entscheidung voraussetzt; dies gilt ungeachtet der Möglichkeit einer im Ermessen stehenden Ausnahme nach § 1 Abs. 2 STzV. Warum anderes gelten soll, wenn die Teilzeitbeschäftigung - wie hier - nach Ablauf von vier Jahren der Dienstzeit, gleichwohl aber noch für einen Zeitraum der Anspruchsberechtigung nach § 28 Abs. 7 SG, § 1 Abs. 2 EltZSoldV beantragt wird, erschließt sich nicht. Dies lässt sich aus den übrigen Bestimmungen über die Bewilligung von Teil- und Elternzeit ebenso wenig herleiten wie das Erfordernis eines ausdrücklich auf die Substituierung bezogenen Antrags.
19 
Da die normativ vorgegebene Regelungsstruktur eine gleichzeitige Gewährung von Teilzeitbeschäftigung (im Soldatenverhältnis) und Elternzeit ausschließt (§ 4 EltZSoldV; Nr. 15 der Ausführungsbestimmungen zur Elternzeitverordnung, VMBl. 2005, 66), muss sich der Soldat entscheiden, ob er für die Betreuung des Kindes entweder Teilzeit oder Elternzeit in Anspruch nehmen will. Dies setzt auch die Regelung in § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG mit der dort gewählten Formulierung „statt“ voraus. Das davon abweichende - sich aber in den Rechtsfolgen nicht klar unterscheidende - Begriffsverständnis der Beklagten, demzufolge eine Teilzeitbeschäftigung „anstelle“ von Elternzeit letztere ausschließen, eine solche „anstatt“ Elternzeit diese „überlagern“ soll (vgl. den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30.03.2012, VG-Akte AS. 63), teilt der Senat nicht. Dass nach § 1 Abs. 3 STzV „anstelle“ einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beantragt (und ausgeübt) werden kann, führt nämlich mitnichten zu der Annahme, dass beides zugleich gewährt wird und die Teilzeit im Umfang ihrer Bewilligung die Elternzeit partiell überlagert bzw. verdrängt und (nur) insoweit „an deren Stelle tritt“, die Freistellung vom Dienst im Übrigen aber auf der Gewährung von Elternzeit beruht; dem steht im Soldatenverhältnis § 4 EltZSoldV entgegen. Diese Sichtweise findet eine Bestätigung in der klarstellenden Neuregelung in § 30a Abs. 1 Satz 3 SG, derer es - ebenso wie der Regelung in § 40 Abs. 4 Satz 2 SG - nicht bedurft hätte, wenn neben einer anstelle von Elternzeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung im Übrigen Elternzeit bewilligt werden müsste. Ohnehin hat der Gesetzgeber aber auch unabhängig von der - semantisch überspitzten - Frage, ob den Formulierungen „statt“ und „anstelle“ überhaupt ein unterschiedlicher Begriffsinhalt beizulegen ist, zum Ausdruck gebracht, dass eine Kürzung der Dienstzeitversorgung nach § 13b Abs. 3 Satz 1 SVG in jedem Fall unterbleiben müsste, sei es gemäß § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG oder - für den Fall paralleler „Teil“-Elternzeit - in Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 SVG.
20 
Einer - zur Klarstellung zweifellos förderlichen - ausdrücklichen Bezugnahme auf die Inanspruchnahme von Teilzeit „anstelle“ oder „statt“ einer Elternzeit bedurfte es entgegen der Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts weder im Antrag der Klägerin noch - mit Regelungswirkung - in den daraufhin ergangenen Bewilligungsbescheiden. Das Soldatendienstrecht kennt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Gewährung (oder Versagung) von Teilzeit „anstelle“ von Elternzeit mit gesondert positivierten Genehmigungsvoraussetzungen, sondern lediglich den Bewilligungstatbestand des § 30a SG, dessen Voraussetzungen (nach Absatz 1) auch dann erfüllt sein müssen - was hinsichtlich der geforderten Betreuung eines minderjährigen Kindes, nicht aber zwingend auch immer im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dienstlichen Belangen der Fall sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2005 - 1 WB 18.05 -, BVerwGE 124, 187 zur Versagung von Betreuungsurlaub) -, wenn ein Soldat Teilzeit „anstelle von Elternzeit“ in Anspruch nehmen will; das geltende Recht sieht lediglich bei der normativen Ausgestaltung der Bewilligungsmodi mit der Gewährung vorzeitiger (§ 1 Abs. 3 STzV) und seit 2012 auch unterhälftiger (§ 30a Abs. 1 Satz 2 SG n.F.) Teilzeit gewisse Privilegierungen für Soldaten mit Anspruch auf Elternzeit vor.
