SVG § 13e

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10339/21
17. September 2021
10 A 10339/21 17. September 2021