21 
Der Antrag bestimmt dabei den Rechtsgrund, aus dem der Soldat sein Begehren ableitet, und legt damit zugleich den Gegenstand der Statusentscheidung fest. Dem hat die Klägerin mit der Bezugnahme auf § 30a Abs. 1 SG allerdings Genüge getan. Die weitere dienstzeitversorgungsrechtliche Behandlung der daraufhin gewährten Teilzeitbewilligung ist davon unabhängig; darin unterscheidet sich die hier in Rede stehende Ausgestaltung der Rechtslage gerade von derjenigen etwa zur Regelung der Versetzung in den Ruhestand, die eine von einem gesetzlich geregelten Grund losgelöste, abstrakte Zurruhesetzung nicht kennt und eine Bezugnahme auf denselben fordert, dafür aber jeweils eigenständige Rechtgrundlagen bereithält (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 10.09.2013 - 4 S 1042/12 -, Juris, m.w.N.). Wollte man dies anders sehen, wäre für den damit verbundenen Verlust des Anspruchs auf Übergangsgebührnisse auch eine - hier nicht ersichtliche - hinreichend klar und bestimmt gefasste normative Grundlage erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 - 1 WB 14.09 -, Buchholz 449 § 28 SG Nr. 8). Im Übrigen wäre - ohne dass es darauf ankommt - auch nicht ersichtlich, mit welcher Begründung ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung „statt“ Elternzeit, sofern er in dieser Form gestellt worden wäre, gerade mit Bezug auf die dahinter stehende versorgungsrechtliche Motivation hätte abgelehnt werden können.
22 
Diese Sichtweise steht auch in Übereinstimmung mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen. Mit der Anknüpfung an die eine Elternzeit funktional ersetzende Teilzeit - die dem Soldaten nur auf anderem, wenn auch nicht gleichwertigem Weg die Möglichkeit eröffnen soll, während einer Elternzeit bzw. während des Anspruchszeitraums gleich einem Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 5 BEEG) seine Arbeitszeit zu verringern (vgl. für Beamte § 7 Abs. 1 MuSchEltZV) - will das Dienstzeitversorgungsrecht in § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG lediglich sicherstellen, dass allein solche Teilzeitbeschäftigungszeiten von der Kürzung der Versorgungsleistungen ausgenommen werden, in denen der Soldat alternativ auch Elternzeit hätte nehmen bzw. diese ihm nicht hätte versagt werden können. Nicht privilegiert werden sollen demgegenüber insbesondere Fälle der von § 30a Abs. 1 SG eröffneten Teilzeit zum Zweck der Angehörigenpflege (und auch zur Betreuung minderjähriger Kinder außerhalb des Anspruchs auf Elternzeit) sowie ggf. noch Fallgestaltungen, in denen der Soldat bewusst von der Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil der ihm zustehenden Elternzeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV zu übertragen, um diese(n) erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, zuvor aber elternzeitunabhängige Teilzeit in Anspruch zu nehmen. Gerade die zuletzt genannte, dem Soldaten eröffnete Gestaltungsmöglichkeit zeigt deutlich auf, dass er (nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers) nicht etwa - wie die Beklagte meint - dann aktiv werden und dies ausdrücklich kenntlich machen muss, wenn er Teilzeit statt Elternzeit begehrt, sondern vielmehr - umgekehrt - dann, wenn eine Teilzeitbeschäftigung vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht zu einer Verminderung des Elternzeitanspruchs führen soll. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 4 EltZSoldV (in der seit 14.02.2009 geltenden Fassung der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 320) muss die Übertragung eines Anteils der Elternzeit rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden, um zu verhindern, dass der Anspruch mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - auch bei Inanspruchnahme von Teilzeit (§ 30a Abs. 1 Satz 3 SG n.F.) - verfällt; von der Notwendigkeit eines vorherigen Antrags gingen der Normgeber und die Verwaltungspraxis der Beklagten dabei im Übrigen - wenn auch damals noch ohne die erforderliche normative Grundlage - bereits vor dem Inkrafttreten der zitierten (klarstellend gemeinten) Neuregelungen aus (vgl. dazu die Wiedergabe des Sachvortrags des Bundesministers der Verteidigung und der Begründung zum Verordnungsentwurf im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2010, a.a.O.). Bleibt der Soldat insoweit untätig und erklärt sich nicht, so wird die Inanspruchnahme von Teilzeit während des Zeitraumes der Elternzeitberechtigung der Inanspruchnahme von Elternzeit gleichgestellt.
23 
Das vorstehend dargelegte Verständnis der versorgungsrechtlichen Behandlung von Teilzeitbeschäftigung während der Dauer einer Elternzeitberechtigung wird systematisch auch von der parallel ausgestalteten Regelung in § 13b Abs. 2 Nr. 3 SVG bestätigt, wonach eine Kürzung der Dienstzeitversorgung - hier der Übergangsgebührnisse - auch für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit entfällt, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 SG fällt. Wenn der Gesetzgeber mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG selbst einen Soldaten, der anstelle von Elternzeit Betreuungsurlaub in Anspruch nimmt und damit vollständig von der Dienstleistungspflicht freigestellt ist, für die Zeit der gesetzlichen Elternzeitberechtigung (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes) von der Kürzung der Versorgungsleistungen ausnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.1995 - 2 B 40.95 -, Juris), muss dies erst recht für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zu Kinderbetreuungszwecken mit - hier hälftiger - Dienstleistungspflicht gelten. An einer Vergleichbarkeit dieser beiden Fallgestaltungen fehlt es auch nicht etwa deshalb, weil § 40 Abs. 4 SG für Teil- und Elternzeit - anders als bei einer Beurlaubung - eine Nachdienverpflichtung vorsieht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.05.2004 - 1 WDS-VR 2.04 -, Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 4; Vogelgesang, in: GKÖD, Bd. I, § 28 SG RdNr. 60); denn die Kürzungsregelungen des § 13b SVG und die dort geregelten Ausnahmen sind gleichermaßen auch auf Fälle anwendbar, bei denen - wie hier - eine solche Verpflichtung schon aus anderen Gründen (mangels Studium oder Fachausbildung bei der Bundeswehr) ausscheidet.
24 
Die Unterschiede in der Formulierung der auf das gleiche Ziel gerichteten Ausnahmetatbestände in § 13b Abs. 2 Nr. 3 und § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG sind dabei zunächst dem Umstand geschuldet, dass die Behandlung von Teilzeitbeschäftigung im - nachträglich eingefügten - gesonderten Absatz 3 im Kontext des Dienstzeitversorgungsrechts besonderen Regelungsbedarf hervorruft, wie die Sätze 1 bis 4 des Absatzes 3 deutlich aufzeigen; sie lassen aber nicht auf einen gegeneinander abzugrenzenden Bedeutungsgehalt schließen. Die in Satz 5 vom Gesetzgeber gewählte und zu den Interpretationsdifferenzen der Beteiligten führende Bezugnahme auf eine Teilzeitbeschäftigung, die „statt einer Elternzeit“ in Anspruch genommen wird, soll offenkundig nur den bereits erwähnten Ausnahmefällen (insbesondere etwa der Angehörigenpflege) Rechnung tragen, im Übrigen aber einen § 13b Abs. 2 Nr. 3 SVG entsprechenden Inhalt haben. Dieses Verständnis entspricht auch der hinter den Regelungen in § 13b Abs. 3 SVG stehenden, im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich artikulierten Intention, die bislang für Beurlaubungen vorgesehenen Kürzungen - mit den dazugehörigen Ausnahmen - auf die infolge Teilzeitbeschäftigung nicht geleisteten Beschäftigungszeiten zu übertragen (BT-Drs. 15/3918 S. 29; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, SVG, § 13b RdNr. 2). Nicht zuletzt das als Anlage der Richtlinie für die Personalführung bei Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten vom 20.06.2006 (PSZ I 1 (20) – Az 16-02-05/11) wie im Übrigen auch dem Teilzeitbewilligungsbescheid beigefügte Merkblatt, auf das sich auch die Beklagte beruft, verweist in Nr. 4.11 darauf, dass die Übergangsgebührnisse „wie bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge“ gekürzt würden, was - auch wenn in erster Linie der Berechnungsmodus gemeint sein dürfte - die aufgezeigte Parallelität abermals verdeutlicht.
25 
Unter Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung ist es unschädlich, dass die Klägerin die formularmäßig erbetenen Angaben zur Dauer einer bereits genehmigten Elternzeit im Rahmen ihres Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nicht gemacht hat. Abgesehen davon, dass die Elternzeitbewilligung dem Kommandeur der 10. Panzerdivision - der auch darüber selbst entschieden hatte - ohnehin bekannt war, hätte die bloße Mitteilung der dazugehörigen Daten im Übrigen aber auch keinen Hinweis darauf enthalten, ob Teilzeit statt Elternzeit oder unabhängig davon in Anspruch genommen werden sollte. Antragsformulare für die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung „anstatt Elternzeit“ - im Begriffsverständnis der Beklagten: für genehmigte Elternzeit überlagernde Teilzeit - gibt es nach ihrer Auskunft nicht (Schriftsatz vom 30.03.2012, a.a.O.). Auch das in der mündlichen Verhandlung angesprochene, über das Kinderbetreuungsportal der Beklagten im Internet abrufbare - hier nicht verwendete - Formular, das dem Senat aus den zu anhängigen Verfahren vorgelegten Personalakten anderer Soldaten bekannt ist, sieht die Mitteilung entsprechender Informationen nicht vor.
26 
Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Klägerin vom Berufsförderungsdienst falsch beraten worden sein soll (zur Beratungspflicht auch bezogen auf die finanziellen Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung vgl. Vogelgesang, a.a.O., § 30a SG RdNr. 16) und welche Folgen daraus ggf. abzuleiten wären, kommt es nach alledem nicht an.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 17. Dezember 2013
30 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 3.498,66 EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
11 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
12 
Die Klage ist zulässig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 14.07.2011 als (negativen) Zweitbescheid und nicht als bloße wiederholende Verfügung angesehen, sodass die Bestandskraft der die der Klägerin zustehenden Übergangsgebührnisse festsetzenden Bescheide vom 22.11.2009 und 27.01.2010 dem Klagebegehren nicht entgegensteht. Die Beklagte hat - in Kenntnis der bestandskräftigen Regelungsbescheide - auf der Grundlage einer erneuten Sachprüfung abermals eine eigenständige Sachentscheidung getroffen und dabei ausdrücklich - wie zuvor angeboten und von der Klägerin erbeten - einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“ erlassen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 RdNr. 40 f. und 59).
13 
Die Klägerin kann auch zulässigerweise ein auf die Gewährung von Übergangsgebührnissen für weitere 66 Tage gerichtetes Verpflichtungsbegehren geltend machen. Dass sie sich im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren lediglich auf „die Monate Juni und Juli 2011“ - und damit (bei entsprechend engem Verständnis) nur auf 61 Tage - bezogen hat, steht dem nicht entgegen. Aus ihrem damaligen Vorbringen geht hinreichend klar hervor, dass sie sich vollumfänglich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verkürzung der Bezugsdauer der Übergangsgebührnisse („um 66 Tage“ - so die Formulierung in der Widerspruchsbegründung -) und deren Einstellung mit Ablauf des 28.05.2011 wenden wollte. Dementsprechend hat auch die Beklagte das Wiederaufgreifen des Verfahrens in den (nunmehr) angefochtenen Bescheiden nicht entsprechend beschränkt.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Festsetzung von Übergangsgebührnissen für weitere 66 Tage; die demgegenüber von der Beklagten vorgenommene verhältnismäßige Kürzung der Bezugsdauer wegen der Inanspruchnahme von Teilzeit ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Nach § 13b Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16.09.2009 (BGBl. I S. 3054) sind bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit u.a. die nach § 11 SVG zustehenden Übergangsgebührnisse in ihrer Bezugsdauer in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit nach § 2 SVG entspricht. Diese Kürzung entfällt nach Satz 5 dieser Vorschrift für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die „statt einer Elternzeit“ in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung sind erfüllt.
16 
Gemäß § 28 Abs. 7 Satz 1 SG haben Soldaten Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung; die Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten - EltZSoldV - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.11.2004 (BGBl. I S. 2855) regelt die näheren Einzelheiten unter Berücksichtigung der Eigenart des militärischen Dienstes (§ 28 Abs. 7 Satz 2 SG). Nach § 1 Abs. 1 und 2 EltZSoldV besteht der - beiden Eltern (auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam) zustehende - Anspruch auf Elternzeit nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - zunächst bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SG genommen werden. Da sich die bewusst beschränkte Verweisung (vgl. dazu etwa auch diejenige in § 6 Abs. 1 MuSchEltZV für Beamte) nicht auf die Bestimmungen über die Verringerung der Arbeitszeit in § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG bezieht, stand Soldaten ursprünglich nur die Möglichkeit zu, Elternzeit „zu 100 %“ in Anspruch zu nehmen (oder in einem zivilen Angestelltenverhältnis in Teilzeit während der Elternzeit zu arbeiten, § 4 EltZSoldV). Mit Einführung von Teilzeitbeschäftigung auch im Soldatenverhältnis durch das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr - SDGleiG - vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3822) kann einem Soldaten auf Zeit nunmehr nach § 30a Abs. 1 SG in der hier maßgeblichen bis 22.03.2012 geltenden Fassung - grundsätzlich erst nach vier Jahren seiner Dienstzeit - auf Antrag nach näheren Maßgaben Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Soweit ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG besteht, kann nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr - STzV - vom 09.11.2005 (BGBl. I S. 3157) schon vor Ablauf von vier Jahren der Dienstzeit anstelle der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Soldatin oder Soldat beantragt werden. Die weiter (erst) durch das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund vom 15.03.2012 (BGBl. I S. 462) in § 30a Abs. 1 SG eingefügten - hier nicht anwendbaren - Regelungen sehen zwischenzeitlich vor, dass anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der Rahmendienstzeit bewilligt werden kann, soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG besteht (Satz 2); der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird (Satz 3).
17 
Auf der Grundlage der vorstehend dargestellten Rechtslage hat die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit in Anspruch genommen. Maßgeblich ist dabei allein der Umstand, dass sie auf die ihr damals - und zugleich für den gesamten Bewilligungszeitraum der Teilzeit - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zustehende Möglichkeit, Elternzeit zu beantragen, verzichtet und stattdessen Teilzeit beantragt (und bewilligt bekommen) hat.
18 
Das ergibt sich im Ausgangspunkt bereits aus der Regelung in § 1 Abs. 3 STzV. Macht ein elternzeitberechtigter Soldat von der dort vorgesehenen Privilegierung Gebrauch und beantragt eine Teilzeitbeschäftigung schon vor Ablauf von vier Jahren der Dienstzeit, so wird die hierauf bewilligte Teilzeit - mit der Folge des Unterbleibens einer Kürzung der Übergangsgebührnisse gemäß § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG - grundsätzlich anstelle bzw. statt der Elternzeit in Anspruch genommen, da § 1 Abs. 3 STzV gerade dies für eine positive Entscheidung voraussetzt; dies gilt ungeachtet der Möglichkeit einer im Ermessen stehenden Ausnahme nach § 1 Abs. 2 STzV. Warum anderes gelten soll, wenn die Teilzeitbeschäftigung - wie hier - nach Ablauf von vier Jahren der Dienstzeit, gleichwohl aber noch für einen Zeitraum der Anspruchsberechtigung nach § 28 Abs. 7 SG, § 1 Abs. 2 EltZSoldV beantragt wird, erschließt sich nicht. Dies lässt sich aus den übrigen Bestimmungen über die Bewilligung von Teil- und Elternzeit ebenso wenig herleiten wie das Erfordernis eines ausdrücklich auf die Substituierung bezogenen Antrags.
19 
Da die normativ vorgegebene Regelungsstruktur eine gleichzeitige Gewährung von Teilzeitbeschäftigung (im Soldatenverhältnis) und Elternzeit ausschließt (§ 4 EltZSoldV; Nr. 15 der Ausführungsbestimmungen zur Elternzeitverordnung, VMBl. 2005, 66), muss sich der Soldat entscheiden, ob er für die Betreuung des Kindes entweder Teilzeit oder Elternzeit in Anspruch nehmen will. Dies setzt auch die Regelung in § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG mit der dort gewählten Formulierung „statt“ voraus. Das davon abweichende - sich aber in den Rechtsfolgen nicht klar unterscheidende - Begriffsverständnis der Beklagten, demzufolge eine Teilzeitbeschäftigung „anstelle“ von Elternzeit letztere ausschließen, eine solche „anstatt“ Elternzeit diese „überlagern“ soll (vgl. den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30.03.2012, VG-Akte AS. 63), teilt der Senat nicht. Dass nach § 1 Abs. 3 STzV „anstelle“ einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beantragt (und ausgeübt) werden kann, führt nämlich mitnichten zu der Annahme, dass beides zugleich gewährt wird und die Teilzeit im Umfang ihrer Bewilligung die Elternzeit partiell überlagert bzw. verdrängt und (nur) insoweit „an deren Stelle tritt“, die Freistellung vom Dienst im Übrigen aber auf der Gewährung von Elternzeit beruht; dem steht im Soldatenverhältnis § 4 EltZSoldV entgegen. Diese Sichtweise findet eine Bestätigung in der klarstellenden Neuregelung in § 30a Abs. 1 Satz 3 SG, derer es - ebenso wie der Regelung in § 40 Abs. 4 Satz 2 SG - nicht bedurft hätte, wenn neben einer anstelle von Elternzeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung im Übrigen Elternzeit bewilligt werden müsste. Ohnehin hat der Gesetzgeber aber auch unabhängig von der - semantisch überspitzten - Frage, ob den Formulierungen „statt“ und „anstelle“ überhaupt ein unterschiedlicher Begriffsinhalt beizulegen ist, zum Ausdruck gebracht, dass eine Kürzung der Dienstzeitversorgung nach § 13b Abs. 3 Satz 1 SVG in jedem Fall unterbleiben müsste, sei es gemäß § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG oder - für den Fall paralleler „Teil“-Elternzeit - in Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 SVG.
20 
Einer - zur Klarstellung zweifellos förderlichen - ausdrücklichen Bezugnahme auf die Inanspruchnahme von Teilzeit „anstelle“ oder „statt“ einer Elternzeit bedurfte es entgegen der Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts weder im Antrag der Klägerin noch - mit Regelungswirkung - in den daraufhin ergangenen Bewilligungsbescheiden. Das Soldatendienstrecht kennt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Gewährung (oder Versagung) von Teilzeit „anstelle“ von Elternzeit mit gesondert positivierten Genehmigungsvoraussetzungen, sondern lediglich den Bewilligungstatbestand des § 30a SG, dessen Voraussetzungen (nach Absatz 1) auch dann erfüllt sein müssen - was hinsichtlich der geforderten Betreuung eines minderjährigen Kindes, nicht aber zwingend auch immer im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dienstlichen Belangen der Fall sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2005 - 1 WB 18.05 -, BVerwGE 124, 187 zur Versagung von Betreuungsurlaub) -, wenn ein Soldat Teilzeit „anstelle von Elternzeit“ in Anspruch nehmen will; das geltende Recht sieht lediglich bei der normativen Ausgestaltung der Bewilligungsmodi mit der Gewährung vorzeitiger (§ 1 Abs. 3 STzV) und seit 2012 auch unterhälftiger (§ 30a Abs. 1 Satz 2 SG n.F.) Teilzeit gewisse Privilegierungen für Soldaten mit Anspruch auf Elternzeit vor.
21 
Der Antrag bestimmt dabei den Rechtsgrund, aus dem der Soldat sein Begehren ableitet, und legt damit zugleich den Gegenstand der Statusentscheidung fest. Dem hat die Klägerin mit der Bezugnahme auf § 30a Abs. 1 SG allerdings Genüge getan. Die weitere dienstzeitversorgungsrechtliche Behandlung der daraufhin gewährten Teilzeitbewilligung ist davon unabhängig; darin unterscheidet sich die hier in Rede stehende Ausgestaltung der Rechtslage gerade von derjenigen etwa zur Regelung der Versetzung in den Ruhestand, die eine von einem gesetzlich geregelten Grund losgelöste, abstrakte Zurruhesetzung nicht kennt und eine Bezugnahme auf denselben fordert, dafür aber jeweils eigenständige Rechtgrundlagen bereithält (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 10.09.2013 - 4 S 1042/12 -, Juris, m.w.N.). Wollte man dies anders sehen, wäre für den damit verbundenen Verlust des Anspruchs auf Übergangsgebührnisse auch eine - hier nicht ersichtliche - hinreichend klar und bestimmt gefasste normative Grundlage erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 - 1 WB 14.09 -, Buchholz 449 § 28 SG Nr. 8). Im Übrigen wäre - ohne dass es darauf ankommt - auch nicht ersichtlich, mit welcher Begründung ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung „statt“ Elternzeit, sofern er in dieser Form gestellt worden wäre, gerade mit Bezug auf die dahinter stehende versorgungsrechtliche Motivation hätte abgelehnt werden können.
22 
Diese Sichtweise steht auch in Übereinstimmung mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen. Mit der Anknüpfung an die eine Elternzeit funktional ersetzende Teilzeit - die dem Soldaten nur auf anderem, wenn auch nicht gleichwertigem Weg die Möglichkeit eröffnen soll, während einer Elternzeit bzw. während des Anspruchszeitraums gleich einem Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 5 BEEG) seine Arbeitszeit zu verringern (vgl. für Beamte § 7 Abs. 1 MuSchEltZV) - will das Dienstzeitversorgungsrecht in § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG lediglich sicherstellen, dass allein solche Teilzeitbeschäftigungszeiten von der Kürzung der Versorgungsleistungen ausgenommen werden, in denen der Soldat alternativ auch Elternzeit hätte nehmen bzw. diese ihm nicht hätte versagt werden können. Nicht privilegiert werden sollen demgegenüber insbesondere Fälle der von § 30a Abs. 1 SG eröffneten Teilzeit zum Zweck der Angehörigenpflege (und auch zur Betreuung minderjähriger Kinder außerhalb des Anspruchs auf Elternzeit) sowie ggf. noch Fallgestaltungen, in denen der Soldat bewusst von der Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil der ihm zustehenden Elternzeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV zu übertragen, um diese(n) erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, zuvor aber elternzeitunabhängige Teilzeit in Anspruch zu nehmen. Gerade die zuletzt genannte, dem Soldaten eröffnete Gestaltungsmöglichkeit zeigt deutlich auf, dass er (nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers) nicht etwa - wie die Beklagte meint - dann aktiv werden und dies ausdrücklich kenntlich machen muss, wenn er Teilzeit statt Elternzeit begehrt, sondern vielmehr - umgekehrt - dann, wenn eine Teilzeitbeschäftigung vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht zu einer Verminderung des Elternzeitanspruchs führen soll. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 4 EltZSoldV (in der seit 14.02.2009 geltenden Fassung der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 320) muss die Übertragung eines Anteils der Elternzeit rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden, um zu verhindern, dass der Anspruch mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - auch bei Inanspruchnahme von Teilzeit (§ 30a Abs. 1 Satz 3 SG n.F.) - verfällt; von der Notwendigkeit eines vorherigen Antrags gingen der Normgeber und die Verwaltungspraxis der Beklagten dabei im Übrigen - wenn auch damals noch ohne die erforderliche normative Grundlage - bereits vor dem Inkrafttreten der zitierten (klarstellend gemeinten) Neuregelungen aus (vgl. dazu die Wiedergabe des Sachvortrags des Bundesministers der Verteidigung und der Begründung zum Verordnungsentwurf im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2010, a.a.O.). Bleibt der Soldat insoweit untätig und erklärt sich nicht, so wird die Inanspruchnahme von Teilzeit während des Zeitraumes der Elternzeitberechtigung der Inanspruchnahme von Elternzeit gleichgestellt.
23 
Das vorstehend dargelegte Verständnis der versorgungsrechtlichen Behandlung von Teilzeitbeschäftigung während der Dauer einer Elternzeitberechtigung wird systematisch auch von der parallel ausgestalteten Regelung in § 13b Abs. 2 Nr. 3 SVG bestätigt, wonach eine Kürzung der Dienstzeitversorgung - hier der Übergangsgebührnisse - auch für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit entfällt, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 SG fällt. Wenn der Gesetzgeber mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG selbst einen Soldaten, der anstelle von Elternzeit Betreuungsurlaub in Anspruch nimmt und damit vollständig von der Dienstleistungspflicht freigestellt ist, für die Zeit der gesetzlichen Elternzeitberechtigung (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes) von der Kürzung der Versorgungsleistungen ausnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.1995 - 2 B 40.95 -, Juris), muss dies erst recht für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zu Kinderbetreuungszwecken mit - hier hälftiger - Dienstleistungspflicht gelten. An einer Vergleichbarkeit dieser beiden Fallgestaltungen fehlt es auch nicht etwa deshalb, weil § 40 Abs. 4 SG für Teil- und Elternzeit - anders als bei einer Beurlaubung - eine Nachdienverpflichtung vorsieht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.05.2004 - 1 WDS-VR 2.04 -, Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 4; Vogelgesang, in: GKÖD, Bd. I, § 28 SG RdNr. 60); denn die Kürzungsregelungen des § 13b SVG und die dort geregelten Ausnahmen sind gleichermaßen auch auf Fälle anwendbar, bei denen - wie hier - eine solche Verpflichtung schon aus anderen Gründen (mangels Studium oder Fachausbildung bei der Bundeswehr) ausscheidet.
24 
Die Unterschiede in der Formulierung der auf das gleiche Ziel gerichteten Ausnahmetatbestände in § 13b Abs. 2 Nr. 3 und § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG sind dabei zunächst dem Umstand geschuldet, dass die Behandlung von Teilzeitbeschäftigung im - nachträglich eingefügten - gesonderten Absatz 3 im Kontext des Dienstzeitversorgungsrechts besonderen Regelungsbedarf hervorruft, wie die Sätze 1 bis 4 des Absatzes 3 deutlich aufzeigen; sie lassen aber nicht auf einen gegeneinander abzugrenzenden Bedeutungsgehalt schließen. Die in Satz 5 vom Gesetzgeber gewählte und zu den Interpretationsdifferenzen der Beteiligten führende Bezugnahme auf eine Teilzeitbeschäftigung, die „statt einer Elternzeit“ in Anspruch genommen wird, soll offenkundig nur den bereits erwähnten Ausnahmefällen (insbesondere etwa der Angehörigenpflege) Rechnung tragen, im Übrigen aber einen § 13b Abs. 2 Nr. 3 SVG entsprechenden Inhalt haben. Dieses Verständnis entspricht auch der hinter den Regelungen in § 13b Abs. 3 SVG stehenden, im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich artikulierten Intention, die bislang für Beurlaubungen vorgesehenen Kürzungen - mit den dazugehörigen Ausnahmen - auf die infolge Teilzeitbeschäftigung nicht geleisteten Beschäftigungszeiten zu übertragen (BT-Drs. 15/3918 S. 29; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, SVG, § 13b RdNr. 2). Nicht zuletzt das als Anlage der Richtlinie für die Personalführung bei Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten vom 20.06.2006 (PSZ I 1 (20) – Az 16-02-05/11) wie im Übrigen auch dem Teilzeitbewilligungsbescheid beigefügte Merkblatt, auf das sich auch die Beklagte beruft, verweist in Nr. 4.11 darauf, dass die Übergangsgebührnisse „wie bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge“ gekürzt würden, was - auch wenn in erster Linie der Berechnungsmodus gemeint sein dürfte - die aufgezeigte Parallelität abermals verdeutlicht.
25 
Unter Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung ist es unschädlich, dass die Klägerin die formularmäßig erbetenen Angaben zur Dauer einer bereits genehmigten Elternzeit im Rahmen ihres Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nicht gemacht hat. Abgesehen davon, dass die Elternzeitbewilligung dem Kommandeur der 10. Panzerdivision - der auch darüber selbst entschieden hatte - ohnehin bekannt war, hätte die bloße Mitteilung der dazugehörigen Daten im Übrigen aber auch keinen Hinweis darauf enthalten, ob Teilzeit statt Elternzeit oder unabhängig davon in Anspruch genommen werden sollte. Antragsformulare für die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung „anstatt Elternzeit“ - im Begriffsverständnis der Beklagten: für genehmigte Elternzeit überlagernde Teilzeit - gibt es nach ihrer Auskunft nicht (Schriftsatz vom 30.03.2012, a.a.O.). Auch das in der mündlichen Verhandlung angesprochene, über das Kinderbetreuungsportal der Beklagten im Internet abrufbare - hier nicht verwendete - Formular, das dem Senat aus den zu anhängigen Verfahren vorgelegten Personalakten anderer Soldaten bekannt ist, sieht die Mitteilung entsprechender Informationen nicht vor.
26 
Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Klägerin vom Berufsförderungsdienst falsch beraten worden sein soll (zur Beratungspflicht auch bezogen auf die finanziellen Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung vgl. Vogelgesang, a.a.O., § 30a SG RdNr. 16) und welche Folgen daraus ggf. abzuleiten wären, kommt es nach alledem nicht an.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 17. Dezember 2013
30 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 3.498,66 EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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